„Bioethik und moderne Biotechnologie“

 BASISSTUFE

Die Bioethik im Bereich der Anwendung biotechnologischer Verfahren bildet einen Teilbereich der Technikfolgenabschätzung (TA), insbesondere wenn sich die TA auf biomedizinische, lebensmitteltechnische oder landwirtschaftliche Anwendungsfelder bezieht.

Inhalt

 

Bioethik im Bereich der Gentechnik und des Genome Editing

Einführung

Die Bioethik im Bereich der Anwendung biotechnologischer Verfahren bildet einen Teilbereich der Technikfolgenabschätzung (TA), insbesondere wenn sich die TA auf biomedizinische, lebensmitteltechnische oder landwirtschaftliche Anwendungsfelder bezieht. Gleiches gilt für das Biotechnologierecht, in dem die Anwendung biotechnologischer Methoden in den Bereichen Medizin, Lebensmittelproduktion und Landwirtschaft (bei der Züchtung von Nutzpflanzen und -tieren) gesetzlich geregelt ist. Dabei werden bei der Abwägung der Chancen und Risiken dieser Verfahren immer auch bioethische Fragen in die biorechtlichen Regelungen einbezogen. Man denke etwa an mögliche Umweltrisiken bei der Freisetzung von so genannten „Gen-Pflanzen“ oder an die Frage der Kennzeichnungspflicht bei der Markteinführung von Lebensmitteln, die gentechnisch verändert wurden oder Bestandteile von gentechnisch veränderten Organismen enthalten. In diesen Fällen geht es um den Schutz der Umwelt als Lebensraum oder um den Schutz der Verbraucherinteressen.

Der Fragenbereich der TA umfasst dabei nicht nur ethische Fragen im engeren Sinne, sondern auch Fragen der Zuverlässigkeit und Sicherheit sowie soziale und politische Aspekte, indem beispielsweise gefragt wird: „Sind die sozialen Auswirkungen einer neuen Technologie politisch vertretbar?“ Zum Beispiel, wenn es eines Tages möglich sein sollte, das menschliche Leben mit Hilfe der Gentechnik weit über die normale Lebensspanne hinaus zu verlängern. Wäre das überhaupt wünschenswert? Begeben wir uns damit nicht auf ein grundlegendes „rutschiges Gefälle“, das verheerende Folgen für die Zukunft der Gesellschaft haben könnte? Und was bedeutet es für unser Menschenbild, wenn wir mit Hilfe der Gentechnik alle Erbkrankheiten ausrotten oder das Erbgut des Menschen nach Belieben gestalten oder optimieren könnten?

Aber auch wirtschaftliche Fragen sind von bioethischer und biojuristischer Relevanz, etwa wenn es um die Frage geht, wer die Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung (z.B. „In-vitro-Fertilisation“) zu tragen hat, oder wenn Haftungsfragen bei der Verletzung von Eigentums- oder Persönlichkeitsrechten geklärt werden müssen. Schliesslich geht es auch um datenschutzrechtliche Aspekte: etwa wenn an menschlichen Stammzellen geforscht werden soll, wenn ein „genetischer Fingerabdruck“ zu forensischen Zwecken erstellt werden soll oder wenn genetisches Material zu Forschungszwecken in so genannten „Biobanken“ gelagert werden soll. Und nicht zuletzt können auch patentrechtliche Fragen ethisch brisant sein: Dürfen gentechnisch veränderte Organismen (wie neu gezüchtete Pflanzen oder „Modellorganismen“ für die Forschung) überhaupt patentiert werden, obwohl es sich um Lebewesen handelt, die keine normalen Produkte sind? Oder sollte sich der Patentschutz hier allein auf die Neuheit der gentechnischen Verfahren beschränken? Vor allem stellt sich auch die Frage, ob bestimmte Basispatente gentechnischer Verfahren, deren Entwicklung oft mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, nicht für jedermann kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten. Dies ist in der Medizin der Fall, warum also nicht auch im Bereich der Züchtung? Letztlich kann nur die Politik über diese Frage entscheiden. Kurzum, der Bereich der Bioethik oder ethisch sensiblen TA umfasst alle „Ethical, Legal and Social Implications“ (ELSI), die sich aus der Anwendung biotechnologischer Verfahren ergeben.

Ziel der Bioethik bzw. der TA ist es nicht, neue biotechnologische Entwicklungen zu behindern oder gar zu verhindern, nur weil sie neu sind, sondern als eine Art „Frühwarnsystem“ zu dienen, das rechtzeitig auf Fehlentwicklungen oder ethisch und sozial bedenkliche Anwendungen neuer biotechnologischer Methoden aufmerksam macht. Es ist daher wichtig, bioethische Überlegungen von Anfang an in die Forschung und Entwicklung neuer Biotechnologien einzubeziehen. Dies verhindert nicht nur ethisch bedenkliche Entwicklungen, sondern vermeidet auch unnötige Kosten und schützt das öffentliche Ansehen der Biotechnologie.

In der Tat haben die verschiedenen Methoden der Gentechnik die Züchtung neuer „transgener“ Pflanzen- und Tierrassen geradezu revolutioniert, ebenso wie die Möglichkeiten des Abbaus umweltbelastender Abfallstoffe durch den Einsatz gentechnisch veränderter Bakterien (gentechnisch veränderter Organismen). Und auch für die Medizin eröffnen diese Methoden neue Perspektiven: zum Beispiel im Bereich der Gentherapie oder Gendiagnostik sowie für die Herstellung neuer (individualisierter) Medikamente in der Pharmakogenomik oder auch bestimmter pharmazeutischer Inhaltsstoffe (wie die Gewinnung von Humaninsulin aus gentechnisch veränderten Bakterienkulturen). Schließlich wäre ohne Gentechnik auch das Klonen von Tieren nicht möglich, was ebenfalls eine Reihe von tierethischen Fragen sowie Sicherheitsfragen im Zuge der Übertragung „humanisierter“ Tierorgane auf den Menschen aufwirft, insofern als bei der Xenotransplantation für den Menschen gefährliche Krankheitskeime vom Spendertier auf den Patienten überspringen könnten. Neben dem „Genome Editing“, das den gezielten Einbau neuer Gene ermöglicht, gewinnt auch die „Synthetische Biologie“ an Bedeutung, die es erlaubt, völlig neue Stoffwechselwege in einen Organismus einzubringen, um neue und wirtschaftlich interessante Zellprodukte zu synthetisieren oder sogar völlig neue Organismen „von unten nach oben“ zu schaffen, weshalb dies oft als „forcierte Gentechnik“ bezeichnet wird.

Zu den wesentlichen TA-Aspekten gehören somit alle Fragen, die die Gesundheit der Menschen (Verbraucher und Nutznießer) oder den Schutz der Umwelt betreffen; aber auch das Wohlergehen von Nutz- und Wildtieren ist eingeschlossen, etwa wenn sie als Organspender dienen sollen und unter nicht artgerechten Reinraumbedingungen gehalten werden müssen. Darüber hinaus ist zu fragen, ob die Populationen von Insekten und anderen Lebewesen durch die Aussaat von gentechnisch veränderten Pflanzen nicht Schaden nehmen könnten. Und gerade die Medizin- und Umweltethik befasst sich mit allen Aspekten, die das Wohlergehen menschlicher wie auch nicht-menschlicher Lebewesen betreffen, so dass ihre ethischen Grundsätze und Überlegungen in medizin- und umweltpolitische Entscheidungen einfließen, die sich wiederum in gesetzlichen Regelungen niederschlagen.

In der LO „Bioethik“ sollen nun zumindest einige der vielen ethischen Problemfelder, die sich aus der Anwendung der Biotechnologie auf Mensch, Pflanze, Tier und Umwelt ergeben, punktuell diskutiert werden. Der Schwerpunkt der folgenden Darstellung liegt auf medizinethischen Fragen, nämlich auf Fragen wie: „Kann die Freisetzung von GVO oder die Anwendung der Gentechnik in der Lebensmittelproduktion zu gesundheitlichen Risiken für den Menschen führen?“ Oder: „Kann der Einsatz genetischer Testverfahren zu einer Diskriminierung von Personen führen, indem Erkenntnisse über bestehende genetische Krankheitsdispositionen zu sozialen Nachteilen für die Betroffenen führen?“ Oder: „Könnte Genome Editing auch zu Eingriffen in die menschliche Keimbahn führen? Und welche Folgen könnte dies für die Nachkommen der Patienten oder für den menschlichen ‚Genpool‘ haben?“ Schließlich wird auch der wichtige Aspekt der Nachhaltigkeit angesprochen, etwa wenn biotechnologische Eingriffe in die Umwelt vorgenommen werden, um den Bestand der Wälder angesichts des Klimawandels zu sichern (z.B. durch das Einbringen von Resistenzgenen gegen bestimmte Schädlinge oder zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen Kälte oder Trockenheit). Bei solchen Maßnahmen, die gerade im Hinblick auf den Klimawandel sinnvoll erscheinen, kann insbesondere die Gentechnik in vielfältiger Weise zur Bestandssicherung oder auch „genetischen Melioration“ von Waldpflanzen beitragen, so dass sich hier umweltethische Fragen mit Fragen des nachhaltigen Schutzes ökologischer Verbünde (Biotope und Ökosysteme) verbinden.

Gentechnologie

Gentechnik in der Landwirtschaft: von „transgenen“ zu „genom-editierten“ Organismen

Die Geschichte der „Gentechnik“ reicht bis in die frühen 1970er Jahre zurück, als es Forschern erstmals gelang, gentechnisch veränderte Bakterien zu erzeugen, indem sie ringförmige DNA-Moleküle, die in dem Bakterium Escherichia coli natürlich vorkommen, so genannte „Plasmide“, in Genfähren umwandelten, um damit bestimmte Erbmerkmale in die Empfängerzellen, z. B. in Hefezellen, einzubringen. Heute sind solche Verfahren Routine im Labor. Die molekulargenetischen Voraussetzungen dafür wurden in den 1950er und 1960er Jahren geschaffen, nachdem die Nukleusstruktur des genetischen Codes entschlüsselt worden war, der für alle Lebewesen auf der Erde universell ist. Diese Universalität des genetischen Codes ermöglicht die Übertragung von Genen von einer Spezies auf eine andere (ein Vorgang, der auch in der Natur selbst häufig vorkommt). Für gentechnische Eingriffe war es jedoch notwendig, die DNA in definierte Stücke mit passenden Enden zu schneiden, um sie dann in neuer Kombination auf den Zielorganismus zu übertragen. Dazu werden so genannte Restriktionsendonukleasen verwendet, also Enzyme, die die DNA-Moleküle an bestimmten Stellen durchtrennen; anschließend werden die so entstandenen DNA-Stücke mit Hilfe des Enzyms Ligase wieder zusammengefügt. Allerdings ist es nicht ganz einfach, auf diese Weise ein neues Gen an einer bestimmten Stelle in die Zielzelle einzufügen und dort zur Expression zu bringen, d.h. zur Produktion bestimmter Proteine zu veranlassen: Man braucht Glück, dass dies in der Zelle spontan geschieht, so dass man die Zelle gleichzeitig mit zahlreichen Kopien des neuen Gens sozusagen „bombardiert“ – in der Hoffnung, dass sich wenigstens eine davon an der richtigen Stelle einfügt.

1990 wurde am Max-Planck-Institut in Köln (Deutschland) versucht, Petunien zu züchten, bei denen das Erbgut für die lachsrote Blütenfärbung durch ein springendes Gen zerstört worden war, indem ein zusätzliches Gen eingefügt wurde, was nur äußerst selten spontan geschieht. Überraschenderweise hatten nach Abschluss des Experiments etwa 60 % der Blüten eine weiß-rote Sprenkelung. Dieses Ergebnis legte einerseits den Grundstein für die pflanzliche Epigenetik, bei der bestimmte Eigenschaften nicht durch Mutation, sondern durch eine vorübergehende Methylierung der DNA weitergegeben werden. Andererseits rief es aber auch die Kritiker der Gentechnik auf den Plan, die in dem überraschenden Befund einen Hinweis auf die unkalkulierbaren Risiken der Gentechnik sahen. Als Genfähre hatten die Kölner Forscher auch das Agrobakterium tumefaciens eingesetzt, von dem bereits bekannt war, dass es durch das dauerhafte Einfügen eines Teils seines Erbguts in die Pflanzenchromosomen bei verschiedenen Pflanzen Tumore erzeugen kann. Seitdem wird die Gentechnik von vielen Wissenschaftlern und Verbrauchern mit Argwohn betrachtet: Es könnte sein, dass der gezielte Einsatz solcher Genfähren nicht nur zu ungewollten schädlichen Veränderungen bei den Zielpflanzen (wie z.B. Tumoren) führt, sondern die Pflanzen auch dazu anregt, Stoffe zu produzieren, die z.B. für blütenbesuchende Insekten schädlich sind – und vielleicht sogar für den Menschen, wenn er diese Pflanzen verzehrt.

Dennoch hat der Einsatz der Gentechnik zweifellos erhebliche Vorteile für die Landwirtschaft: So können Pflanzen gegen bestimmte Herbizide (z. B. Glyphosat) resistent gemacht werden, so dass die Herbizide nur das genetisch unveränderte Unkraut auf dem Feld angreifen. Oder ein anderes Beispiel: Pflanzen können vor Schadinsekten geschützt werden, indem Gene des Bodenbakteriums Bacillus thuringiensis (Bt) in die Pflanzen eingebracht werden, die für bestimmte Toxine kodieren und die Pflanzen für die Insekten tödlich oder intolerant machen. Dies führt zu einem geringeren Einsatz von Pestiziden und damit auch zu einer geringeren Umweltbelastung (z. B. des Grundwassers). Mehr Gentechnik bedeutet also weniger Chemie auf dem Acker, zumal auch normal gezüchtete Pflanzen eine Vielzahl von Giftstoffen produzieren, die deutlich gefährlicher sein können. Pflanzen, auf die solche „Toxin-Gene“ übertragen wurden, werden seither als „Bt-Pflanzen“ bezeichnet (z. B. „Bt-Mais“ oder „Bt-Baumwolle“). Von großer Bedeutung ist auch die Schaffung des so genannten „Goldenen Reises“, der einen höheren Anteil an Beta-Carotin hat als konventionell gezüchtete Reissorten, um den in Asien verbreiteten Vitamin-A-Mangel zu bekämpfen und Erblindung zu verhindern. Aus ethischer und sozialer Sicht ist es besonders zu begrüßen, dass der „Goldene Reis“ patentfrei für alle Nutzer erhältlich ist. Allerdings war der Widerstand gegen den „Goldenen Reis“ bisher so groß, dass er noch nicht für den Markt zugelassen wurde. Andere Pflanzen wurden dagegen trockenheits- oder kälteresistent oder zumindest toleranter gemacht oder gentechnisch so verändert, dass sie höhere Erträge liefern, was für die Sicherung der Welternährung – gerade im Hinblick auf den Klimawandel – wichtig ist.

Um 1996 begann die kommerzielle Nutzung von gentechnisch veränderten oder transgenen Pflanzen, wobei die globale Anbaufläche von Jahr zu Jahr zunahm: Bereits 2018 wurden weltweit auf fast 192 Millionen Hektar gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Nach Angaben der Agrobiotech-Organisation ISAAA entfallen davon rund 95 % auf die fünf Länder USA, Brasilien, Argentinien, Kanada und Indien. Den größten Anteil an gentechnisch veränderten Pflanzen haben transgene Sojabohnen (96 Millionen Hektar), transgener Mais (59 Millionen Hektar), transgene Baumwolle (ca. 25 Millionen Hektar) und transgener Raps (ca. 10 Millionen Hektar). Gentechnisch veränderte Pflanzen wie Kartoffeln, Papaya oder Zuckerrüben spielen nur eine untergeordnete Rolle. Hervorzuheben ist, dass der Anbau dieser Kulturen nicht nur von den großen Agrarkonzernen betrieben wird, sondern auch von vielen Kleinbauern, die oft in Abhängigkeit von den GVO-Saatgutfirmen geraten, da das Saatgut von den Gentechnikfirmen steril gemacht wurde, so dass es für jede Aussaat neu gekauft werden muss. Dies ist zwar mit dem legitimen Interesse der Saatguthersteller zu erklären, weitere Gewinne zu erzielen, um die hohen Entwicklungskosten zu amortisieren, ist aber politisch und ethisch bedenklich, da es die Unabhängigkeit der Kleinbauern schwächt: Der traditionelle „Bauernvorbehalt“ gilt nicht mehr, da die Bauern gezwungen sind, immer mehr Saatgut zu kaufen, während sie früher einen Teil der Ernte für die nächste Aussaat aufsparen konnten und sich so in schwierigen Erntejahren nicht so leicht verschuldeten.

Rechtlich ist die Situation in Europa unterschiedlich geregelt: Während in Spanien zum Beispiel „sanfte Tomaten“ angebaut werden, wurde der Anbau von Bt-Mais (MON810) in Deutschland 2009 wegen Sicherheitsbedenken verboten. Und seither dürfen in Deutschland überhaupt keine gentechnisch veränderten Pflanzen mehr angebaut werden. Dem steht aber entgegen, dass die EU (und damit auch Deutschland) erhebliche Mengen an gentechnisch veränderten Futtermitteln (vor allem aus den USA und Brasilien) importiert: z.B. rund 35 Millionen Tonnen gentechnisch verändertes Soja. Und die damit erzeugten Lebensmittel, wie Fleisch oder Eier, müssen nicht gekennzeichnet werden. Das Gleiche gilt für zahlreiche Lebensmittelzusatzstoffe wie Aminosäuren oder Vitamine, die ebenfalls oft aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden, da ihre Herstellung meist billiger und umweltfreundlicher ist. Für den Verbraucher ist dies jedoch nicht erkennbar. Zudem wurden im Oktober 2019 in Deutschland 278 Arzneimittel mit 228 verschiedenen gentechnisch hergestellten Wirkstoffen zugelassen (man denke nur an Humaninsulin aus bestimmten Bakterienkulturen, das nicht in Deutschland hergestellt wird, sondern aus dem Ausland bezogen werden kann, obwohl das Verfahren sogar auf einem deutschen Patent beruht). Auch in vielen Waschmitteln und Textilien finden sich gentechnisch veränderte Enzyme.

Dennoch ist die Akzeptanz gentechnisch veränderter Produkte in Deutschland besonders gering: Eine ablehnende Haltung, mit der zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher sowie einige Umweltverbände in direktem Gegensatz zu den durchweg positiven Einschätzungen der großen Forschungseinrichtungen stehen, die immer wieder auf die offensichtliche Unbedenklichkeit dieser Produkte bzw. der ihnen zugrunde liegenden gentechnischen Verfahren hinweisen. Zwar tauchen in den Medien immer wieder Schreckensmeldungen auf – zum Beispiel, dass Bt-Mais dem Monarchfalter schadet oder bei Ratten Krebs auslösen kann -, aber alle diese „Hiobsbotschaften“ konnten bisher empirisch widerlegt werden. Ein gewisses Restrisiko mag bestehen, aber der Nutzen der Gentechnik für die Landwirtschaft ist unbestritten. So kam eine Metastudie aus dem Jahr 2014, für die 1783 Einzelstudien ausgewertet wurden, zu dem Ergebnis, dass es keine Hinweise auf ein Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Pflanzen gibt (wobei zwischen Lebens- und Futtermitteln zu unterscheiden wäre). Darüber hinaus werden seit vielen Jahren Milliarden von Tieren mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert, ohne dass epidemiologische Studien Hinweise auf gesundheitliche Risiken für die Tiere ergeben hätten.

Die Diskussion über die möglichen Gefahren der Gentechnik hat sich etwas entspannt, seit die fast revolutionären Methoden des sogenannten „Genome Editing“ zur Verfügung stehen, insbesondere das 2012 erstmals beschriebene CRISPR/Cas-System, das 2020 sogar mit dem Nobelpreis ausgezeichnet wurde. Denn mit diesen Methoden lassen sich neue Gene maßgeschneidert und gezielt in das Genom des Empfängerorganismus einfügen. Damit gibt es erstmals die Möglichkeit der kontrollierten Mutagenese. Die CRISPR/Cas-Methode basiert auf einem natürlichen Immunmechanismus von Bakterien und Archaeen: Werden diese Mikroben von Viren angegriffen, lagern sie RNA-Fragmente aus dem viralen Genom in ihre eigene DNA ein. Der Grund dafür ist, dass sie die Viren später schneller bekämpfen können, wenn sie erneut von ihnen angegriffen werden. Aufgrund ihres „Wissens“ über das virale RNA-Fragment können sie die virale RNA, die in sie eindringt, mit Hilfe des Enzyms Endonuklease zerschneiden und damit unschädlich machen. Aber auch Pflanzen nutzen diesen Mechanismus, um schädliche Viren oder Pilze unschädlich zu machen. Und auch in der Gentechnik kann dieser Mechanismus nun genutzt werden, um Gene genau an einer beliebigen Stelle im Genom einer Zelle zu schneiden: Das CRISPR/Cas9-System spürt die Zielsequenz der zu verändernden DNA hochspezifisch auf, so dass dort ein chromosomaler Doppelstrangbruch entsteht, der dann durch zelleigene Reparatursysteme behoben wird. Bei dieser Reparatur können jedoch Fehler auftreten, die das betroffene Gen inaktivieren: ein Vorgang, der einer Mutation entspricht; wobei dem Organismus auch neue Eigenschaften verliehen werden können. Auf diese Weise kann das Genom eines Organismus „editiert“ werden, indem bestimmte Gene gezielt „abgeschaltet“ werden, so dass sie nicht mehr in Proteine übersetzt werden können. Inzwischen sind bereits zahlreiche Nutzpflanzen mit CRISPR/Cas verändert worden: z.B. Tomaten, Sojabohnen, Zitrusfrüchte, Mais, Reis, Weizen und Kartoffeln, so dass sie u.a. gegen verschiedene Krankheiten resistent geworden sind. Und auch Bäume, wie die Pappel, können durch „Genome Editing“ schneller an veränderte Umweltbedingungen angepasst werden.

Entscheidend ist, dass bei diesem Verfahren keine fremde DNA in das Genom des Organismus eingebaut wird, so dass keine „transgenen“ Organismen entstehen. Das bedeutet gleichzeitig, dass keine fremde DNA im Organismus nachgewiesen werden kann, da die Genveränderungen nur kontrolliert von außen angeregt, ansonsten aber vom Organismus selbst produziert wurden. Auch wenn einige Forscher und Kritiker das „Genome Editing“ gerne als „forcierte Gentechnik“ bezeichnen, wird kein fremdes „Genkonstrukt“ in die Zelle eingebracht, sondern nur ein natürlicher Mutagenese-Mechanismus genutzt, so dass dieser Fall sowohl technologisch als auch ethisch und rechtlich anders zu bewerten ist. Großes Erstaunen und Unverständnis herrschte daher, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 auch die „gezielte Mutagenese“ unter die strengen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes fallen ließ, was faktisch bedeutet, dass Genome Editing in Europa nicht als Methode der „Präzisionszüchtung“ eingesetzt werden kann, während herkömmliche Züchtungsmethoden, die sich der nicht-gezielten Mutagenese bedienen, von den strengen Anforderungen des Gentechnikgesetzes noch verschont bleiben. Zwar könnte man argumentieren, dass wir mit konventionell gezüchteten Pflanzen weitaus mehr Erfahrung haben als mit gentechnisch veränderten Pflanzen, doch werden die nicht gentechnisch veränderten Züchtungsmethoden immer ausgefeilter und raffinierter, so dass auch hier der Erfahrungsvorsprung schwindet und eine genauere Betrachtung erforderlich ist.

Solange diese Rechtslage nicht geändert wird, kann Genome Editing für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Grunde nur außerhalb Europas durchgeführt werden: zum Beispiel in Amerika und Australien, wo die Behörden beschlossen haben, Pflanzen ohne fremde DNA zu deregulieren, so dass in diesen Ländern bereits eine Reihe von Pflanzen genome-editiert wurden. In den USA kann zum Beispiel die genom-editierte Sojabohne CalyxtTM High Oleic Soybean als gentechnikfrei verkauft werden. Dennoch gibt es eine Debatte über das Risiko unerwünschter Mutationen durch Genome Editing, so genannter „Off-Target-Effekte“. Obwohl solche Effekte offenbar nur selten auftreten, fordern verschiedene Studien dennoch weitere Forschung. Dies ist aus ethischer Sicht zu begrüßen, gleichzeitig ist aber zu bedauern, dass die Pflanzenbiotechnologie in Europa so stark reglementiert ist, dass Europa leicht den Anschluss an die Forschung und wirtschaftliche Entwicklung in diesem Bereich verlieren könnte.

Betrachtet man die derzeitige Situation insgesamt (d.h. auch im Hinblick auf die Produktion transgener Pflanzen), so erscheinen die hohen rechtlichen Anforderungen, denen gentechnische Verfahren und Produkte in Europa unterworfen sind, als übertrieben. Aus bioethischer Sicht ist daher ein Verbot oder Moratorium der Gentechnik in der Landwirtschaft kaum zu rechtfertigen, auch wenn diese Technologie noch so neu ist, dass eine genaue Überwachung empfohlen wird. Auch sollten zumindest alle Lebensmittel, die nachweislich gentechnische Bestandteile enthalten, weiterhin der Kennzeichnungspflicht unterliegen – allerdings weniger aus Sicherheitsgründen als vielmehr zum Schutz der Verbraucherautonomie, d.h. der Freiheit des Verbrauchers, zwischen Lebensmitteln mit und ohne Gentechnik zu wählen. Darüber hinaus bleibt die Frage der „Patentierbarkeit von Leben“ (von gentechnisch veränderten Pflanzen, aber auch z.B. von „Modelltieren“ für die Forschung) ebenso offen wie die Frage des Zugangs zu neuen gentechnisch veränderten Sorten (durch Kauf oder Lizenzierung), sollte die Konzentration der „Grünen Gentechnik“ in den Händen weniger Agrarunternehmen weiter zunehmen. Denn wer sagt, dass mit CRISPR-Cas induzierte Mutationen grundsätzlich gleichwertig mit spontan in der Natur auftretenden Mutationen sind, sollte konsequenterweise keinen Patentschutz für CRISPR-editierte Sorten fordern, so dass der in Europa geltende Sortenschutz eigentlich ausreichen müsste.

Und natürlich darf sich die Risikoforschung nicht darauf verlassen, dass sich in Zukunft keine Gesundheits- oder Umweltrisiken zeigen werden. In diesem Zusammenhang sollte sich die Sicherheitsforschung aber nicht nur auf gentechnisch veränderte Sorten konzentrieren, sondern auch auf konventionell erzeugte neue Sorten: Denn auch hier werden Methoden eingesetzt (z.B. DNA-aggressive Substanzen), die zu riskanten Mutationen in vielen Teilen des Genoms führen können. Kurzum: Während die Grüne Gentechnik „überreguliert“ erscheint, was auch mit ihrer Ideologisierung und gewissen Horrorphantasien (in Anlehnung an „Frankenstein“) zu tun hat, erscheint die konventionelle Züchtung „unterreguliert“. Sicherheitsrisiken können aber immer nur unter realen Bedingungen adäquat bewertet werden. Feldversuche müssen daher grundlegend anders bewertet werden als Versuche unter Laborbedingungen (im „Containment“), denn nur in „freier Wildbahn“ können ökologische Wechselwirkungen auftreten, die im Labor nicht vorkommen können, da im „Feld“ zahlreiche Komponenten (z.B. Bodenbakterien, Fluginsekten und Klimaschwankungen) wirksam sind, die im Labor realistischerweise nicht berücksichtigt werden. Gerade deshalb ist es wichtig, die ökologische Verträglichkeit von gentechnisch veränderten Arten zunächst unter realen Bedingungen (d.h. auf ausgewiesenen Versuchsfeldern) zu testen, bevor sie in der Landwirtschaft breit eingesetzt werden. Solche Tests müssen daher für jede neue gentechnisch veränderte Pflanze immer wieder durchgeführt werden (was ja auch geschieht). Natürlich werden solche Feldversuche auch durchgeführt, aber der Aufwand für die Genehmigung ist in der Regel so groß, dass dies in Europa de facto einem Verbot gleichkommt.

Aber auch dann sollte – soweit möglich – die Rückholbarkeit freigesetzter GV-Pflanzen eingeplant werden. Eine Zulassung von GV-Pflanzen ist daher nur unter kontrollierten Bedingungen gerechtfertigt, die bei genom-editierten Pflanzen allerdings weniger streng sein könnten. Hier gilt zum einen (a) das Vorsorgeprinzip, wonach mögliche Risiken vor der Marktzulassung unter Feldbedingungen vorab bewertet werden müssen, und zum anderen (b) das Verursacherprinzip, wonach derjenige, der gentechnisch veränderte Organismen in die Umwelt einbringt, stets für deren gesundheitliche und ökologische Folgen verantwortlich gemacht werden kann. Und wenn nicht bewiesen werden kann, dass die aufgetretenen Schäden nicht auf die ausgebrachten GVO-Pflanzen zurückzuführen sind, muss der Betreiber (Hersteller oder Landwirt) für diese Schäden aufkommen. Mit anderen Worten: Nicht der Geschädigte oder Kläger (z. B. eine Naturschutzorganisation) muss den Verursacher mit Sicherheit identifizieren können, sondern der Beklagte muss seine Unschuld beweisen, um nicht zu haften. Diese Haftung gilt beispielsweise auch für den Fall, dass Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen auf benachbarte Felder mit konventionellem oder ökologischem Anbau gestreut wird, dort aber unerwünscht ist und den Ernteertrag verunreinigt. Diese Beweislastumkehr ist freilich mehr ein ethisches Gebot der Fairness als bereits geltende Rechtspraxis, so dass hier (auch in Europa) noch Regelungsbedarf besteht.

Bei ökologischen Schäden reicht auch das Argument nicht aus, dass Mutationen in der Natur ohnehin immer vorkommen, weshalb gentechnisch veränderte Organismen keine Ausnahme darstellen würden. Dieses Argument greift nicht, weil natürliche genetische Veränderungen aus ethischer Sicht grundsätzlich anders zu bewerten sind als bewusst herbeigeführte: Hier geht es um die Nebenwirkungen bewussten Handelns und nicht um die rein kausalen Folgen zufälliger Naturprozesse. Andererseits dürfen die Anforderungen an den Nachweis der ökologischen Sicherheit von gentechnisch veränderten Organismen nicht höher sein als bei konventionellen Züchtungsmethoden, bei denen Mutationen ebenfalls mit technischen Mitteln (z.B. durch ionisierende Strahlung) erzeugt und anschließend auf ihre Nützlichkeit hin selektiert werden. Die herkömmliche Züchtung arbeitet sogar „blinder“ als die Grüne Gentechnik (insbesondere bei der gezielten Mutagenese mittels Genome Editing), weshalb sie aus ökologischer und gesundheitlicher Sicht grundsätzlich als prekärer einzustufen ist: Denn niemand weiß genau, welche Gensequenzen außer den erwünschten durch die Züchtungsmethode verändert wurden (es könnten nun auch neuartige Proteine gebildet werden, die z.B. auf bestimmte Schmetterlingsarten toxisch wirken).

Zudem darf ein minimales Restrisiko bei der Anwendung von GVP, das nie ganz ausgeschlossen werden kann, nicht als „Killerargument“ gegen die landwirtschaftliche Nutzung der Gentechnik insgesamt missbraucht werden. In jedem Fall ist ein solches Restrisiko durchaus tolerierbar, wenn die Interessenabwägung zugunsten des größeren Nutzens von GVP ausfällt. Auf der anderen Seite wird von Gentechnikgegnern oft argumentiert, dass es einen solchen „höheren Nutzen“ nicht gibt und dass mit geeigneten Methoden des biologisch-dynamischen Anbaus mindestens ebenso hohe Ernteerträge bei gleich guter Qualität erzielt werden könnten – was wiederum von den Gentechnikbefürwortern bestritten wird. Brauchen wir die Gentechnik in der Landwirtschaft überhaupt, um die Ernährung der Menschheit langfristig und nachhaltig sichern zu können? Oder könnte dies auch durch eine „alternative Landwirtschaft“ gewährleistet werden? Dies ist offensichtlich ein Streitpunkt, der die Diskussion um „Segen oder Fluch“ der gentechnisch aufgerüsteten Landwirtschaft noch lange beschäftigen wird. Wie dem auch sei, wir müssen uns als Gesellschaft fragen, ob uns die potenziellen Gefahren, die mit der Gentechnik verbunden sein können, wichtiger sind als die Chancen, derer wir uns berauben, wenn wir die Gentechnik nicht nutzen. Sicherlich ist es das Ziel, unsere landwirtschaftlichen Systeme so stabil und klimaresistent wie möglich zu machen – mit welchen Mitteln auch immer. Wir könnten durchaus auf Gentechnik in der Landwirtschaft verzichten, wenn wir bereit wären, mehr Fläche zu verbrauchen, was wiederum durch weniger Fleischkonsum kompensiert werden könnte. Es liegt also an uns, für welche der möglichen Alternativen wir uns entscheiden wollen: Gentechnik ist jedenfalls nicht „alternativlos“. Deshalb wäre es auch falsch zu sagen, dass die Menschheit ohne Gentechnik vor dem Verhungern stünde. Aus ethischer und politischer Sicht haben wir zwar eine Wahl, aber wir können nicht auf eine ideale Lösung hoffen.

Eine ganz andere – und auch ethisch wichtige – Frage ist hingegen, wie verhindert werden kann, dass die weltweit forcierte Produktion von gentechnisch veränderten Produkten (insbesondere gentechnisch verändertes Saatgut) langfristig zu einer Monopolisierung der großflächigen Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie führt. Deshalb sollte neben der konventionellen Landwirtschaft auch der bei den Verbrauchern immer beliebtere „Ökolandbau“ ohne Gentechnik wirtschaftspolitisch gefördert werden – schon allein, um die vielen kleinen Betriebe zu erhalten. Denn ein Problem der Gentechnik in der Landwirtschaft ist, dass besonders ertragreiche und kostengünstige gv-Pflanzen den Markt so stark dominieren, d.h. konventionelle Pflanzensorten so stark verdrängen könnten, dass der Reichtum an verfügbaren Sorten übermäßig reduziert wird (d.h. der „Genpool“ verarmt) und damit auch die Wahlfreiheit des Verbrauchers – entgegen seinem Interesse an Vielfalt – eingeschränkt wird. Dennoch werden wir die Gentechnik wahrscheinlich brauchen, um die Welternährungssituation insgesamt zu verbessern und die Umweltbelastung zu reduzieren.

Bioethische Perspektive: Die Biotechnologie im Sinne der „Gentechnik“ ist ein sehr wertvolles Instrument, wenn es darum geht, vorhandene biologische Ressourcen besser zu nutzen und neue zu entwickeln. Sie darf dabei aber nicht nur kurzfristigen Profitinteressen dienen, indem sie zur Beschleunigung des privaten Wirtschaftswachstums beiträgt, sondern sie muss vor allem der Erreichung langfristiger und nachhaltigkeitsorientierter Ziele dienen, um sowohl die Natur zu schützen als auch die Zukunft der Menschheit zu sichern (was beides zusammengehört).

Gentechnologie für medizinische Zwecke: Keimbahn-Gentherapie, Genomanalyse und Pharmakogenomik

Keimbahn-Gentherapie

Betrachten wir zunächst die Möglichkeit, dass „Genome Editing“ für die Keimbahn-Gentherapie beim Menschen eingesetzt werden könnte. Bisher schien nur die so genannte „somatische Gentherapie“ zur kausalen Behandlung monogenetischer Krankheiten (wie Hämophilie, Mukoviszidose oder Muskeldystrophien) möglich und ethisch unbedenklich zu sein, sofern die Sicherheitsprobleme beherrschbar sind: Es dürfen z.B. keine Tumore entstehen, da nur der in den Körperzellen (z.B. Blut oder Leber) vorhandene Erbfehler tatsächlich korrigiert wird. Die gentechnische Keimbahntherapie, bei der die Fortpflanzungszellen (Ei- oder Samenzelle) irreversibel verändert werden, galt weltweit als unzulässig, da angesichts der weiten Verbreitung der eingebrachten „therapeutischen Gene“ leicht neue Erbfehler entstehen könnten, die nun an nachfolgende Generationen weitergegeben würden. Mit den präzisen Methoden des „Genome Editing“ scheint dieses Risiko jedoch prima vista beherrschbar zu sein. Die genetischen Eingriffe könnten an den Keimzellen oder an frühen Embryonen vorgenommen werden. Durch solche Eingriffe können nicht nur an bestimmten Stellen Brüche im DNA-Strang induziert werden, sondern auch einzelne Nukleinbasen (die Bausteine oder Buchstaben der DNA) umgewandelt oder ersetzt werden – und das auf relativ kostengünstige Weise. Auf diese Weise können nicht nur bestimmte Gene inaktiviert, sondern auch normalerweise „stille“ Gene aktiviert werden, um jene Leistungen zu erbringen, die durch den Erbdefekt verhindert wurden. Bei Erbdefekten, die größere Teile des Organismus betreffen (z.B. die gesamte Leber), ist es nämlich schwierig oder gar unmöglich, alle vom Erbdefekt betroffenen Körperzellen zu erreichen, so dass die gezielte Veränderung der Keimzellen als „Methode der Wahl“ erscheinen muss.

Die befruchtete Eizelle bildet sozusagen die erste totipotente Stammzelle, von der sich alle Körperzellen – so unterschiedlich sie auch funktionell sein mögen – ableiten: Gelingt es, diese zu verändern, so werden auch alle Körperzellen entsprechend verändert, da alle Körperzellen den gleichen Chromosomensatz enthalten. Das Spektrum der „Targets“ für die Keimbahn-Gentherapie ist sehr breit: Neben den klassischen Erbkrankheiten könnten auch chronische Infektionskrankheiten wie HIV/AIDS behandelt und Immuntherapien gegen Krebs verbessert werden. Therapeutische Möglichkeiten eröffnen sich insbesondere (a) zur Verhinderung der Übertragung monogener Erbkrankheiten bei Paaren, bei denen die Präimplantationsdiagnostik (PID) zum Zwecke der Embryonenselektion nicht erfolgversprechend ist (z.B. bei Duchenne-Muskeldystrophie oder lysosomalen Speicherkrankheiten), (b) zur Vorbeugung von Krankheitsrisiken, die auf bestimmte Genvarianten (Polymorphismen) zurückzuführen sind (wie bei Brust- und Eierstockkrebs), oder (c) zur Behandlung von Unfruchtbarkeit, wenn sich Embryonen nach einer In-vitro-Fertilisation (IVF) aufgrund von individuellen Gendefekten nicht mehr fortpflanzen. Projekte, die darauf abzielen, bestimmte Eigenschaften durch Eingriffe in die Keimbahn zu verbessern (Enhancement), erscheinen derzeit sehr unrealistisch: Zum einen sind die molekulargenetischen Mechanismen, die komplexen Eigenschaften (wie z.B. Intelligenz) zugrunde liegen, noch weitgehend unverstanden, zum anderen gibt es dafür keine medizinische Indikation, so dass man sich aus bio- und sozialethischer Sicht fragen muss, ob ein solches „Enhancement“ überhaupt wünschenswert ist oder zugelassen werden sollte.

Zudem hat sich gezeigt, dass das „Genome Editing“ bisher keine hundertprozentig verlässlichen Veränderungen im Genom erzielen konnte – schließlich gab es immer wieder unerwünschte Off-Target-Effekte, die Krankheitsrisiken bergen. Das liegt auch daran, dass die Forscher die zelleigenen Reparaturmechanismen, die an den Bruchstellen der DNA ansetzen, bisher nur bedingt kontrollieren können, so dass es zu ungeplanten Einfügungen oder Löschungen von Erbinformationen kommen kann. Inzwischen weckt das neue Verfahren des „Prime Editing“ jedoch gewisse Hoffnungen, dass diese Kontrolle doch noch gelingen könnte (allerdings wurde es bisher nur im Labor getestet).

Bioethisch relevanter ist die Kritik, dass Keimbahninterventionen das Selbstbestimmungsrecht der noch ungeborenen Nachkommen verletzen könnten, die diese „Korrekturen“ möglicherweise gar nicht wollen. Zudem könnten sie unzumutbaren Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden, um die Sicherheit des Eingriffs an ihrem Vorfahren zu überprüfen. Es wird auch befürchtet, dass ein solch grundlegender Eingriff bestimmte Grundvoraussetzungen des menschlichen Zusammenlebens in Frage stellen könnte, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass alle Menschen natürlich sind. Andererseits könnten Keimbahninterventionen auch dazu beitragen, dass Individuen ihre reproduktive Autonomie verwirklichen, d.h. selbstbestimmt über die eigene Fortpflanzung entscheiden können, z.B. in Fällen, in denen Keimbahninterventionen die einzige Möglichkeit sind, genetisch verwandte Kinder ohne Erbkrankheiten zur Welt zu bringen. Auf gesellschaftlicher Ebene könnte zudem die Befürchtung aufkommen, dass Keimbahninterventionen zur Etablierung normativer Vorstellungen über die genetische Ausstattung des Menschen beitragen, die zu einer Diskriminierung von gentechnisch veränderten Individuen führen. Schließlich bezweifeln einige Experten die grundsätzliche Zulässigkeit von Eingriffen an Embryonen zu Forschungszwecken oder aus klinischen Gründen, da solche Eingriffe den unbedingten Schutz von Embryonen verletzen würden.

Dies wurde deutlich, als ein chinesisches Forscherteam im November 2018 nicht nur genmanipulative Experimente an Embryonen durchführte, sondern diese Embryonen auch einer Frau implantierte, die daraufhin Zwillinge zur Welt brachte. Ziel dieser Operation war es, die Kinder durch Nachahmung einer natürlich vorkommenden Mutation in einem bestimmten Gen (CCR5) resistent gegen eine Infektion mit dem HI-Virus zu machen. Ob und inwieweit dies gelungen ist, ist jedoch bis heute unklar. Dieser erste Keimbahn-Eingriff mittels „Genom-Editierung“ wurde weltweit einhellig verurteilt, da dieser Eingriff ohne das notwendige Wissen über seine Sicherheit und Folgen und ohne Berücksichtigung der geltenden medizinethischen Standards (zu denen z.B. eine ausreichende Aufklärung der Testperson unter Berücksichtigung anderer Möglichkeiten des Schutzes vor einer HIV-Infektion gehört) durchgeführt wurde. Die drei verantwortlichen Forscher wurden von einem chinesischen Gericht zu Haftstrafen verurteilt.

Nach diesem Vorfall wurden unter anderem zwei internationale wissenschaftliche Kommissionen eingesetzt, die zum einen klären sollten, unter welchen Bedingungen die klinische Anwendung von Keimbahninterventionen vertretbar ist, und zum anderen untersuchen sollten, wie eine globale Regulierung solcher Interventionen vorgenommen werden könnte. Das Ergebnis dieser Beratungen war der Entwurf eines „Konsensberichts“, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien für effiziente und zuverlässige Keimbahninterventionen derzeit nicht erfüllt sind und dass sowohl weitere Forschung als auch eine breite gesellschaftliche Debatte zu diesem Thema erforderlich sind. Was die Forschung zur Keimbahn-Gentherapie auf der Grundlage des „Genome Editing“ betrifft, so könnten sich dadurch insbesondere in drei Bereichen neue Optionen ergeben: (a) die Durchführung von genomweiten Screenings, mit deren Hilfe die Funktion von Genen und ihren Produkten in zellulären und medizinisch relevanten Prozessen in verschiedenen menschlichen Zellgeweben untersucht werden kann; (b) die Herstellung von Krankheitsmodellen in Tieren und menschlichen Zellen, wobei hier auch pluripotente Stammzellen und organähnliche Systeme („Organoide“) als Modelle eingesetzt werden könnten; und (c) In-vitro-Experimente an frühen Embryonen, um Erkenntnisse über die frühe menschliche Embryonalentwicklung zu gewinnen. Allerdings könnte sich ein Land wie Deutschland an solchen Experimenten nur beteiligen, wenn zuvor das Verbot von Experimenten an Embryonen aufgehoben wird, wofür wiederum eine breite gesellschaftliche Debatte notwendig ist.

Die Keimbahntherapie mit Hilfe des „Genome Editing“ steckt noch in den Kinderschuhen. Ständig werden neue Methoden erfunden: Einem deutschen Forscherteam ist es kürzlich gelungen, bestimmte sequenzspezifische Rekombinase-Enzyme (SSR) zu „designen“, mit denen eine bestimmte Zielregion im Genom so zugeschnitten werden kann, dass praktisch alle Erbkrankheiten behandelt werden können. Und das ist erst der Anfang. Die bioethische Bewertung möglicher Risiken und sozioökonomischer Folgen wird daher in diesem Bereich so schnell nicht an Aufgaben verlieren.

Die Meinungsbildung, um die es hier geht, kann durch eine philosophisch begründete Bioethik begleitet und gefördert, aber nicht im Voraus entschieden werden. Sollte eine Mehrheit der Menschen Keimbahnversuche akzeptieren, dann wäre es notwendig, darauf zu bestehen, dass diese Versuche gesetzlich klar geregelt und von kompetenten Institutionen beaufsichtigt werden. Dies nicht nur, um einen „Wildwuchs“ zu verhindern und Patienten vor übereilten klinischen Versuchen zu schützen, sondern auch, um die Forschung am menschlichen Genom nicht zu diskreditieren und ihre positiven Aussichten nicht zu beeinträchtigen (wie es durch den oben erwähnten chinesischen Vorfall bereits teilweise geschehen ist). Gegen eine Tendenz zur Ausrottung schwerer Erbkrankheiten ist prinzipiell ebenso wenig einzuwenden wie gegen die Ausrottung gefährlicher Infektionserreger (z.B. Pocken), doch darf dies weder die Persönlichkeitsrechte verletzen noch den sozialen Frieden beeinträchtigen, indem es z.B. zu einer „genetischen Diskriminierung“ von Keimbahnbehandelten oder deren Nachkommen führt.

Genomanalyse

Schließlich ist die Anwendung gentechnischer Methoden auf die Untersuchung ganzer Genome zu erwägen, d.h. auf die sogenannte „Genomanalyse“. Die Genomanalyse ist gewissermaßen die andere Seite der „Gentechnik“: Denn hier wird die Gentechnik nicht zur konstruktiven („ingenieurmäßigen“) Veränderung gegebener Organismen eingesetzt (oder gar – wie in der „Synthetischen Biologie“ – die Herstellung völlig neuer Organismen angestrebt), sondern die Gentechnik wird eingesetzt, um Gensequenzen aufzuschlüsseln, um z.B. genetische Polymorphismen zu entdecken und medizinisch bedeutsame Erbdefekte aufzudecken. Von besonderer Bedeutung ist die funktionelle Genomanalyse, die nicht nur versucht, die Struktur eines gesamten Genoms oder bestimmter Genabschnitte zu beschreiben, sondern auch die zelluläre oder organische Funktion einzelner Gene und ihr funktionelles Zusammenspiel aufzuklären, um z.B. ihren Beitrag zu bestimmten Stoffwechselvorgängen zu ermitteln oder die Ursachen und den Verlauf bestimmter Erbkrankheiten oder organischer Funktionsstörungen zu erklären. Genomanalytische Methoden sind daher sowohl für die Landwirtschaft (z.B. durch die Gensequenzierung von Wildpflanzen, die für den Anbau interessant sind) als auch für die Humanmedizin relevant: sei es bei der Aufklärung mono- oder polygenetischer Dispositionen, die bestimmte Krankheiten auslösen können, oder sei es z.B. bei der Entwicklung von Impfstoffen, die zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden können. bei der Entwicklung von Impfstoffen, indem diese Methoden z.B. Informationen über die Genstrukturen von Krankheitserregern wie Viren oder Bakterien liefern, die Ausgangspunkt für medizinische Eingriffe sein können (z.B. hätte die Firma Pfizer-Biontec ihren RNA-Impfstoff ohne Gensequenzierung des Corona-Virus nicht entwickeln können).

Während die Genomanalyse zur Aufklärung von Bakterien-, Pflanzen- und Tiergenomen als unbedenklich und sogar äußerst nützlich eingestuft werden kann, stellen sich bei der Anwendung auf das menschliche Genom einige ethische Fragen – insbesondere dann, wenn sich die Genomanalyse auf eine bestimmte Person bezieht, so dass deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten.

Fragen zu den sozialen und ethischen Auswirkungen. Negative und positive Erwartungen beschäftigen Wissenschaftler und die Öffentlichkeit gleichermaßen. Die Befürchtungen lassen sich mit der Sorge um einen „gläsernen Menschen“ und einen „maßgefertigten Menschen“ zusammenfassen. Die Hoffnungen richten sich auf einen Erkenntnisgewinn sowohl hinsichtlich der menschlichen Gattungsnatur als auch der konstitutiven Faktoren menschlicher Individualität. Als Projekt von tiefgreifender Bedeutung für das menschliche Selbstverständnis und mit weitreichenden Anwendungsmöglichkeiten ist die Analyse des Genoms mit einer Vielzahl von, vor allem aber mit Chancen im Bereich der medizinischen Diagnostik, Prävention und Therapie verbunden. Im Gegensatz zu anderen wissenschaftlichen Großprojekten wurde die Erforschung des Genoms schon sehr früh einer kritischen Reflexion über ihre möglichen Folgen unterzogen, insbesondere durch die beteiligten Wissenschaftler. Die Bestrebungen zur Vernetzung und Effizienzsteigerung von Genomprojekten gehen einher mit der Bearbeitung und Klärung ethischer Fragen. Die wichtigsten Prinzipien, die dabei eine Rolle spielen, sind der Schutz der Integrität der Person, die Selbstbestimmung und die Freiheit der Forschung (UNESCO 1996; Europarat 1996). Sie alle beruhen auf der Achtung der Menschenwürde. Inwieweit konkrete Normen durch die Menschenwürde gerechtfertigt werden können, ist jedoch sowohl in der Ethik als auch in der Rechtswissenschaft umstritten. Die Einsicht in die molekulare Struktur des genetischen Codes soll Möglichkeiten für gezielte Eingriffe bieten. Trotz der Verflechtung von Grundlagenwissen und praktischer Anwendung wird man in der ethischen Analyse zwischen einer Würdigung der Genomanalyse als Projekt der Grundlagenforschung und den sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf individuelle Diagnostik einerseits und Interventionsmöglichkeiten andererseits unterscheiden müssen.

Der Begriff Genom bezieht sich auf die Gesamtheit der genetischen Informationen eines Individuums oder einer Art. Unter „Genomanalyse“ versteht man die Untersuchung der Primärstruktur (DNA-Sequenz) des Genoms. Im Rahmen des internationalen Genomprojekts, das von der Human Genome Organisation (HUGO) koordiniert wird, geht es nicht darum, die DNA-Sequenz eines einzelnen Individuums zu erstellen, sondern eine kanonische menschliche DNA-Sequenz aus vielen einzelnen Individuen zusammenzustellen. Die Diskussion ethischer, rechtlicher und sozialer Fragen in der angewandten Humangenetik konzentrierte sich bereits in den 60er und 70er Jahren dieses Jahrhunderts auf die neu entwickelten Möglichkeiten, ein bevölkerungsweites Screening nach genetischen Merkmalen durchzuführen. Heute steht dieses Thema mehr denn je im Mittelpunkt der Kontroverse, da das Genomprojekt das Potenzial dieses Anwendungsfeldes stetig erweitert. Betrachten wir nun einige Aspekte der Genomanalyse, die unter ethischen Gesichtspunkten besonders interessant sind.

(a) Genetisches Screening

Genetisches Screening“ ist die Suche nach Genotypen (genetischen Veranlagungen) in einer symptomfreien Bevölkerung, die bei ihren Trägern oder deren Nachkommen zu einem erhöhten Risiko für genetische Krankheiten führen. Genetisches Screening gehört zu den Untersuchungen, bei denen die Ärzte nicht darauf warten, dass die Menschen wegen aktueller oder befürchteter zukünftiger Erkrankungen von sich aus zu ihnen kommen, sondern das Gesundheitswesen geht von sich aus aktiv auf die Bevölkerung zu. Genetische Screening-Programme, die unter Kosten-Nutzen-Erwägungen in die reproduktive Freiheit des Einzelnen mit sozialer Zielsetzung eingreifen wollen, sind implizit als eugenisch motiviert anzusehen und daher abzulehnen.

Genetisches Screening findet seine ethische und gesundheitsökonomische Rechtfertigung in einer bevölkerungsweit angestrebten Krankheitsprävention. Wird die Entstehung einer Krankheit durch frühzeitige Kenntnis der Risiken mit geeigneten Mitteln verhindert, so spricht man von „Primärprävention“. Ein klassisches Beispiel ist die Impfung gegen eine Infektionskrankheit. Man spricht auch von Primärprävention, wenn man die Hauptursachen von Krankheiten, die multifaktoriell entstehen, beseitigt: Ein Programm, das hilft, das Rauchen aufzugeben, dient der Primärprävention von Lungenkrebs und koronaren Herzerkrankungen.

Dem medizinischen Nutzen des Screenings steht das Risiko der sozialen Diskriminierung von Trägern genetischer Krankheiten gegenüber. Dieses Risiko besteht insbesondere in der Versicherungsbranche und am Arbeitsplatz. Anders als in einem rein medizinischen Kontext würde das genetische Screening von Versicherungsnehmern nicht mehr in erster Linie zu deren Nutzen durchgeführt, sondern zu dem der Versicherungsgesellschaft oder der Gemeinschaft aller Versicherungsnehmer. Die Versicherungsunternehmen könnten die Gefahr der Antiselektion durch genetisches Screening vermeiden wollen. Der bereits heute übliche AIDS-Test bei Versicherungsanträgen könnte als Präzedenzfall dienen. Auch berufsbezogene Einstellungstests haben meist zwei Seiten. Einerseits könnten sie dazu dienen, Krankheiten zu erkennen, die für einige Bewerber um bestimmte Stellen ein größeres Risiko darstellen als für andere. Die Risikobewerber würden dann vor Krankheiten geschützt, indem sie nicht eingestellt werden, hätten aber andererseits den Nachteil, keine Stelle zu finden.

Eine frühzeitige Genomanalyse ist auf der Grundlage einer medizinischen Indikation mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten zulässig. Indiziert sind alle behandelbaren Krankheiten und solche, die im Laufe des Lebens des Kindes behandelbar werden können. Mit der fortschreitenden Erforschung des menschlichen Genoms ermöglicht die DNA-Analyse ein umfassendes Neugeborenen-Screening, d.h. die Erkennung von nicht behandelbaren Krankheiten. Die Entdeckung solcher Krankheiten widerspricht jedoch dem Zweck der Untersuchung, der darin besteht, schwere gesundheitliche Schäden durch eine Behandlung unmittelbar nach der Geburt zu verhindern, und ist daher abzulehnen. Ist das Kind erwachsen und möchte über das Ergebnis seiner frühen Genomanalyse informiert werden, so bedarf dies seiner Zustimmung.

(b) Kartierung und Sequenzierung

Nach der vorherrschenden Auffassung ist die Bestimmung der genauen Struktur des Genoms an sich kein Ziel, das aus ethischer Sicht Probleme aufwirft. Es ist eine der grundlegenden Eigenschaften des Menschen, dass er nach Wissen strebt (Aristoteles),

und das Wissen über sich selbst nimmt dabei einen herausragenden Platz ein. Im Hinblick auf die Erforschung des menschlichen Genoms wird daher dem Grundsatz der Forschungsfreiheit Vorrang vor einem Verdikt gegen theoretische Neugier eingeräumt.

konzedieren. Mögliche problematische Folgen, die mit der Genomanalyse verbunden sind, rechtfertigen es nicht, die Forschung zu verhindern oder zu behindern. Ob das Projekt der Kartierung und Sequenzierung des menschlichen Genoms ethisch verboten, erlaubt oder geboten ist, wird daher meist unter der Frage der Berechtigung oder Notwendigkeit öffentlicher Förderung verhandelt. Strittig ist vor allem, ob eine vollständige Sequenzierung des Genoms („Totalsequenzierung“) forschungspolitisch sinnvoll ist oder ob man sich auf die Teile des Genoms beschränken sollte, die nach heutigem Wissensstand genetische Information tragen.

(c) Genetische Veranlagung der Person und Gentests

Die Genomanalyse gibt nicht nur Aufschluss über den Bauplan der Art, sondern bildet auch die Grundlage für das Verständnis individueller Merkmale. Der Ausprägung der Individualität durch das Erbgut wird allgemein große Bedeutung beigemessen. Der prognostische Wert des Wissens über diese Veranlagung sollte jedoch nicht überschätzt werden. Gene liefern Informationen, aber keinen endgültigen Text des Lebens; nur wenige Merkmale sind eindeutig und unveränderlich festgelegt. Die phänotypische Entfaltung des Individuums vollzieht sich als historischer Prozess in Auseinandersetzung mit der Umwelt. Die Sorge um einen Determinismus des Lebens ist daher unberechtigt. Dennoch ermöglicht das Wissen um genetische Dispositionen Vorhersagen über Erbkrankheiten und Kenntnisse über bestehende individuelle Gesundheitsrisiken. Dieses Wissen ist problematisch, weil es Angst vor der eigenen Zukunft erzeugen kann – sei es, weil eine Krankheit schicksalhaft bevorsteht oder weil der Umgang mit Wahrscheinlichkeiten die Lebensplanung erschwert. Außerdem kann der Zugang zu diesem Wissen durch andere für den Einzelnen Nachteile oder Gefahren bedeuten. Auch das Wissen über nicht krankheitsbedingte Veranlagungen („Normalmerkmale“) eröffnet neue Probleme im Umgang mit Prognosewissen und dem Schutz persönlicher Daten. Die Erhebung von Wissen über die genetische Ausstattung des Individuums bedarf daher einer eigenen Rechtfertigung. In diesem Zusammenhang wird auf das Recht auf einen selbstbestimmten Umgang mit genetischen Informationen verwiesen, der Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist. Dies kommt sowohl im Recht auf Wissen als auch im Recht auf Nichtwissen zum Ausdruck. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, ist ein Test daher nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(d) Datenschutz

Auch der Datenschutz wird meist ethisch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet. Der besondere Schutz genetischer Informationen ergibt sich aus der angenommenen Nähe zwischen Person und Genom. Dennoch kann genetisches Wissen nicht dem uneingeschränkten Eigentum des Individuums zugeschrieben werden. Einerseits wird argumentiert, dass Informationen den Charakter des Austausches haben. Wichtiger scheint der Hinweis auf die berechtigten Interessen Dritter zu sein. Die von einem Gericht angeordnete genetische Untersuchung von Verdächtigen zur Feststellung ihrer Identität und die genetische Feststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind unstrittig. In beiden Fällen ist es aus ethischer und rechtlicher Sicht erforderlich, eine Informationsflut zu vermeiden.

Weitaus problematischer ist die Frage, ob Versicherungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen über die genetische Veranlagung von Versicherten zu erhalten, um sie zur Risikobestimmung zu nutzen. Das Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte in der Biomedizin sieht hierzu, wie auch für den Bereich des Arbeitsmarktes, vor, dass prädiktive Gentests zur Vorhersage von Krankheiten oder zur Feststellung einer Krankheitsdisposition nur für Zwecke der Gesundheit oder der gesundheitsbezogenen wissenschaftlichen Forschung verwendet werden dürfen (Europarat 1996, Art. 12). Neben der Rolle des Krankheitsbegriffs ist zu klären, wie das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und das gesellschaftliche Interesse an der Prävention in Zukunft zu gewichten sind. Zumeist wird gefordert, dass die Zustimmung zu Gentests ebenso wie zu kollektiven genetischen Untersuchungen gegeben werden muss, wenn sie nicht formell vorausgesetzt werden kann. In jedem Fall sollte das Screening nur bei Krankheiten durchgeführt werden, die behandelbar sind oder bei denen Präventionsmaßnahmen möglich sind. Es ist fraglich, ob dieser Grundsatz auch für Gentests in der pränatalen Phase gilt, in der die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs besteht. Obwohl die Abtreibung eines geschädigten Fötus nach deutschem Recht nur durch die physische und psychische Belastung der Mutter gerechtfertigt ist, kann die Gefahr der Diskriminierung von behinderten Kindern oder deren Eltern sowie die Gefahr eugenischer Tendenzen nicht ausgeschlossen werden. Das Heterozygoten-Screening kommt auch im Hinblick auf nicht-therapeutische Krankheiten in Frage. Neben der Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs besteht auch die Möglichkeit des Verzichts auf eine Fortpflanzung sowie die Möglichkeit der Partnerwahl im Hinblick auf den Genträger. Wie bei der Pränataldiagnostik muss auch hier die Freiwilligkeit der Untersuchung eingefordert werden.

(e) Therapeutische Verwendung

Eine angemessene ethische Bewertung der Genomanalyse muss auch die therapeutischen Anwendungsmöglichkeiten berücksichtigen. Trotz aller Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Erkenntnisse ist dies die entscheidende Rechtfertigung für alle Forschungsanstrengungen. Die Kritik an der Genomanalyse beruht im Wesentlichen auch auf der Sorge, dass der Mensch seiner natürlichen Determiniertheit beraubt und veränderten gesellschaftlichen Zielen oder fragwürdigen elterlichen Präferenzen unterworfen werden könnte. Die Schwierigkeit einer angemessenen Bewertung liegt in den vielen unbeantworteten Fragen zu den daraus resultierenden konkreten Risiken und Chancen. Offen ist auch, in welcher Weise sich das Projekt der Genomanalyse auf unser Verständnis von Krankheit und Gesundheit auswirken wird und inwieweit die Gefahr besteht, beides angesichts des Zusammenhangs von genetischer Disposition und Krankheit zu verwechseln. Die sich abzeichnenden Eingriffsmöglichkeiten müssen ethisch differenziert beurteilt werden. Dabei ist zwischen chirurgischen Eingriffen, somatischer Gentherapie, Keimbahntherapie und nicht krankheitsbezogenen Eingriffen („Enhancement-Gentechnik“) zu unterscheiden.

Pharmakogenomik

Nachfolgend und abschließend wird die Pharmakogenomik vorgestellt, die als eine spezielle Anwendung genomanalytischer oder gendiagnostischer Verfahren angesehen werden kann und deren potenzielle Vorteile ihre möglichen Gefahren oder Nachteile deutlich überwiegen.

Die pharmazeutische Industrie widmet den Möglichkeiten der DNA-Diagnostik seit vielen Jahren zunehmende Aufmerksamkeit. Dies spiegelt sich insbesondere in ihrem starken Engagement für die Funktionsaufklärung des menschlichen Genoms wider. Denn ohne die diagnostische Aufklärung der genetischen Grundlagen der Proteinsynthese gäbe es keine gentechnische Herstellung von Biopharmazeutika. Oftmals lassen sich erst bei Kenntnis der Gensequenz die entsprechenden Proteindomänen und die damit verbundenen Funktionen ableiten. Die genetische Sequenzierung und Klonierung des spezifischen Nukleinsäuresegments, das für ein bestimmtes – therapeutisch interessantes – Genprodukt (ein Enzym oder ein Strukturprotein) kodiert, im Genom des lebenden Organismus ist die Voraussetzung dafür, dass industriell nutzbare Fremdorganismen (z.B. Bakterien) durch geeignete Gentransfertechniken genau dieses gewünschte Genprodukt in ausreichender Menge und hoher Reinheit exprimieren können. Auf diese Weise ist es möglich, pharmakologisch hochspezifische und hochwirksame Wirkstoffe gentechnisch zu gewinnen: Man denke etwa an den Blutgerinnungsfaktor VIII, das Hormon Erythropoietin, Humaninsulin oder bestimmte Interleukine und Wachstumsfaktoren wie G-CSF. Die DNA-Diagnostik im Sinne der Aufklärung von Struktur, Funktion und Regulation von Genen wird damit zu einem wichtigen Werkzeug der modernen Biopharmazie.

Bereits seit Anfang der 90er Jahre hat sich daher innerhalb der Biotech-Industrie ein neues Segment herausgebildet, das als „Genomics“-Sektor bezeichnet wird und in gewisser Weise als wirtschaftlicher Ableger des internationalen „Human-Genom-Projekts“ angesehen werden kann. Die Unternehmen dieses Sektors (z.B. Genset in Frankreich und Myriad Genetics in den USA) befassen sich mit der Entdeckung, Sequenzierung, Klonierung und Funktionsaufklärung von wirtschaftlich – insbesondere pharmazeutisch – interessanten Gensequenzen des Menschen, aber auch von Mikroorganismen, die als „Targets“ für die Entwicklung neuer Arzneimittel dienen können. Zunächst ist es wichtig, sich Patente auf Gensequenzen zu sichern, die kommerziell wertvoll erscheinen: ein Beispiel ist die Entdeckung von Brustkrebsgenen, auf deren Grundlage verschiedene Gentests entwickelt wurden und bereits vermarktet werden.

Im Hinblick auf die enorme Varianz des Genpools innerhalb der Bevölkerung eines Landes rücken vor allem drei Fragenkomplexe zunehmend in das Interesse von Pharmakologen, Toxikologen und genetischen Epidemiologen:

Inwieweit sind genetische Dispositionen an der Entstehung komplexer Krankheiten (z. B. Krebs) beteiligt?

Gibt es genetische Gründe dafür, dass verschiedene Patienten unterschiedlich auf dieselben Arzneimittel reagieren, d. h. manchmal mehr, manchmal weniger auf diese Arzneimittel ansprechen oder unter Nebenwirkungen leiden?

Welche Rolle spielen genetische Faktoren bei unterschiedlichen Empfindlichkeiten oder Resistenzen gegenüber Umweltschadstoffen?

Viele Experten sind sich sicher, dass die Entdeckung bestimmter genetischer Varianten, so genannter SNPs („single-nucleid polymorphisms“), die für die Pharmakokinetik und Pharmakodynamik von Bedeutung sind, die Art und Weise, wie viele Arzneimittel entwickelt und vertrieben werden, erheblich verändern wird. Im Gegensatz zur traditionellen „Ein-Medikament-für-alle“-Strategie wird die Pharmakogenomik voraussichtlich zur Entwicklung spezifischerer Arzneimittel führen, die auf einem tieferen Verständnis der Beziehung zwischen genetischer Variabilität und verschiedenen Arzneimittelwirkungen basieren. Mit Hilfe der so genannten Pharmakogenomik scheint es zum ersten Mal möglich zu sein zu verstehen, warum verschiedene Patienten auf ein und dasselbe Medikament - manchmal sehr unterschiedlich – reagieren. Gleichzeitig soll die zukünftige Genotypisierung von Patienten es ermöglichen, die individuelle Wirkung eines verabreichten Medikaments vorherzusagen und die Patientenpopulation so in Subpopulationen zu stratifizieren, dass eine optimale Medikation gewährleistet werden kann. Ziel ist es, jedes Medikament auf die genetischen Eigenschaften des Patienten zuzuschneiden bzw. zu dosieren - etwa in Bezug darauf, wie er ein Medikament verstoffwechselt oder welcher Gendefekt von mehreren möglichen „kompensiert“ werden soll.

Die Pharmakogenomik ist in gewissem Sinne eine Synthese aus funktioneller Genomik und molekularer Pharmakologie. Sie befasst sich nicht mit der Suche nach Genen oder Genmutationen, die für das Auftreten einer bestimmten Krankheit (mit)verantwortlich sind, sondern versucht, potenzielle Angriffspunkte (Proteine) für Medikamente zu identifizieren und individuelle Variabilitäten der kodierenden Gene zu erforschen. Damit sollen Populationen identifiziert werden, die von einem bestimmten Medikament besonders profitieren.

SNPs sind über das gesamte menschliche Genom verteilt. Auch wenn etwa 99,9 % der rund 3 Milliarden Nukleotidpaare des menschlichen Genoms bei allen Menschen übereinstimmen, sollte der verbleibende – „variable“ – Rest von etwa 0,1 % nicht unterschätzt werden, weder von der Größe noch von der medizinischen Bedeutung her: ein SNP pro 1.000 Basen ergibt immer noch etwa 150.000 SNPs, die identifiziert werden müssen. SNPs sind einer der Gründe für das Auftreten von genetischen Polymorphismen, die wiederum zu Enzymen mit teils reduzierter, teils fehlender Aktivität, manchmal sogar zu „Nonsense-Proteinen“ führen. Mit Hilfe von SNP-Karten können unterschiedliche SNP-Muster, die für verschiedene Patientengruppen charakteristisch sind, identifiziert werden, so dass gewisse Rückschlüsse auf die genetischen Profile möglich wären, die den unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Arzneimittelreaktionen zugrunde liegen. Angesichts von allein mehreren tausend vermuteten Transportproteinen, von denen viele für die Aufnahme, Verteilung und Ausscheidung von Arzneimitteln bedeutsam sind, ist bereits in naher Zukunft eine wahre Flut neuer pharmakogenetisch relevanter Transportpolymorphismen zu erwarten. Gleiches gilt für die Aufklärung von Rezeptor-Polymorphismen, die die Struktur und Funktion der körpereigenen Wirkstoffziele verändern.

Unterschiedliche Genvarianten sind dafür verantwortlich, wie gut z. B. das Medikament Pravastatin den Cholesterinspiegel senkt, Procainamid bei Herzrhythmusstörungen hilft oder Albuterol bei Asthmapatienten wirkt. Statistisch gesehen reagiert fast jeder vierte Patient besonders stark auf bestimmte Medikamente, so dass eine individuell abgestimmte Dosierung wünschenswert wäre. Auf diese Weise kann die Pharmakogenomik einen wichtigen Beitrag zur „Personalisierung“ der medizinischen Therapie leisten. Es ist zu erwarten, dass in naher Zukunft immer mehr Arzneimittel in Kombination mit Testkits für die differenzierte Genotypisierung von Patientenpopulationen auf den Markt kommen werden. Wenn es stimmt, dass bis zu 85 % der individuellen Reaktion auf ein Medikament durch die genetische Veranlagung bestimmt wird, dann könnte die Entwicklung von SNP-Testkits durchaus dramatische Auswirkungen auf den Pharmamarkt und die ärztliche Verschreibungspraxis haben. Bei solchen Testkits geht es wohlgemerkt nicht um die Vorhersage von Krankheiten, sondern um die Vorhersage des therapeutischen Erfolgs eines Medikaments: Sie sagen voraus, wie ein Patient mit bestimmten genetischen Merkmalen auf das Medikament reagieren wird und wie der wahrscheinliche Krankheitsverlauf sein wird.

Viele medizinische Vorteile der Pharmakogenomik liegen auf der Hand:

Patienten, die empfindlich auf Nebenwirkungen von Medikamenten reagieren, können schnell identifiziert und ausgewählt werden;

die aufwendige Überwachung der Patienten im Hinblick auf mögliche toxische Wirkungen der verabreichten Medikamente kann erheblich reduziert werden;

wird von Anfang an eine hohe und kostensparende Wirksamkeit der Therapie erreicht, zumal die optimale Substanz in ihrer optimalen Dosierung schnell gefunden werden kann;

eine geringere Anzahl von Arztbesuchen erforderlich ist;

Kosten, die durch die Verschreibung unwirksamer Arzneimittel (sowie durch die Behandlung der durch sie verursachten Nebenwirkungen) entstehen, können vermieden werden, da die Therapietreue zunimmt;

Die Behandlung von Patienten kann insgesamt sicherer, wirksamer und verträglicher sein als bisher, wenn sie individuell und risikoadaptiert erfolgt;

die Belastung der Patienten, die an klinischen Prüfungen teilnehmen, zu verringern und die Erfolgsaussichten von Prüfpräparaten zu verbessern.

Die volle Bedeutung der Pharmakogenomik wird jedoch erst deutlich, wenn man einige spezifische Anwendungsbereiche betrachtet, wie

die Behandlung von Infektionen: Die schnelle Genotypisierung von Viren (man denke an Hepatitis oder AIDS) oder Bakterien ermöglicht es dem Arzt, die jeweils erfolgversprechendste individuelle Therapie auszuwählen (was besonders wichtig ist, wenn resistente Erregerstämme beim Patienten rechtzeitig erkannt werden müssen);

therapeutische oder präventive Maßnahmen in der Onkologie: Hier ermöglicht die Genomanalyse beispielsweise die Erkennung der Resistenz eines Patienten gegen bestimmte Chemotherapeutika (wie Zytostatika) oder eine frühzeitige Diagnose von Primärtumoren oder (Mikro-)Metastasen durch den Nachweis von Tumormarkern, p53-Mutationen usw;

die Differentialdiagnose von symptomatisch komplexen Krankheitsbildern: Polygenetischen Erkrankungen wie Alzheimer, Schizophrenie oder Bluthochdruck liegen sehr unterschiedliche molekulare Mechanismen zugrunde, die entsprechend unterschiedliche Behandlungsmethoden erfordern.

Insgesamt könnten die Erkenntnisse der Pharmakogenomik für zahlreiche Arzneimittel von großer Bedeutung sein, die wiederum ein breites therapeutisches Spektrum betreffen: von der Krebstherapie über die Behandlung von Herz-Kreislauf- und neuropsychiatrischen Erkrankungen bis hin zur Infektionsbekämpfung.

Der pharmakogenomische Ansatz wirft aber auch ethische und rechtliche Probleme auf, was den Umgang mit belastenden genetischen Informationen und den Datenschutz angeht. Ein wichtiger Punkt ist die Wahrung der Vertraulichkeit im Umgang mit den gewonnenen genetischen Informationen. Denkbar ist auch, dass Patienten, die aufgrund ihres pharmakogenetischen Tests voraussichtlich schwierig zu behandeln sind, höhere Krankenkassenprämien zahlen müssen. Auch könnte es für die pharmakogenetisch getestete Person und ihre Angehörigen psychisch schwierig werden, wenn der Test auch andere, möglicherweise unheilbare Krankheitsrisiken aufzeigen sollte.

Bioethik im Bereich der Umwelt (Natur)

Einführung

Die Umweltethik ist ein Teilbereich der Bioethik. Sie befasst sich mit allen Aspekten menschlicher Eingriffe in die Natur oder, wie man sagen könnte, in „sozio-ökologische Systeme“, indem sie die komplexen Wechselbeziehungen zwischen der natürlichen Umwelt einerseits und den sozialen menschlichen Systemen andererseits betrachtet und bewertet. In diesem Zusammenhang sind die technischen Eingriffe des Menschen bei der bergbaulichen Erschließung wertvoller Ressourcen (wie Erzvorkommen, Energieträger und Wasser), bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen und beim Bau einer Infrastruktur von Siedlungen und Straßen von besonderer Bedeutung. Noch sind die Umwelteinflüsse des Menschen, insbesondere mit Hilfe biotechnologischer Methoden, relativ gering, doch im Zuge des zunehmenden Einzugs der Biotechnologie in die Landwirtschaft, beispielsweise durch die Aussaat von gentechnisch verändertem Pflanzensaatgut, werden die Auswirkungen der Biotechnologie auf die Natur immer deutlicher. Um diese Auswirkungen bioethisch bewerten zu können, ist es notwendig, sich über die Bedeutung der Natur für das gesellschaftliche Leben klar zu werden. Was ist Natur überhaupt? Und wie ist unser Verhältnis zu ihr? Und schließlich: Was an der Natur ist bewahrens- und schützenswert? Und warum? Sind die Fragen der Ethik nicht auf die menschliche Sphäre beschränkt oder haben bestimmte Naturphänomene – wie Tiere, Pflanzen und Biotope – auch einen ethischen Eigenwert, der vom Menschen respektiert werden muss?

Dieser LO wird sich daher mit allen Fragen befassen, die mit dem Eigenwert der Natur zusammenhängen und somit auch alle Fragen betreffen, die sich im Hinblick auf das menschliche Verhalten gegenüber der Natur stellen, mit besonderem Augenmerk auf (bio-)technologische Eingriffe.

Gegenstand der Umweltethik ist die Reflexion jener Bedingungen, Strukturen und Prozesse, die dem Menschen und der Gesellschaft einen zukunftsverantwortlichen Umgang mit dem sie tragenden Netz der Natur gegenüber der praktischen Vernunft ermöglichen. Die intensive Diskussion seit 1970 über die Grenzen des technisch-industriellen Fortschrittsparadigmas hat die Unabweisbarkeit eines solchen Bestrebens in das öffentliche Bewusstsein gebracht. Zahlreiche soziogene Gefährdungspotentiale bedrohen sowohl die natürlichen Lebensbedingungen der Menschen als auch die von ihnen bisher unabhängigen natürlichen Ökosysteme. Damit ist ein gesellschaftsgeschichtliches Stadium erreicht, in dem sich die Frage nach der Selbstbegrenzung einer technisch-industriellen Zivilisation ebenso stellt wie die Aufgabe, die bisher erreichten Standards der Verantwortung, der Sicherheit, der Schadensbegrenzung und der Auferlegung von Schadensfolgen im Hinblick auf die ökologischen Gefahrenpotentiale neu zu definieren. Der Erfolg solcher Bemühungen hängt davon ab, ob es gelingt, die Dynamik der in der Moderne freigesetzten Produktivkräfte so zu nutzen, dass sie zu einem zerstörungsfreien Verhältnis von Gesellschaft und Natur führt.

Die Zukunftsfähigkeit der technisch-industriellen Zivilisation kann nur gewährleistet werden, wenn Regeln eingehalten werden, die die Natur selbst vorgibt. Dazu gehört vor allem die Gesamtverflechtung aller Strukturen und Prozesse in der sozialen Lebenswelt des Menschen und seiner natürlichen Umwelt. Auch die ethische Diskussion der ökologischen Problematik muss dieser Verflechtung methodisch entsprechen, indem sie verschiedene Reflexionsstufen durchläuft, die in Form von fortschreitender Ergänzung und gegenseitiger Bedingtheit zueinander stehen:

a) Rekonstruktion der sozialen Beziehungen der Natur:

Moderne Gesellschaften sind gezwungen, zu einer Wahrnehmung und Beschreibung der Natur zu gelangen, die ein integraler Bestandteil ihrer Selbstwahrnehmung und Selbstbeschreibung ist. Es bedarf einer Theorie der Natur, die es erlaubt, sie als soziokulturell ko-konstituiert zu verstehen. In dieser „vergesellschafteten Natur“ sind dann die objektiven Voraussetzungen einer sozialen Praxis aufzudecken, die zugleich einem rational geleiteten Weg der sozialen Evolution folgt.

b) Rechtfertigung eines sozial-ökologischen Moralprinzips:

Die ethische Normativität regulativer Strukturen im Verhältnis einer Gesellschaft zur Natur soll unter Rückgriff auf allgemein verständliche moralische Prinzipien qua Vernunftprinzipien nachgewiesen werden. Dabei ist jedoch ein empirisch-analytischer Ansatz zu wählen, um den Bezug umweltethischer Reflexionen zu den Spezifika ihres Gegenstandes zu wahren.

c) Operationalisierung der umweltethischen Grundsätze:

Struktur und Anwendung der Umweltethik müssen mit den Plausibilitätsstandards und Funktionsbedingungen der Existenz komplexer Gesellschaften vereinbar sein. Die von allen Mitgliedern einer Gesellschaft zu realisierenden Handlungsinhalte, Werte und Normen können sich nur aus Verfahren ergeben, in denen alle Beteiligten in zumutbarer Weise dazu kommen, etwas als allgemein wünschenswert einzustufen und sich auf bestimmte Verhaltensparameter zu verpflichten. Besondere Bedeutung für die Operationalisierung umweltethischer Parameter (z.B. Nachhaltigkeit, individuelle und soziale Verträglichkeit) kommt der Festlegung von Regeln und Verfahren zur Güterabwägung, Folgenabschätzung und Risikobewertung technischer Eingriffe in die Natur zu.

Die Natur existiert nur als evolutionäre Variable. Sie stellt keine statische, ein für alle Mal festgelegte Ordnung dar, sondern wird selbst durch immer neue Entwicklungsschübe und Veränderungen bestimmt. Was sich auf der einen Seite als „natürliches Gleichgewicht“ darstellt, ist das Ergebnis konfliktreicher evolutionärer Prozesse. Und was auf der anderen Seite noch als Produkt der natürlichen Evolution erscheint, ist in Wirklichkeit längst Teil einer „vergesellschafteten“ Natur geworden. In technisch-industriellen Gesellschaften ist es erstmals möglich, die biologische Evolution durch gezielte Eingriffe in den genetischen Code zu beeinflussen und damit die ursprünglichen Abhängigkeiten zwischen sozio-kultureller und genetisch-biologischer Evolution umzukehren. Die Natur ist immer weniger etwas, das aus sich selbst heraus existiert, sondern kognitiv und praktisch immer mehr das Ergebnis des Zugangs zu ihr, d.h. sie ist kulturell ko-konstituiert. Die Kultur ist ihrerseits Teil der Natur, die sie mitkonstituiert. Die biologisch-physikalische Umwelt (Biosphäre) bildet somit kein Außen der sozialen Lebenswelt (Soziosphäre) mehr.

Die entscheidende Frage ist vielmehr, unter welchen Gesichtspunkten es ein Gebot der praktischen Vernunft ist, die Natur als Norm für die Gestaltung des Sozialen anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist es nicht mehr möglich, sich auf eine metaphysisch konstituierte Natur zu berufen und jenseits von Geschichte und Empirie nach unhintergehbaren Bedingungen menschlichen Zusammenlebens zu suchen. Vielmehr muss der ethisch-politische Diskurs auf jene Momente des Unverfügbaren, Unverfügbaren und Unberechenbaren ausgedehnt werden, die das soziale Handeln innerhalb einer vergesellschafteten Natur unter einen ethischen Anspruch stellen. Damit ist bereits auf die Berechtigung und die Grenzen von physiozentrischen und pathozentrischen Ansätzen der Umweltethik hingewiesen. Beide machen auf ein entscheidendes Defizit der traditionellen „anthropozentrischen“ Moral aufmerksam. Diese gestand den Mitgliedern der menschlichen Spezies nur den Anspruch zu, niemals nur als Mittel, sondern immer auch als Selbstzweck behandelt zu werden. Zweifellos erschöpft sich der Wert der Natur nicht in dem Aspekt der Nutzbarkeit für den Menschen. Aber die ästhetische, mystische oder ontologische Qualität, die für die Natur als solche beansprucht wird, kann niemals von ihrem Verhältnis zu den spezifischen Erfahrungs- und Wahrnehmungsformen des menschlichen Subjekts losgelöst werden.

Die Tatsache, dass der Mensch ein Teil der Natur ist und wie Tiere und Pflanzen in ein System ökologischer Abhängigkeiten eingebunden ist, hebt den Unterschied nicht auf, der natürliche Wesen mit der Fähigkeit zum Selbstbewusstsein und zur Reflexion über dieses Bewusstsein von natürlichen Wesen ohne diese Fähigkeiten unterscheidet. Physiozentrische und biozentrische Ansätze, die alle Merkmale außer organismisch-biologischen Aspekten ausblenden, werden diesem Umstand nicht gerecht. Es ist aber gerade die menschliche Reflexionsfähigkeit, die die Ethik ausmacht. Es sind nicht Normen, die in der Natur verankert sind, sondern die ethische Vernunft des Menschen, die über jene Normen zu entscheiden hat, die das menschliche Leben in der Anerkennung seines natürlichen Regulativs gelingen lassen. Der Mensch selbst ist Natur, seine moralische Integrität ist abhängig von der Integrität seiner physischen Natur.

Eine Ethik, die auf die Sicherung der persönlich-sozialen Existenz des Menschen abzielt, desensibilisiert vor diesem Hintergrund weder gegenüber dem nicht-menschlichen Leben noch degradiert sie die Natur zu einem bloßen Rohstofflager. Die Unversehrtheit des menschlichen Lebens hängt von der Natur ab, deren Unversehrtheit in der Moderne aber vom Menschen abhängt. Ressourcenschonung und Zukunftsverantwortung, Respekt vor dem Eigenwert der Natur, die Forderung nach Empathie gegenüber leidenden Lebewesen sind sicherlich Inhalte, die mit einem solchen „anthroporelationalen“ Ansatz vereinbar sind. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und gesellschaftliche Umsetzung einer Umweltethik ist die Orientierung an der Tragfähigkeit der Natur anhand weiterer Kriterien zur Beurteilung der individuellen bzw. sozialen und ökologischen Verträglichkeit von sozioökonomischen Zielen und Maßnahmen zu konkretisieren. Wenn die Auswirkungen menschlichen Handelns innerhalb der Tragfähigkeit der Natur und ihrer Ökosysteme nicht kontraproduktiv werden, können sie als „umweltverträglich“ angesehen werden.

Die Forderungen nach umwelt- und sozialverträglichem Handeln können nicht unabhängig voneinander diskutiert werden. Im engeren Sinne sind Maßnahmen, die der Verwirklichung des ethischen Projekts der Moderne dienen, als „individual-“ oder „sozialverträglich“ zu klassifizieren: soziale Sicherung der individuellen Freiheit, Überwindung von Gewalt und Ausbeutung, Herstellung von sozialer Gerechtigkeit und internationaler Solidarität. Das Postulat der Sozialverträglichkeit schließt sowohl die Verantwortung für die Lebenschancen und -rechte heutiger und künftiger Generationen ein als auch die Aufgabe, auf die „natürlichen“ Bedingungen für die Verwirklichung dieser Ziele zu achten.

Ob eine Umweltethik letztlich verhaltensorientiert sein kann, wird daran gemessen, ob sie in konkreten Entscheidungsproblemen, die durch Konkurrenz und Konflikt unterschiedlicher Interessen, Wertüberzeugungen etc. gekennzeichnet sind, die notwendigen Ausgleichsleistungen erbringen kann. Solche Situationen nehmen in komplexen Gesellschaften ständig zu. Solche Situationen nehmen in komplexen Gesellschaften ständig zu. Wenn divergierende Handlungsziele gegeben sind und negative Nebeneffekte oder Risiken in Kauf genommen werden müssen, ist ein besonderes Verfahren der Güter- und Übelabwägung erforderlich. Die gesellschaftliche Relevanz der Umweltethik hängt wesentlich davon ab, ob sie für ein solches Verfahren geeignete Regeln anbieten kann, die mit den oben skizzierten sozial-ökologischen Grundprinzipien vereinbar sind.

Die erfolgreiche gesellschaftliche Durchsetzung umweltethischer Normen hängt wesentlich davon ab, dass sie in den politisch-ökonomischen Rahmen einer Gesellschaft eingebettet werden. Dieser sollte so gestaltet sein, dass umweltethische Ansprüche möglichst nicht gegen die Funktionslogik z.B. der Wirtschaft durchgesetzt werden müssen, sondern in diese übersetzt werden können. Die Forderung nach einer umweltfreundlichen Wirtschaft mit ethischen Argumenten ist nur dann sinnvoll, wenn die generelle Einhaltung der geforderten Verhaltensmaximen hinreichend gewährleistet ist. Den Wirtschaftsakteuren müssen daher Handlungsanreize geboten werden, die mit der Logik von Wettbewerb und Markt vereinbar sind. Dies ist am ehesten durch eine entsprechende Ausgestaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen möglich, indem die Gewinnkalkulationen konkurrierender Unternehmen so beeinflusst werden, dass es sich für alle ökonomisch „lohnt“, sich umweltfreundlich zu verhalten. Wirtschaft und Technik können nur dann umwelt- und sozialverträgliche Wirkungen entfalten, wenn sich ihre Kräfte im Rahmen einer solchen, ihnen untergeordneten Handlungsordnung entfalten.

Drei zentrale Aufgaben der Umweltethik

Jede Ethik hat mit der Bestimmung von Werten zu tun, die eingehalten werden müssen, damit eine bestimmte Handlung als moralisch gerechtfertigt gelten kann. Ein besonderes Problem bei der Anwendung von Werten ergibt sich daraus, dass nicht unbedingt klar ist, was in das „moralische ¬Universum“ aufgenommen werden darf oder muss. Auch die Umweltethik hat mit einem solchen Anwendungsproblem zu kämpfen. Umweltethik ist ¬angewandte Ethik. Ihre Gültigkeit hängt davon ab, ob die Umwelt der menschlichen Gesellschaft – also die Natur – überhaupt einen moralischen Eigenwert hat oder nicht. Dass die Natur für den Menschen wertvoll ist, ist unbestritten. Aber hat sie als Ganzes oder haben zumindest bestimmte Naturwesen auch einen „Wert an sich“, so wie man dem Menschen als solchem einen Wert an sich zuschreibt? Mit anderen Worten: Hat die Natur oder haben bestimmte Naturgebilde einen intrinsischen (absoluten) Wert oder nur einen relativen (abgeleiteten) Wert in Bezug auf das Wohlergehen des Menschen (sei es eines bestimmten menschlichen Individuums oder sei es der menschlichen Gesellschaft als Ganzes)?

Jedenfalls sind viele Umweltethiker der Meinung, dass bestimmten ¬Entitäten in der natürlichen Umwelt des Menschen ein solcher eigenständiger Wert zuzuerkennen ist, der im ¬Umgang mit ihnen respektiert werden sollte. Aber selbst wenn man sich damit begnügt, der Natur einen indirekten Wert nur in Bezug auf den Menschen, auf seine Bedürfnisse und Interessen zuzuschreiben, stellt die Umweltethik eine Herausforderung für das ethische, politische und ökonomische Verhalten des Menschen gegenüber seiner natürlichen Umwelt dar, insofern ein Bereich angesprochen wird, in dem neue Formen der Güterabwägung auftreten: z.B. der Umgang mit knappen natürlichen Ressourcen (z.B. fossile Brennstoffe). Zum Beispiel der Umgang mit knappen natürlichen Ressourcen (z.B. fossile Brennstoffe)¬, deren gedankenlose Verschwendung zu einem Notstand für künftige Generationen führen kann – das Interesse an der unmittelbaren ¬Nutzung gerät hier in Konflikt mit dem Interesse an der Vorsorge für die Zukunft.

Insgesamt lassen sich drei Formen der Umweltethik unterscheiden, die zusammen eine aufsteigende Folge bilden, insofern jede nachfolgende Form die vorhergehende einschließt oder um zusätzliche „moralische Agenten“ erweitert: (1) Ressourcenethik, (2) Tierethik und (3) Naturethik.

Ressourcen-Ethik

Für den Fall, dass der Natur nur im Verhältnis zum Menschen ein Wert zugeschrieben wird, handelt es sich in erster Linie um Fragen der „Ressourcenethik“. Ressourcenethik ist zwar nur Umweltethik im engeren Sinne, ist aber dennoch immer auch Bestandteil einer weiter gefassten Umweltethik. Die Ressourcenethik stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Interesses, indem sie Aspekte des Umgangs mit knappen, verbrauchbaren oder zerstörbaren Ressourcen und Umweltmedien wie Wasser, Boden und Luft einer ethischen Betrachtung unterzieht. Sie befasst sich insbesondere auch mit „erneuerbaren biotischen Ressourcen“ wie Wäldern und Fischbeständen.

Aber auch die Frage nach einer gefährlichen Veränderung des Erdklimas gehört in den Bereich der Ressourcenethik. Nicht zuletzt gehört zu dieser Form der Umweltethik auch die so genannte „Agrarethik“, die sich ¬speziell mit Fragen der ¬Landschafts- und Bodenveränderung durch die Landwirtschaft befasst. Gerade die landwirtschaftliche Nutzung der Umwelt verursacht immer wieder schwere Umweltschäden. Die Ressourcenethik fragt also, wie wir ¬die von der ¬Natur bereitgestellten ¬Rohstoffe und Umweltmedien (wie Wasser und Boden) ¬nutzen können, ¬ohne dass dies zu unübersehbaren Schäden (Übernutzung, Verschmutzung etc.) führt. Eine solche Ethik lässt sich nach wie vor ausschließlich anthropozentrisch, d.h. vom Standpunkt menschlicher Interessen aus, begründen.

Tierethik

Die Tierethik befasst sich mit dem Wohlergehen einzelner schmerzempfindlicher Lebewesen. Da sich die Tierethik meist nur mit schmerzempfindlichen Lebewesen beschäftigt, ist der Begriff „Tierethik“ etwas irreführend. Er unterteilt das Tierreich in Tiere mit einem Nervensystem und solche, die kein Schmerzempfinden haben, weil sie kein Nervensystem besitzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Vorhandensein eines Nervensystems eine notwendige ¬Voraussetzung für die Fähigkeit zu leiden ist. In jedem Fall betrachtet die Tierethik das Verhältnis des Menschen zu all jenen natürlichen Lebewesen, von denen wir annehmen können, dass sie wie wir leidensfähig sind. Mit leidensfähigen Lebewesen können wir jedoch Empathie und Mitgefühl empfinden. Zudem haben solche Lebewesen einen ausgeprägten Selbsterhaltungstrieb – sie verfolgen gewissermaßen -interessen, suchen Befriedigung und streben danach, Leid und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Organismen, die ein Interesse an sich selbst haben, erscheinen jedoch in besonderem Maße moralisch wertvoll, da ihnen eine gewisse Autonomie in ihrem Verhalten zugestanden werden muss. Dies gilt ¬nicht nur für die Menschenaffen, die unsere nächsten ¬Verwandten im Tierreich sind, sondern auch für alle Nichtprimaten, sofern sie schmerzempfindlich sind und sich und ihre ¬Umwelt offenbar bewusst wahrnehmen. Die Tierethik fragt also, ob Tiere – zumindest empfindungsfähige – einen Wert und einen Sinn in sich selbst haben. Und wenn ja, was dies ethisch für unser Verhältnis zu ihnen und unser Verhalten ihnen gegenüber bedeutet. Eine konsequente Tierethik geht über einen rein anthropozentrischen Ansatz hinaus, indem sie „pathozentrisch“ denkt.

Natürliche Ethik

Die Naturethik befasst sich mit den moralischen Aspekten des Umgangs mit ¬niedrigeren „empfindungslosen“ Lebewesen (Pflanzen, Pilze, Bakterien usw.) einerseits und mit überindividuellen biotischen Einheiten wie Arten, Biozönosen, Ökosystemen und Landschaften andererseits. Als „Ethik der -Erhaltung“ oder „Naturschutzethik“ befasst sie sich mit Fragen der Bewahrung von Naturräumen vor der Zerstörung durch den Menschen. In diesem Sinne leistet sie auch einen Beitrag zum Schutz der Zivilisation im Verhältnis zur Umwelt. Als „Naturethik“ im engeren Sinne geht es ihr um die Bestimmung des moralischen Status der Natur oder größerer natürlicher Zusammenhänge (Ökosysteme). Die plausible Begründung einer Ethik der Natur wirft einige schwierige -Probleme auf: Schließlich geht es nicht um eine ¬individuelle Ethik des Schutzes bestimmter individueller Wesen in Bezug auf einzelne ¬Organismen¬, sondern um überindividuelle Entitäten: zum Beispiel um den Schutz von Arten, vielleicht sogar um den Schutz evolutionärer Potentiale oder Prozesse. In diesem Fall ist die natürliche Ethik „biozentrisch“ (bezogen auf alle Lebewesen) oder „ökozentrisch“ (bezogen auf Ökosysteme) oder sogar „holistisch“ (bezogen auf alle natürlichen Objekte).

Hier berühren naturethische Überlegungen schwierige naturphilosophische Fragestellungen. ¬Zum Beispiel: Hat die Natur als Ganzes einen ¬moralischen Status? Steht das Recht, Biotope zu schützen, über dem Recht, einzelne Organismen und Arten zu schützen, so dass wir einzelne Organismen oder sogar ganze Populationen opfern dürfen, um größere Ökosysteme zu erhalten? Die Naturethik fragt also, ob jede Lebensform oder auch komplexe natürliche Zusammenhänge – und vielleicht sogar die Natur als Ganzes – moralisch wertvoll und damit unbedingt schützenswert ist. Eine solche Ethik (wie auch immer sie im Einzelnen begründet werden mag) sprengt den Rahmen einer Umweltethik, die sich allein an den Interessen des Menschen orientiert, mehr noch als die Tierethik. Anstatt anthropozentrisch zu sein, ist die Naturethik also physiozentrisch.

Es ist klar, dass es innerhalb der Umweltethik einen Konflikt zwischen einer „nur“ anthropozentrischen und einer physiozentrischen Ethik geben muss. Wie sind die jeweiligen Interessen von Menschen und Tieren (oder Pflanzen, Biotopen, Arten usw.) ethisch gegeneinander abzuwägen? In welchen Fällen sollten die ¬Interessen des Menschen hinter denen der anderen Lebewesen zurückstehen? Umweltethiker müssen sich also nicht nur gegen wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen durchsetzen, sondern auch mit internen Auseinandersetzungen um die „richtige“ Umweltethik konfrontiert werden.

Die drei Ebenen der umweltethischen Reflexion

Für die Umweltethik haben wir drei Bereiche unterschieden: Ressourcenethik ¬- Tierethik – Naturethik. Diese Arbeitsteilung kann auch im konkreten Anwendungsfall aufgehoben werden. Die Abgrenzungen gelten daher ¬nur ¬analytisch und nicht kategorisch (absolut). Einige Umweltprobleme ¬- wie der Gewässerschutz, die Einrichtung von Naturparks, die großräumige Stadtplanung etc. – haben sowohl ressourcenethische ¬ als auch tier- und naturethische Aspekte.

Für eine systematische Betrachtung der Umweltethik ist es jedoch nicht nur wichtig, zwischen den drei genannten Themenbereichen zu unterscheiden (was unter Umweltethikern weitgehend Konsens ist), sondern auch zwischen ¬mehreren Ebenen, auf denen Umweltethik ins Spiel kommt. In Anlehnung an einen Vorschlag von Konrad Ott (Ott 2000) lassen sich drei solcher Ebenen voneinander abgrenzen:

(1) Philosophische Ebene (Ethik)

(2) Politisch-juristische Ebene (Gesetze)

(3) Niveau des Umweltschutzes (Einzelfälle und Maßnahmen)

Zwischen diesen drei Ebenen besteht einerseits eine Arbeitsteilung, andererseits bauen sie aufeinander auf: Öffentliche Maßnahmen in Bezug auf den Einzelfall (Umweltmanagement) müssen rechtlich abgesichert werden, das Recht seinerseits muss in ethischen Grundsätzen verankert sein.

Die philosophische Ebene

Auf dieser „hohen“ Ebene geht es um prinzipielle Begründungen: Es werden ¬ethische Geltungsansprüche erhoben, die ¬universell – d.h. für alle Mitglieder der ethischen Diskursgemeinschaft – gelten sollen. Im philosophischen Diskursuniversum der Umweltethik werden die ¬Argumente für oder gegen bestimmte umweltethische Positionen ¬entwickelt und zur Diskussion gestellt. Die Teilnehmer an dieser Diskussion sind zunächst die wissenschaftlich tätigen Ethiker, die Umweltethiker; dann gehören dazu alle Personen, die in ihrem beruflichen Kontext umweltrelevante Entscheidungen zu treffen haben (Politiker, Juristen, aber auch Ingenieure, Biotechnologen usw.); aber in einem weiteren ¬Rahmen können sich alle Menschen an der umweltethischen Debatte beteiligen, ¬soweit sie ein entwickeltes Umweltbewußtsein haben und sich für ihr Handeln gegenüber der Umwelt ¬verantworten wollen. Zur Orientierung sind natürlich auch alle Nicht-Philosophen unter den Teilnehmern am umweltethischen Diskurs auf die Vorarbeit der Ethiker angewiesen: Sie erwarten von den Umweltethikern fundierte ¬Vorschläge für umweltgerechtes Verhalten und die argumentative ¬Lösung umweltethischer Konflikte.

Allerdings gibt es innerhalb der Umweltethik – wie oben bereits angedeutet – Kontroversen unter den Umweltethikern, die eine Orientierung bisher erschwert haben: Insbesondere anthropozentrische und physiozentrische Positionen stehen sich teilweise scharf gegenüber. Und für die breite Öffentlichkeit ist es nicht so einfach, die Argumente der Philosophen für und wider die verschiedenen Alternativen zu verstehen. Wenn aber schon die innerphilosophische Debatte nicht zu objektiv gültigen Ergebnissen führt, dann ist eine umweltethische Beratung der Öffentlichkeit und vor allem der Entscheidungsträger (Politiker, Ingenieure, etc.) nur bedingt möglich. Letztlich muss jeder Mensch und jede Gesellschaft selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie neben anthropozentrischen auch biozentrische Argumente gewichten wollen.

Ob und inwieweit tier- und naturethische Aspekte für das Verhalten von Menschen und Gesellschaften eine Rolle spielen sollen, muss letztlich jeder persönlich oder – auf nationaler und internationaler Ebene – politisch entscheiden. Damit diese ¬Entscheidungen jedoch nicht nur intuitiv und mehr oder weniger unbegründet sind, ist es notwendig, sich ein fundiertes Bild von den kontroversen Diskussionen innerhalb der professionellen Umweltethik zu machen (siehe Abschnitt 3).

Die politisch-juristische Ebene

Auf dieser Ebene geht es darum, kollektiv verbindliche ¬normative Regelungen und Handlungsziele (z. B. „Umweltqualitätsziele“) zu definieren. Eine solche Definition setzt bereits ¬bestimmte umweltethische ¬Einstellungen und Vorentscheidungen voraus. Umweltrelevante Ziele und Programme werden von der Politik – Regierungen, Parlamenten und Verwaltungen – gesetzt, erlassen und kontrolliert. Das ¬entscheidende Instrument ist dabei das jeweils geltende ¬Umweltrecht. Das Umweltrecht verbindet ethische Vorstellungen und politische Willensbildung in Form von Gesetzen und Verordnungen, die für alle Bürger verbindlich sind. Der Spielraum für Rechtsverordnungen ist sehr groß: Neben streng verbindlichen Gesetzen können z.B. auch Leitlinien, Quoten und Standards festgelegt werden. Die Rolle der umweltethischen Beratung in diesem Regelungsprozess kann darin bestehen, die ¬unterschiedlichen Ansprüche auf kollektive und individuelle ¬Nutzung von Umweltgütern (Wasser, Boden, Luft etc.) abzuwägen: ¬Inwieweit hat z.B. ein Unternehmer ein Recht auf die freie Nutzung oder Verschmutzung von Wasser und Luft? Inwieweit können ¬individuelle Rechte in liberalen Gesellschaften zum Wohle der Gemeinschaft eingeschränkt werden? Inwieweit hat das Recht, bestimmte Arbeitsplätze zu erhalten, Vorrang vor dem Recht der Gesellschaft, eine intakte und gesunde Umwelt zu erhalten? Allgemeiner gefragt: Wie kann eine konsequente Umweltpolitik mit legitimen wirtschaftlichen Interessen in Einklang gebracht werden? Wie lassen sich ökologische Nachhaltigkeitsziele (beim Rohstoffverbrauch, der Energieversorgung usw.) mit kurzfristigen privaten Gewinninteressen vereinbaren?

Die Umweltethik kann also, soweit sie außerhalb der ¬akademischen Diskussionszirkel wirksam werden will, durchaus zur Beratung der Umweltpolitik und zur Weckung und Schärfung des Umweltbewusstseins der Öffentlichkeit beitragen, indem sie sich in die öffentliche Debatte um die Erreichung der Klimaziele, um die Rettung der tropischen Regenwälder und der Fischbestände in den Weltmeeren, um ökologische ¬Gerechtigkeit (bei drohender Diskriminierung sozialer Randgruppen oder von Menschen in der Dritten Welt) und vieles mehr einbringt. Umweltethiker sind besonders gefordert, wenn es um die Festlegung von Umweltzielen, Qualitätsstandards und Zumutbarkeitsgrenzen geht, soweit es um die qualitative Dimension umweltpolitischer und rechtlicher Maßnahmen geht. Zumal ohne eine ethisch angemessene Bestimmung des Verhältnisses zwischen Mensch/Gesellschaft und Natur konkrete Maßnahmen zur Regulierung des Verhaltens gegenüber der natürlichen Umwelt ethisch gar nicht zu rechtfertigen sind.

Das Niveau des Umweltschutzes

Auf dieser Ebene geht es darum, einzelnen Fällen von Umweltverschmutzung oder -zerstörung oder Umweltschutz mit Hilfe konkreter Maßnahmen zu begegnen. Diese Maßnahmen sind in erster Linie technischer Natur. Konkretes Umweltmanagement steht im Vordergrund, d.h. das Know-How praktischer Umweltexperten (Umweltingenieure etc.) ist ¬gefragt. Umweltethik kann zwar nicht ¬direkt zur ¬technischen Lösung von Umweltproblemen beitragen, aber sie kann ¬nach dem Sinn solcher technischer Maßnahmen und ihrer normativen Legitimität fragen sowie ¬bei der Abwägung verschiedener ¬technischer Lösungen helfen, sofern die Eingriffstiefe, die Kosten und die möglichen unerwünschten Nebenwirkungen der verschiedenen Maßnahmen unterschiedlich sind. Die Umsetzung technischer ¬Maßnahmen findet nicht in einem ethikfreien Raum statt: Es sind immer kollektive und individuelle Rechtsgüter betroffen, zumal solche Maßnahmen nie allen Interessen der Betroffenen gerecht werden können. Wer ist der Verlierer? Wer trägt die Kosten? Wie nachhaltig soll die Wirkung einer Maßnahme sein? Gerade bei dieser Abwägung kann es zu Konflikten zwischen einer eher anthropozentrischen und einer eher physiozentrischen ¬Sichtweise kommen. Was ist hier wirklich (und primär) schützenswert? Das Wohl des Menschen oder das der Tiere und Pflanzen zum Beispiel?

Außerdem: Ist die Maßnahme überhaupt geeignet, wenn das zu bearbeitende Umweltproblem sehr komplex und der Erfolg der Maßnahme ungewiss ist? Technische Eingriffe in komplexe natürliche Zusammenhänge (Ökosysteme) erfolgen immer mit einer gewissen Unsicherheit, ob der gewünschte Erfolg überhaupt eintritt oder ob nicht unerwünschte (und unvorhergesehene) Effekte überwiegen. Die Abschätzung von technologischen Effekten ist in der freien Natur viel schwieriger als in einem geschlossenen Labor. Eingriffe in die Natur sind immer echte Experimente mit der Natur, auch wenn sie der Renaturierung oder der Aufnahme von Umweltbelastungen (z.B. durch Verschmutzung der Luft, des Wassers oder des Bodens) dienen, deren Folgen manchmal irreversibel sind. Unter Umweltethikern herrscht daher Uneinigkeit über die Bedeutung ökonomischer und ökologischer Methoden im Umgang mit Umweltproblemen: Insbesondere die Ökologie erscheint vielen Umweltethikern als „schwache Wissenschaft“ mit nur begrenzter Aussagekraft. Auch die quantitative (monetäre) Bewertbarkeit von Wirkungen wird häufig kritisiert: Wie hoch soll man die „Kosten“ des Aussterbens einer bestimmten Insektenart im Amazonas-Regenwald einschätzen? Ist es überhaupt möglich, so etwas zu beziffern?

Auch die Frage, worin genau das vermeintliche Umweltproblem besteht und wie dringend seine Lösung ist, kann umweltethische Überlegungen in den Vordergrund rücken. Diese Frage geht über rein ¬technische Aspekte hinaus und betrifft normative Aspekte, mit denen sich die Umweltethik genuin beschäftigt. Was ist überhaupt eine „gute Praxis“ im Umweltmanagement? Bevor man Risikoanalysen durchführt, muss man normativ klären, was ein wirkliches Risiko ist (das ist eine Frage der Risikowahrnehmung). Und bevor man eine aussagekräftige „Kosten-Nutzen-Analyse“ durchführen kann, muss klar sein, um welche Werte es geht und was uns, der Gesellschaft, eine „intakte Umwelt“ wert ist und welche Kosten wir für ihre Erhaltung zu zahlen bereit sind.¬ Auch die Rangfolge der zur Diskussion stehenden Werte muss vorher festgelegt worden sein. Und nach welchen normativen Kriterien soll man „natürliche Werte“ überhaupt charakterisieren? Utilitär nach dem Nutzen für den Menschen? Oder doch eher deontologisch (mit Bezug auf einen inhärenten Selbstwert der Natur)? Spätestens an dieser Stelle kommen jene Fragen der Umweltethik wieder ins Spiel, die schon auf der höheren „philosophischen Ebene“ relevant waren.

Darüber hinaus ist die Frage, was eigentlich ein gutes Umweltschutzziel ist oder wie der Erfolg einer Maßnahme gemessen werden kann, ¬oft weder wissenschaftlich noch ethisch einfach zu beantworten. Einige Umweltethiker, die aus dem Ökosystemgedanken kommen, meinen, dass das Gleichgewicht der Natur, ihre Erhaltung oder Wiederherstellung, das Hauptziel des Umwelt- und Naturschutzes sein sollte. Aber es ist nicht immer klar, wann man überhaupt von einem stabilen und ausgeglichenen Ökosystem sprechen kann und wo genau die Grenzen der Belastbarkeit eines stabilen Systems (wie des globalen Klimas oder eines Korallenriffs) liegen. Fraglich ist auch, ob die immer wiederkehrenden Ungleichgewichte und Instabilitäten in der Natur nicht prinzipiell wünschenswert sind, weil sie Veränderung und Evolution fördern. Ist es nicht vielleicht so, dass Instabilitäten der Motor der Evolution sind und langfristig stabile ¬Systeme in der Natur eher die Ausnahme sind?

Umgekehrt ist es für die Umweltethik wichtig, für ihren möglichen Beitrag zur Lösung konkreter Umweltprobleme zu wissen, welche ¬wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten (Methoden, ¬Instrumente¬, ¬ etc.) tatsächlich zur Verfügung stehen, um einerseits die spezifische Beschaffenheit eines bestimmten Umweltproblems messen oder anderweitig bestimmen zu können, und andererseits den Erfolg einer durchgeführten Maßnahme feststellen zu können. Es nützt wenig, wenn z.B. ethisch klar ist, dass jeder Mensch ein ¬Recht auf sauberes Trinkwasser hat, aber keine Methoden zur Verfügung stehen, um die Qualität des Wassers zu bestimmen und Grenzwerte für seine Belastbarkeit festzulegen und die tatsächliche Einhaltung dieser Toleranzschwellen messbar und wirksam kontrollieren zu können. Die Umsetzung ¬normativer Forderungen seitens der Umweltethiker erfordert also die ¬Methoden des technischen ¬Umweltschutzes. Ethische Normen müssen oft erst in technisch kontrollierbare Normen (z.B. Grenzwerte) übersetzt werden, um ¬ praktische Bedeutung zu erlangen. Aus diesem Grund ist unter Umweltethikern nicht unumstritten, inwieweit die Umweltethik ¬Wissenschaft werden soll. Es sollte aber klar sein, dass eine ¬moderne (synthetische) Umweltethik ¬weder die Erkenntnisse der ¬wissenschaftlichen Ökologie noch die technischen Möglichkeiten des praktischen Umweltschutzes ignorieren kann.

Als angewandte Ethik ist die Umweltethik auf die Ergebnisse der empirischen Wissenschaften angewiesen, wenn es um die Formulierung realistischer Forderungen und Perspektiven geht. Obwohl das Sollen nicht aus dem Sein abgeleitet werden kann (so ein alter philosophischer Grundsatz), weil ethische Prinzipien grundsätzlich aller Empirie (Erfahrung) vorausgehen und universell gelten wollen, ist der ¬Umfang der Umweltethik dennoch auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse angewiesen: Die Frage, welche natürlichen Entitäten (Lebewesen) zu den „moralischen ¬Agenten“ oder der „moralischen Gemeinschaft“ zu zählen sind und welche nicht, kann beispielsweise nicht nur intuitiv entschieden werden. Ob z.B. ein Fadenwurm ein Nervensystem hat und damit möglicherweise leidensfähig und damit aus pathozentrischer Sicht schützenswert ist, kann nur im Rahmen einer biologischen Untersuchung festgestellt werden. Die Frage, welche Faktoren in welchem Ausmaß für die Umkippung des Weltklimas verantwortlich sind (wirklich hauptsächlich „anthropogene“ Faktoren?), muss erst durch eine genaue Analyse des Klimawandels geklärt werden, bevor die wirklichen „Klimasünder“ benannt und zur Verantwortung gezogen werden können.

Aber natürlich kann die Umweltethik auch schon im Vorfeld auf mögliche Risiken und Verursacher hinweisen und entsprechende Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen für Emissionen einfordern, indem sie auf der Verpflichtung besteht, günstige Lebensbedingungen für alle Menschen auf dieser Erde und auch für alle anderen Arten zu erhalten. Angesichts einer unklaren Ursachensituation zur Vorsicht zu mahnen und ¬anthropogene ¬Emissionen vorsorglich zu reduzieren, kann durchaus ein umweltethisches Gebot sein! Gleichwohl können umweltpolitische ¬und umweltrechtliche Entscheidungen ¬nie allein auf umweltethische ¬Forderungen und Bedenken gestützt werden, sondern bedürfen zu ihrer Legitimation immer auch des ¬wissenschaftlichen Sachverstands und der ¬Möglichkeiten des technischen Umweltschutzes.

Die Umweltethik ist in jedem Fall eine gewichtige Stimme, wenn es darum geht, unser Verhältnis und Verhalten zur Natur zu bestimmen. Praktisch wird sie sich – jenseits aller ¬internen Positionskämpfe – an den ¬Ideen der Gerechtigkeit für alle schützenswerten Lebewesen (aber weit über den Menschen hinaus) und der ökologischen Nachhaltigkeit (zur Bewahrung des Naturerbes auf Dauer) orientieren müssen. Die von der Umweltethik entwickelten Leitbilder der Nachhaltigkeit (insbesondere für die ¬Ressourcenethik), des artgerechten Umgangs mit Tieren (Tierethik) und der ¬intakten Naturlandschaft (Naturethik), ¬gelten nicht nur für sich selbst, sondern sollen das menschliche Handeln gegenüber der Umwelt leiten¬. Die Umweltethik bildet somit die Grundlage für jegliche Umwelterziehung. Auf der philosophischen Ebene bietet die Umweltethik Begründungen ¬für verschiedene Bereiche des Umwelthandelns, die individuell oder kollektiv von uns allen auf der politischen und kasuistischen (Einzelfall-) Ebene umgesetzt werden sollen. Die Umweltethik ist und bleibt daher eine ständige Herausforderung für die moderne ¬Gesellschaft, indem sie nachdrücklich für einen behutsamen und ethisch ¬sensiblen Umgang mit der Natur plädiert.

Die wichtigsten Ansätze der Umweltethik

Die Umweltethik als neue Teildisziplin der Philosophie entstand in den frühen 1970er Jahren. Bis dahin hatte die Philosophie das menschliche Handeln ausschließlich in Bezug auf den Menschen hinterfragt. Handlungen gegenüber der Natur wurden ausschließlich aus einer anthropozentrischen Perspektive behandelt. Solche Handlungen sind gut oder nicht gut, wenn es um das Wohlergehen der Menschen geht. Die Umweltethik stellt nun den traditionellen Anthropozentrismus in Frage. Erstens stellt die Umweltethik die moralische Überlegenheit des Menschen gegenüber den Angehörigen anderer Arten auf dieser Erde in Frage. Und zweitens erkundet sie die Möglichkeit, der natürlichen Umwelt auf rationale Weise intrinsische Werte (Werte an sich) zuzuschreiben. – Betrachten wir zunächst die „anthropozentrische Position“:

Die anthropozentrische Sichtweise

Die zentrale ethische Frage lautet: Wer oder was ist Teil des moralischen Universums? Mit anderen Worten: Wem oder was gegenüber haben wir direkte moralische Verpflichtungen? Wer oder was hat eine Würde, die respektiert werden muss? Auf diese Frage kann es sehr unterschiedliche Antworten geben.

Eine Moraltheorie kann als anthropozentrisch bezeichnet werden, wenn sie sich auf die Grenzen des menschlichen Universums beschränkt und alles, was in der Natur nicht menschlich ist, von der direkten moralischen Betreuung ausschließt. Aus einer ökologisch erweiterten („physiozentrischen“) Perspektive, die auch nicht-menschliche Wesen in das moralische Universum einbezieht, kann dieser anthropozentrische Standpunkt als „Spezies-Egoismus“ oder sogar als eine Form des „menschlichen Chauvinismus“ erscheinen.

Die anthropozentrische Position ist nun insofern von besonderem ethischen Interesse, als sie nicht nur die heute lebenden Menschen einbezieht, sondern auch die der Zukunft, also die Frage nach der „Generationengerechtigkeit“. Denn die Chancen künftiger Generationen auf ein gutes Leben werden durch die Schäden, die wir der Natur heute zufügen, erheblich gemindert. Wenn moralischer Respekt darin besteht, das Recht auf ein gutes Leben für alle Menschen zu respektieren, dann muss er auch das gute Leben zukünftiger Generationen einschließen. Es ist schwer vorstellbar, welches stichhaltige Argument dagegen vorgebracht werden könnte. ¬Es ist jedoch nicht unbedingt klar, wie die Zukunft aussehen wird und was künftige Generationen für ein gutes Leben brauchen werden. Auch wenn wir mit Blick auf die Zukunft die persönlichen und kulturspezifischen Möglichkeiten für ein gutes Leben nicht genau kennen können, so können wir doch etwas darüber sagen, was auch künftige Generationen für ein gutes Leben für notwendig erachten werden: Denn, zumindest unter der Annahme ihres Fortbestehens, werden auch ¬zukünftige Generationen ¬genau die gleichen moralischen ¬Rechte einfordern wie heutige Generationen, einschließlich des Rechts auf Leben. Daher kann eine anthropozentrische Ethik mit gutem Grund von uns heute die Verpflichtung verlangen, die Umwelt zu respektieren, um das Wohlergehen und den Wohlstand der Menschen in der Gegenwart und in der Zukunft zu gewährleisten. In jedem Fall ist es offensichtlich, dass unser heutiges Handeln einen großen Einfluss auf das Wohlergehen zukünftiger Generationen hat. Daher sind wir aufgefordert, über das Ausmaß der Schadstoffemissionen, die Erschöpfung der natürlichen Ressourcen, den Klimawandel und das Bevölkerungswachstum nachzudenken und unser Verhalten entsprechend zu korrigieren.

In der anthropozentrischen Sichtweise haben Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und die gesamte Natur nur einen „Wert“ in Bezug auf den Menschen und seine Interessen. Meistens wird der Wert, den sie besitzen, als „instrumenteller ¬Wert“ bezeichnet. Die wichtigste Konsequenz für den Umwelt- und Naturschutz lautet aus dieser Sicht: Der einzig akzeptable Grund, die Natur zu erhalten und zu kultivieren, ist, dass die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse – wie die Ernährung des Körpers und die Erhaltung der Gesundheit – von der Natur abhängt. Die Natur (insbesondere im Hinblick auf die Endlichkeit der natürlichen Ressourcen) ist eine Voraussetzung für unser biologisches, wirtschaftliches und soziales Leben; ohne eine intakte Natur ist menschliches Leben auf Dauer nicht möglich. In einer anthropozentrischen Sichtweise sind Luft, Wasser, Mineralien, Tiere, Pflanzen usw. für den Menschen notwendig und wertvoll – aber nur in diesem Sinne wertvoll. Es gibt keinen anderen Grund, die Natur als solche moralisch zu bewerten, da sie keinen Wert an sich hat, sondern nur im Verhältnis zu menschlichen Interessen. Auch die Einschränkung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen (wie Tiere, fossile Brennstoffe, Mineralien usw.) lässt sich nur mit Blick auf die Bedürfnisse und Interessen heutiger oder allenfalls künftiger Generationen rechtfertigen.

Nach dieser Auffassung brauchen wir eigentlich keine spezielle Umweltethik, da jede Ethik immer eine menschliche Ethik ist. Werte werden immer sowohl von Menschen erzeugt als auch auf Menschen bezogen. Im Prinzip haben nur Menschen einen „moralischen Status“ und können als „moralische Akteure“ betrachtet werden. Entsprechend dieser sehr strengen anthropozentrischen Sichtweise müssen wir natürlich zwischen „direkten Pflichten“ gegenüber allen Wesen mit moralischem Status einerseits (Menschen) und „indirekten Pflichten“ in Bezug auf alle anderen Entitäten (Tiere, Pflanzen, etc.) andererseits unterscheiden. Aus anthropozentrischer Sicht ist die Natur höchstens dann und nur dann ethisch wertvoll, wenn sie zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse und Interessen beiträgt. Wenn wir also von einem „Wert der Natur“ sprechen, schreiben wir der Natur nur in Bezug auf unsere eigenen Interessen an der Natur einen Wert zu. Unabhängig vom Menschen gäbe es überhaupt keine „natürlichen“ Werte.

Diese streng anthropozentrische Sichtweise steht jedoch in scharfem Gegensatz zu den intuitiven Gefühlen vieler Menschen gegenüber der Natur: Sie schätzen und lieben die Natur (natürliche Wesen wie Pflanzen und Tiere oder auch Landschaften, Berge und Meere) um ihrer selbst willen, nicht nur aus instrumentellen Motiven, sondern auch aus ästhetischen und spirituellen Gründen. Gemäßigte (moderate) anthropozentrische Philosophen räumen daher ein, dass wir mehr als nur instrumentelle Interessen gegenüber der Umwelt und der Natur haben können: Sie argumentieren, dass es für eine anthropozentrische Begründung nicht notwendig ist, nur die pragmatischen und utilitaristischen Aspekte unserer Interaktionen mit der Natur zu betonen. Ohne die anthropozentrische Position aufzugeben, können wir auf ästhetische oder kontemplative (sogar meditative) Weise in ¬Kontakt mit der Natur treten: aber dann eher passiv als aktiv, indem wir die natürlichen Ressourcen genießen, anstatt sie in einem technischen Sinne zu nutzen.

Die nicht-anthropozentrische Sichtweise

In diesem Abschnitt werden wir uns mit den Möglichkeiten befassen, der natürlichen Umwelt (oder ihren Entitäten) rational einen moralischen Eigenwert zuzuschreiben. Der Begriff „Eigenwert“ bezieht sich auf die Tatsache, dass die Natur oder zumindest bestimmte natürliche Lebewesen (wie z. B. Tiere) einen Eigenwert haben, über den wir nicht nach Belieben verfügen können, so dass wir ihre Wesen mit Respekt behandeln müssen. Jeder der existierenden nicht-anthropozentrischen Ansätze entwickelt sein eigenes zentrales Argument dafür, warum die „moralische ¬Gemeinschaft“ um bestimmte nicht-menschliche Wesen erweitert werden sollte.

Die nicht-anthropozentrische ¬ Seite der Umweltethik kann sehr unterschiedliche Formen annehmen. Hier sollen nur die vier wichtigsten Ansätze nicht-anthropozentrischer Theorien diskutiert werden:

  1. Pathozentrismus
  2. Biozentrismus
  3. Ökozentrismus
  4. Ganzheitlichkeit

Jeder dieser theoretischen Ansätze befasst sich mit der Frage, welche ¬Elemente der Natur oder der Umwelt für einen moralischen Status in Frage kommen und welches Argument dafür spricht, ihnen einen ¬moralischen ¬Status zu verleihen. Die vorgebrachten Argumente sind oft von der Art, wie wir sie bereits bei der Behandlung der wichtigsten ethischen Theorien kennengelernt haben. Jede Art von Theorie hat ihre Befürworter. Einige der wichtigsten werden in der folgenden Übersicht kurz vorgestellt.

(a) Die pathozentrische Position

Diese Position geht davon aus, dass es moralisch falsch ist, empfindungsfähigen Tieren Leiden zuzufügen. Denn nicht nur Menschen können Freude oder Schmerz empfinden, sondern auch Tiere sind dazu fähig. Tiere sind also in gewissem Sinne dem Menschen gleichgestellt. Utilitaristen wie der australische Philosoph Peter Singer argumentieren, dass die Erfahrung von Vergnügen oder die Befriedigung von Interessen als solche einen intrinsischen Wert haben, nicht die betroffenen Wesen selbst. Nicht empfindungsfähige Objekte wie Pflanzen, Flüsse, Berge und Landschaften haben dagegen keinen Eigenwert, sondern bestenfalls einen instrumentellen Wert für die Befriedigung empfindungsfähiger Wesen. Letztlich führen utilitaristische Überlegungen zu dem Schluss, dass eine Handlung, die einzelnen Tieren Schaden zufügt, ethisch richtig sein kann, sofern die Interessen eines anderen Lebewesens die Interessen des betroffenen Tieres überwiegen.

Tom Regan (1983) hat stattdessen ein deontologisch motiviertes ethisches Argument vorgebracht. Er argumentiert, dass einige Tiere einen Eigenwert haben, den er als „inhärenten Wert“ bezeichnet.¬ Diese Tiere haben das moralische Recht, mit Respekt behandelt zu werden. Sie sollten nicht nur als Mittel zu einem anderen Zweck behandelt werden. Nur die Tiere, die ein subjektähnliches Leben führen, haben einen Eigenwert. Für Regan ist Subjektivität eine hinreichende (wenn auch nicht notwendige) Bedingung dafür, dass sie einen Eigenwert haben. Subjektiv zu leben bedeutet unter anderem, dass sie neben Sinneswahrnehmungen auch Überzeugungen, Wünsche, Motive, ein Gedächtnis, ein Bewusstsein von der Zukunft und eine psychische Identität haben, die über die Zeit bestehen bleibt.

(b) Die biozentrische Theorie

Einige Ethiker haben einen erweiterten Ansatz für das individuelle Wohlergehen und den Eigenwert natürlicher Lebewesen vorgeschlagen und argumentieren, dass alle Organismen insofern einen Eigenwert haben, als sie danach streben, das Beste für sich selbst zu erreichen – unabhängig davon, ob diese Organismen ein Bewusstsein haben oder nicht. Diese Position kann als „Biozentrismus“ bezeichnet werden.

Im Gegensatz zum egalitären und deontologischen Biozentrismus vertritt Robin Attfield (1987) die hierarchische Auffassung, dass zwar alle Lebewesen, die an sich einen Eigenwert haben, einen Eigenwert haben, dass aber einige von ihnen (z. B. der Mensch) in höherem Maße einen Eigenwert haben. Attfield vertritt damit eine besondere Form des philosophischen ¬Konsequentialismus, der die zahlreichen (und möglicherweise widersprüchlichen) Nutzenwerte („Güter“) verschiedener Lebewesen berücksichtigt und auszugleichen versucht.

(c) Die ökozentrische Theorie

Nach Wouter Achterberg bedeutet Ökozentrismus, dass natürliche Lebewesen die Freiheit haben sollten, sich gut zu entwickeln oder frei von menschlichen Eingriffen zu leben. Der Ökozentrismus erkennt den ¬moralischen Status des Menschen und aller anderen Organismen an. Darüber hinaus verdient die Natur auch auf höheren Ebenen als der des einzelnen Organismus, z.B. auf der Ebene der Arten und Ökosysteme, unseren moralischen Respekt.

(d) Die holistische Theorie

Nach Wouter Achterberg gibt es zwei Möglichkeiten, unsere moralische Fürsorge auf kollektive Einheiten, z. B. Ökosysteme, auszuweiten: Eine davon setzt kognitive Anpassungsprozesse voraus: Wir müssen unsere Wahrnehmung des Wertes komplexer natürlicher Einheiten (Entitäten) ändern, um auch einfache Organismen wie Bakterien einzubeziehen. Ein Beispiel für diesen ökozentrischen Ansatz ist die „Landethik“ von Aldo Leopold. Nach Achterberg zielen Leopolds Überlegungen auf einen ethischen Holismus: Dem Ökosystem (Land) als Ganzem wird ein moralischer Status zuerkannt. Im Wesentlichen heißt das:

Das „Land“ (sozusagen als Metapher für die Natur) ist eine Gemeinschaft von voneinander abhängigen Elementen;

-das Land als ökologische Gemeinschaft und seine Bestandteile selbst müssen mit moralischem Respekt behandelt werden; und

-das Land als solches besitzt einen (inneren) Wert, der weit über seinen wirtschaftlichen und instrumentellen Wert für uns Menschen hinausgeht – einen Wert im philosophischen Sinne: das heißt so etwas wie „Eigenwert“.

Die zentrale These Leopolds kommt in dem Satz zum Ausdruck: „Untersuche jede Frage (der Landnutzung, WA) im Hinblick auf das, was ethisch und ästhetisch richtig ist, sowie auf das, was wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Sache ist richtig, wenn sie dazu beiträgt, die Integrität, Stabilität und Schönheit der biotischen Gemeinschaft zu erhalten. Falsch ist es, wenn es in eine andere Richtung tendiert. Leopold verwendet hier zwei Metaphern: Das Land als (soziale) ¬Gemeinschaft und das Land als lebender Organismus. Die erste Metapher betont die relative Unabhängigkeit der Elemente des Ökosystems und ¬ihren moralischen Status. Die zweite unterstreicht den gegebenen systemischen ¬“Zusammenhalt“ des Ökosystems.

In diesem Zusammenhang unterscheidet Wouter Achterberg zwischen drei Arten von Holismus, um die Position von Aldo Leopold zu verdeutlichen: metaphysischer, methodologischer und ethischer Holismus. Der metaphysische Holismus betrachtet das „Ganze“ als ebenso real wie seine Teile. Der methodologische Holismus besagt, dass es für das Verständnis des Ganzen (z. B. des Ökosystems) nicht ausreicht, die Teile, aus denen es sich zusammensetzt, getrennt zu betrachten. Schließlich müssen nach dem ethischen Holismus einige dieser „Ganzheiten“ unseren moralischen Respekt verdienen, weil sie einen moralischen Status haben (so wie einige Unternehmen einen rechtlichen Status haben, unabhängig vom rechtlichen Status der einzelnen Aktionäre). Der ethische Holismus braucht also keinen metaphysischen und methodologischen Holismus als Grundlage.

Der Durchgang durch die verschiedenen anthropozentrischen und nicht-anthropozentrischen Ansätze soll freilich nur einen sehr kurzen Überblick geben. Selbst wenn man sich mit einer biozentrisch erweiterten anthropozentrischen Umweltethik begnügt, die nicht nur den Menschen, sondern auch alle empfindungsfähigen Tiere einbezieht, sollte deutlich geworden sein, dass auch die Natur zumindest teilweise einen Eigenwert hat, der bei menschlichen Eingriffen in den Naturhaushalt oder in Ökosysteme berücksichtigt werden muss: Die Natur ist nicht nur Ursprung und Lebensgrundlage für uns alle, sondern auch ein lebendiges Gewebe, das als solches erhaltenswert ist. Es ist ein moralisches Gebot, zumindest Rücksicht auf das Wohlbefinden der Tiere zu nehmen. Und dazu gehört nicht nur die artgerechte Tierhaltung in der Landwirtschaft, sondern auch alle biotechnologischen (gentechnischen) Eingriffe in den tierischen Organismus sowie z.B. Tierversuche zu medizinischen Zwecken.

Test: LO8 Basisniveau

Verweise

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Bioethik und moderne Biotechnologie

Fortgeschrittenes Niveau

Die synthetische Biologie ist eine neuere Erweiterung der Biotechnologie, bei der Gene und Proteine als Teile oder Vorrichtungen betrachtet werden, mit dem Ziel, diese Teile auf neuartige Weise anzuordnen und/oder zusammenzusetzen, um neue und nützliche Funktionen zu schaffen.

Inhalt

 

Synthetische Biologie

Einführung

Die synthetische Biologie ist eine neuere Erweiterung der Biotechnologie, bei der Gene und Proteine als Teile oder Vorrichtungen betrachtet werden, mit dem Ziel, diese Teile auf neuartige Weise anzuordnen und/oder zusammenzusetzen, um neue und nützliche Funktionen zu schaffen. Jüngste Fortschritte bei der Erzeugung von Biokraftstoffen, der biochemischen Produktion und dem Verständnis von Minimalgenomen profitieren alle von den Ansätzen der synthetischen Biologie. Häufig beruhen diese Projekte auf dem geordneten Zusammenfügen mehrerer DNA-Sequenzen, um große, künstliche DNA-Strukturen zu schaffen. Zu diesem Zweck haben sich Methoden entwickelt, die diesen Prozess vereinfachen.

Die Synthetische Biologie kombiniert Molekularbiologie und Systembiologie mit ingenieurwissenschaftlichen Prinzipien, um biologische Systeme und Biofabriken zu entwerfen. Ziel ist es, verbesserte biologische Funktionen zu schaffen, um aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu bewältigen.

Was bedeutet „Synthetische Biologie“?

Seit gut einem Jahrzehnt wird der Begriff „Synthetische Biologie“ (kurz: Synbio) verwendet, um Forschungsprojekte, Methoden und Verfahren zum „Nachbau natürlicher Organismen“ zu beschreiben. Dies geht weiter, als dies bisher mit Hilfe der Gentechnik möglich war. Die Ansätze reichen bis zur Schaffung von (kompletten) künstlichen „biologischen“ Systemen. Die kurz- und mittelfristige Bedeutung sowie das längerfristige Potenzial dieses sehr heterogenen Feldes werden in Wissenschaft, Wirtschaft und Politik recht unterschiedlich bewertet, was auch an der noch fehlenden stringenten Definition liegt.

Für die Wirkungsanalyse und -debatte wird die grundsätzliche Unterscheidung von Synbio im engeren und Synbio im weiteren Sinne vorgenommen und genutzt:

Synbio im engeren Sinne bezieht sich auf die Herstellung von Zellen oder Organismen (oder zellfreien biologischen oder biochemischen Systemen), die „am Reißbrett“ entworfen und de novo konstruiert werden. Diese sollen für die Herstellung beliebiger, auch völlig neuartiger Substanzen oder visionärer Anwendungen in den Bereichen Gesundheit, Energie oder Umwelt eingesetzt werden. Charakteristische Forschungsansätze und Methoden sind

(1.) die Herstellung von kompletten synthetischen Genomen,

(2.) die Konstruktion sogenannter „Minimalzellen“ (entweder „top down“ durch Reduktion natürlicher Zellen oder „bottom up“ oder „from the scratch“ aus biochemischen Grundbausteinen) und

(3.) die Verwendung nicht-natürlicher Moleküle („Xenobiologie“).

Synbio im weiteren Sinne ist dagegen ein Sammelbegriff für alle derzeit verfolgten, zunehmend informationsbasierten und meist anwendungsorientierten Ansätze zur molekularbiologischen Veränderung bekannter Organismen. Diese zielen auf die Konstruktion neuer Synthesewege für die Herstellung von Chemikalien oder den Entwurf genetischer Schaltkreise für neue sensorische und regulatorische Funktionen in bestehenden Organismen. Synbio im weiteren Sinne geht über die bisherigen einfachen gentechnischen Ansätze zur Beeinflussung des Stoffwechsels von Organismen (so genanntes „Metabolic Engineering“) hinaus. Zunehmend werden auch computergestützte Design- und Modellierungsverfahren eingesetzt.

Synbio im weiteren Sinne umfasst auch Genome-Editing-Verfahren, die bisher kaum unter dem Synbio-Label erfasst wurden. Ihre rasante Entwicklung und mögliche Anwendung bei Pflanzen, Tieren und auch beim Menschen gaben im Frühjahr 2015 den Anstoß für eine Intensivierung der Gentechnikdebatte auf internationaler und nationaler Ebene, die auch Synbio als Forschungsgebiet und Fördergegenstand einbeziehen wird.

Mit anderen Worten: Synbio führt verschiedene wissenschaftliche Disziplinen wie Molekularbiologie, organische Chemie, Nanotechnologie, Informationswissenschaften und Bereiche der Medizin zusammen, um biologische Organismen gezielt zu verändern, mit künstlichen Elementen zu kombinieren oder vollständig künstliche Organismen („arificial life“ oder „ALife“) zu schaffen.

Sie wird als eine der neuesten und vielversprechendsten Entwicklungen in der modernen Biologie bezeichnet. Sie ist Teil der neuen und aufkommenden Wissenschaft und Technologie (NEST). Bislang gibt es keine einheitliche wissenschaftliche – und damit erst recht keine rechtliche – Definition. Ethische, theologische und rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Synbio werden angesichts ihrer Umsetzungsorientierung, des enormen wissenschaftlichen Fortschritts und des erheblichen (konkreten) Anwendungspotenzials der Synthetischen Biologie breit diskutiert.

Fünf Untergruppen werden als Hauptanwendungsbereiche von Synbio definiert:

(a) DNA-Synthese: chemische Konstruktion von genetischen Codes auf der Grundlage der Matrix eines genetischen Codes eines bestehenden Organismus (mit bekannten Nukleinsäuren).

  1. b) DNA-basierte biologische Schaltkreise: Übertragung vollständiger biologischer Systeme aus Biobausteinen.
  2. c) Minimales Genom oder minimale Lebensform (Top-down-Prozess)
  3. d) Protozellen: lebende Zellen, die von unten nach oben neu konstruiert werden
  4. e) Xenobiologie: Schaffung orthogonaler biologischer Systeme, die in der Natur nicht vorkommen, basierend auf biochemischen Prinzipien, die in der Natur nicht vorkommen (XNA).

Diese fünf Untergruppen lassen sich auf drei Hauptelemente reduzieren:

  1. Änderung,
  2. Kopieren und
  3. Neuschaffung von „Leben“.

Die einzige Regelungslücke, die identifiziert werden konnte, betrifft das Element der „Neuschöpfung“; es stellt sich also die Frage, ob auch eine „de novo“ synthetisch geschaffene Zelle oder ein orthogonales biologisches System, das in der Natur nicht vorkommt, eine „biologische Einheit, die in der Lage ist, sich zu vermehren oder genetisches Material auszutauschen“ im Sinne des GenTG ist. Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) in Deutschland stellt in ihrem aktuellen Zwischenbericht vom 06.11.2012 fest, dass die meisten wissenschaftlichen Ansätze der synthetischen Biologie in den Anwendungsbereich des GenTG fallen. Lediglich neuartige lebende Systeme wie künstliche Zellen (Bottom-up-Ansatz) ohne Vorbild in der Natur fallen nicht unter das GenTG. Insofern würde eine kleine klarstellende Ergänzung der Legaldefinition des Organismusbegriffs im GenTG ausreichen, um die Lücke zu schließen. Der Zusatz könnte wie folgt formuliert werden: „Jede biologische Einheit, die in der Lage ist, genetisches Material zu reproduzieren oder zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen, sowie jede mit technischen Mitteln geschaffene biologische Einheit, die nicht unter natürlichen Bedingungen vorkommt und die genetisches Material enthält, das in der Natur nicht vorkommt.“ Eine entsprechende Änderung würde klarstellen, dass synthetisch hergestellte oder veränderte Organismen oder biologische Einheiten und sogar die Verwendung von nackter, synthetisch hergestellter DNA definitiv in den Anwendungsbereich und die Kontrolle des GenTG fallen würden.

Obwohl die Synthetische Biologie keine grundlegend neue Technologie – insbesondere im rechtlichen Sinne – zu sein scheint, sondern mehr oder weniger eine direkte Fortsetzung der modernen Molekularbiologie, Genforschung oder Gentechnik darstellt, stellt sich die Frage, ob die bestehenden Gesetze ausreichen oder ob angesichts des erheblichen (konkreten) Anwendungspotenzials der Synthetischen Biologie neue Gesetze notwendig sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zum GenTG klargestellt, dass den Gesetzgeber bei der Abschätzung der langfristigen Folgen der Gentechnik eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, weil der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ist der Auftrag des Artikels 20a des Grundgesetzes (GG) zu beachten, der den Gesetzgeber auffordert, seine Verantwortung für künftige Generationen durch den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wahrzunehmen. „Dieser Auftrag fordert sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Risikovorsorge. Zu den durch Artikel 20a GG geschützten Umweltgütern gehören die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Schutz eines artgerechten Lebens für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.“  Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass die Regelungen des GenTG insbesondere den Schutz vor einer unkontrollierten Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen sicherstellen sollen. Allerdings muss der Gesetzgeber neue Erkenntnisse und neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen und prüfen, ob Änderungen in der Praxis der Risikobewertung erforderlich sind. Wenn dies der Fall ist, muss der Gesetzgeber entsprechend reagieren und die Gesetzgebung anpassen. Übersteigt das neue Risikoniveau das gesellschaftlich akzeptable Risikoniveau, muss der Gesetzgeber tätig werden. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, ein hohes, wenn nicht das höchstmögliche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit aufrechtzuerhalten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Rechtsprechung letztlich einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip feststellen.

Sicherheitsfragen in der synthetischen Biologie

Fragen der biologischen Sicherheit haben die interne und externe wissenschaftliche Debatte über Synbio von Anfang an begleitet. Da die meisten Synbio-Produkte und -Verfahren am Anfang ihrer Entwicklung stehen, sind auch ihre möglichen sicherheitsrelevanten Eigenschaften wie Toxizität, Allergenität, Ausbreitungsverhalten oder Überlebensfähigkeit weitgehend unbekannt. Im Zusammenhang mit der Diskussion um das Wesen und die Neuartigkeit von Synbio konzentriert sich die Sicherheitsdebatte zur Biosicherheit seit einiger Zeit auf die politisch bedeutsame Frage bzw. Prüfung, ob die aktuellen und absehbaren Entwicklungen (noch) unter die geltenden Regelungen für Arzneimittel, neuartige Therapien, Medizinprodukte, Chemikalien und vor allem gentechnisch veränderte Organismen (GVO) fallen bzw. von diesen ausreichend erfasst werden – oder ob die Kategoriengrenzen gesprengt werden und bisherige Verfahren der Risikobewertung und des Risikomanagements nicht mehr greifen. Ein zweiter Themenkomplex betrifft Fragen der Biosicherheit, d.h. der illegalen (Biokriminalität) oder gar böswilligen (Bioterror) Verwendung biologischer Agenzien oder des zugrunde liegenden Wissens. Auch wenn viel diskutierte und umstrittene Experimente (z.B. Vogelgrippeviren), die mit der Gefahr eines solchen Missbrauchs in Verbindung gebracht wurden, bisher nicht primär aus Synbio-Forschungsprojekten stammen. Aber Szenarien einer zukünftigen synthetischen Biologie sind mit weitreichenden Befürchtungen verbunden und haben bereits zu ersten Regulierungsbemühungen geführt.

Fragen der biologischen Sicherheit – Herausforderungen für Risikobewertung und Risikoregulierung

Ein aktueller Bedarf an einer Überarbeitung der Risikoregulierung für GVO in Deutschland und Europa, insbesondere im Hinblick auf „synthetisch“ veränderte Organismen (SVO), ist auch heute noch gegeben. Angesichts der Dynamik der wissenschaftlich-technischen Entwicklung sowie der regulatorischen Unterschiede in verschiedenen Regionen der Welt erscheint jedoch eine vorausschauende, intensivere Beschäftigung mit der Risikoregulierung einer möglichen zukünftigen Freisetzung von SVOs durchaus angebracht.

Zentral für die Risikobewertung und Nutzenbewertung zukünftiger SVOs ist die Frage, wie eine Sicherheitsbewertung ohne substanzielle Äquivalenz zu einem bekannten Ausgangsorganismus so durchgeführt werden müsste, dass das Ergebnis von Akteuren in Forschung, Industrie, Politik sowie von zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Öffentlichkeit/Bürgern als Grundlage für eine Zulassung zur Feldanwendung akzeptiert werden könnte. Bei Pflanzen stellt sich diese Frage ab einer größeren gentechnischen „Umstellung“, bei Mikroorganismen grundsätzlich bei jeder Art von Feldanwendung, z.B. bei einer offenen Mikroalgenkultur zur Biokraftstoffproduktion, da diese bisher fast ausschließlich in geschlossenen Systemen eingesetzt werden. Eingriffe in die menschliche Darm- und andere Mikroflora könnten zu einem hochbrisanten Thema werden, weil hier die regulatorischen Zuständigkeiten unklar sind: Das deutsche Gentechnikgesetz (GenTG) bezieht sich nicht auf die Anwendung der Gentechnik am Menschen und damit wohl auch nicht auf die Bestandteile des menschlichen Mikrobioms, solange sie sich im menschlichen Körper befinden.

Das Joint Policy Paper der Deutschen Forschungsgemeinschaft kommt zu dem Schluss, dass derzeit kein oder zumindest kein nennenswerter Handlungsbedarf besteht. Die Konfliktfelder der Synthetischen Biologie sind durch das bestehende Recht abgedeckt und damit ausreichend geregelt. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Bundesregierung.  Fragen der biologischen Sicherheit sind durch das Gentechnikgesetz (GenTG), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Infektionsschutzgesetz (IFSG) und das Chemikaliengesetz (ChemG) geregelt. Nach Ansicht der Deutschen Forschungsgemeinschaft sind diese Regelungen derzeit weitgehend ausreichend, so dass kein akuter Handlungsbedarf besteht. Dies ist auch die überwiegende Auffassung der deutschen Behörden.

Auch der Deutsche Ethikrat sieht keinen Handlungsbedarf, da die Synthetische Biologie in Deutschland vollständig in den Geltungsbereich des GenTG fällt und Aspekte der biologischen Sicherheit daher weitgehend irrelevant sind. Die wichtigste Aufgabe dürfte derzeit sein, eine konsistente Definition der Synthetischen Biologie zu entwickeln, sie klar von anderen Technologien abzugrenzen und eine Antwort auf die Frage zu formulieren, worin die wesentliche Neuheit dieser Technologie eigentlich besteht. Der Rat ist sich auch darüber im Klaren, dass die Entwicklung der synthetischen Biologie neue Probleme und Sicherheitsrisiken mit sich bringen kann, die eine Antwort oder eine Debatte darüber erfordern, wie darauf zu reagieren ist. Aus diesem Grund wird die Bedeutung einer Art von Überwachungsprozess und dessen kontinuierliche Verbesserung hervorgehoben. Dieser Überwachungsprozess muss ständig verbessert werden. Die Überwachung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die ZKBS (Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit) ist der Forderung nach einem Monitoring der Synthetischen Biologie bereits nachgekommen und hat einen ersten Bericht zu ihren Beobachtungen/zum Thema vorgelegt (1. Zwischenbericht der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) vom 6. November 2012, „Monitoring der Synthetischen Biologie in Deutschland“). In diesem Bericht untersucht die ZKBS im Rahmen eines ihr übertragenen Beurteilungs- und Überwachungsauftrags (ZKBS 2012) mehrere neue Techniken, die zur Synthetischen Biologie gehören, und kommt zu dem Ergebnis, dass sie entweder in den Anwendungsbereich des GenTG fallen oder – falls dies nicht der Fall ist – keine regulierungsbedürftigen Risiken erzeugen. Gleiches gilt für de novo erzeugte Zellen oder für orthogonale biologische Systeme.

Eine Ergänzung des Gesetzeszwecks im Sinne des § 1 GenTG ist lediglich deklaratorisch und damit nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zum GenTG klargestellt, dass die Regelungen des GenTG insbesondere den Schutz vor einer unkontrollierten Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen gewährleisten sollen.

Darüber hinaus fordert Testbiotech, dass § 16 GenTG wie folgt ergänzt wird: „(2) Eine Freisetzung von gentechnisch veränderten oder synthetisch hergestellten Organismen ist verboten, wenn ihre Ausbreitung nicht kontrolliert oder ihre Rückholung nicht sichergestellt werden kann.“

Grundsätzlich ist eine solche Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.  Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos fällt in die Prärogative des Gesetzgebers und erfordert keinen wissenschaftlich-empirischen Nachweis des tatsächlichen Gefährdungspotentials von gentechnisch veränderten Organismen und deren Nachkommen. In einer wissenschaftlich nicht klärbaren Situation ist der Gesetzgeber zur Gefahren- und Risikoabschätzung berechtigt, zumal die geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich fixiert und von hohem Wert sind und das bestehende Risiko unerwünschter oder schädlicher, vielleicht sogar irreversibler Auswirkungen im Sinne größtmöglicher Vorsorge beherrscht werden soll. Das Bundesverfassungsgericht verweist auch auf die Begründungen Nr. 4 und Nr. 5 zur Richtlinie 2001/18/EG.

Letztlich wird es kaum möglich sein, einen schlüssigen Nachweis zu erbringen, dass die unbeabsichtigte Ausbreitung gentechnisch veränderter oder synthetisch hergestellter Organismen kontrolliert werden kann und dass ihre Rückgewinnung / Rückholung in jedem Fall gewährleistet ist. Die von TestBiotech postulierte Ergänzung des § 16 GenTG würde nicht nur die synthetische Biologie betreffen. Vielmehr würde sie ein Verbot der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt für alle Bereiche der Gentechnik, d.h. für alle gentechnisch veränderten Organismen, festlegen.  Damit würde eine Beschränkung in Kraft gesetzt, die seit den ersten Gentechnik-Debatten postuliert wird. Daher wird eine solche Forderung politisch kaum durchsetzbar sein. Die Forderung nach einer solchen restriktiven Regelung der Freisetzung von GVO lässt vermuten, dass die Kritiker/Gegner der Gentechnik die vermeintliche Neuheit der Synthetischen Biologie nutzen werden, um ihre alten Forderungen nach einer Begrenzung der Gentechnik zu diskutieren und schließlich durchzusetzen. Dies würde wahrscheinlich das Ende der Synthetischen Biologie und der Gentechnik in Deutschland bedeuten. Auch die von der EGE geforderte Langzeitstudie zur Umweltverträglichkeit wäre kaum durchführbar/möglich, da eine solche Studie letztlich die Freisetzung von Organismen voraussetzt. Nur eine kontrollierte Freisetzung von GVOs kann „echte“ und umfassende Erkenntnisse über die Umweltverträglichkeit in der natürlichen Umwelt liefern.

Ein weiteres Thema könnte die erneute Berücksichtigung von Sicherheitsanforderungen für Produktionsorganismen auch in geschlossenen Systemen („contained use“) werden, insbesondere im Hinblick auf mögliche „vollsynthetische“, weitgehend neu konstruierte oder xenobiologisch massiv veränderte Organismen. Auch wenn sie noch weit von der Anwendungsreife entfernt sind, werden sie von einigen Wissenschaftlern zunehmend als vermeintlich besonders sichere Zukunftsoption ins Gespräch gebracht, weil sie sich in ihren grundlegenden biochemischen Eigenschaften unterscheiden, die u.a. einen funktionalen Genaustausch mit natürlichen Organismen unmöglich machen sollen.

Aller Voraussicht nach wird die Risikodebatte über gentechnisch veränderte Insekten oder Tiere im Allgemeinen in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen – insbesondere durch die zunehmenden Möglichkeiten der Genome Editing-Techniken. Angesichts der Erfahrungen mit der Zulassung transgener Pflanzen erscheint eine konsensuale positive Risikobewertung gentechnischer Eingriffe bei Tieren, insbesondere bei solchen mit einem hohen Verbreitungspotenzial wie Insekten, in der EU sehr unwahrscheinlich.

Fragen der Biosecurity – Schutz vor Missbrauch

Der vorsätzliche Missbrauch biowissenschaftlicher Erkenntnisse kann nicht nur die gezielte Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von biologischen Waffen/Kampfstoffen durch reguläre militärische Einrichtungen oder terroristische Organisationen umfassen, sondern auch kriminelle Aktivitäten wie die Herstellung von Drogen, Dopingmitteln oder gefälschten Medikamenten. Über diese klandestinen oder illegalen Aktivitäten ist naturgemäß wenig bekannt, weshalb eine detaillierte, faktenbasierte Debatte zur Bewertung der Gefahren von „Bioterror“ und „Biokriminalität“ (durch Synbio-Aktivitäten, aber auch anderweitig) eigentlich nicht öffentlich geführt werden kann. Grundsätzlich kann jedoch die Frage nach dem möglichen Missbrauch von Technologien gestellt werden, die sowohl zum gesellschaftlichen Nutzen als auch bewusst zu schädlichen Zwecken eingesetzt werden können – so genannte „Dual-Use-Technologien“.

Dabei geht es um zwei Ebenen:

  1. die Generierung von sensiblem Wissen – z.B. zur Synthese und Produktion von toxischen Substanzen, hochpathogenen Viren oder resistenten bakteriellen Krankheitserregern – und
  2. der Zugang zu diesem Wissen und zu den für seine Umsetzung erforderlichen Technologien oder Geräten (Laborausstattung).

Die Kontrolle der unerwünschten Verbreitung von Wissen und Technologien in den Biowissenschaften steht vor großen technischen, aber auch vor konzeptionellen, rechtlichen und ethischen Herausforderungen. Letztere wurzeln in Fragen der Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Forschungsfreiheit sowie konkreter, potentiell wichtiger Möglichkeiten für die Gesundheitsforschung und -versorgung; aber auch in Fragen, ob und wie Wissen selektiv an ausgewählte Gruppen weitergegeben werden kann und wer über dieses Wissen und die Auswahl der „Empfangsberechtigten“ entscheiden könnte oder sollte. Es besteht Konsens darüber, dass neben internationalen Rüstungskontrollabkommen, gesetzlichen Exportbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und möglichen anderen gesetzlichen Regelungen zusätzliche Governance-Maßnahmen erforderlich sind, um das Risiko eines Missbrauchs der biowissenschaftlichen Forschung im Allgemeinen und der synthetischen Biologie im Besonderen zu verringern. Alle, die mit biologisch aktiven Substanzen arbeiten, sollten ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein entwickeln und wissen, wen sie gegebenenfalls in die Bewertung der Gefahren ihrer Projekte einbeziehen können, ohne sich übermäßig überwacht zu fühlen. Dies mag in den USA der Fall sein, wo das Federal Bureau of Investigation [FBI] eine präventive Kontrolle von Biosicherheitsbedrohungen anstrebt und systematisch Verbindungsbeamte u.a. für die DIY-Bioszene benannt hat).

In Deutschland wurde die Dual-Use-Problematik im Hinblick auf biosecurity-relevante Forschungsprojekte („Dual Use Research of Concern“ /DURC) in den letzten Jahren von Wissenschaftsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Politikern engagiert aufgegriffen und intensiv diskutiert. Die Bundesregierung hat daraufhin den Deutschen Ethikrat beauftragt, eine Stellungnahme zum Thema „Biologische Sicherheit – Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft“ zu erarbeiten. Diese wurde im Mai 2014 vorgelegt und dürfte den Bezugspunkt für die weitere politische Behandlung des Themas in Deutschland in den kommenden Jahren bilden. Der Deutsche Ethikrat fordert eine gesetzliche Regelung der bedenklichen Dual-Use-Forschung. Kernpunkte der weiteren Empfehlungen sind die Schaffung eines bundesweit, d.h. für alle Arten von öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen, gültigen Forschungskodex für einen verantwortungsvollen Umgang mit Fragen der Biosicherheit sowie die Einrichtung einer zentralen, interdisziplinären DURC-Kommission, die alle Forscher vor der Durchführung von DURC-Projekten informieren müssen.

Mit Blick auf die konkrete Reduzierung von Missbrauchspotenzialen einer zukünftig deutlich leistungsfähigeren, kostengünstigeren und möglicherweise dezentralen Gen(om)synthese erscheint auch eine Meldepflicht für „gensynthetisierende“ Einrichtungen sowie eine Registrierung von DNA-Synthesizern als eine zumindest prüfbare Option – auch wenn Biozid- und Bioterror-Risiken am ehesten von Akteuren aus Organisationen und Ländern ausgehen dürften, die gerade nicht durch (supra-)staatliche Regelungen kontrolliert werden können.

Nachhaltige Modelle für den Schutz und die Nutzung von geistigem Eigentum

Die Frage, wie das durch die modernen Biowissenschaften erzeugte geistige Eigentum geschützt werden kann und soll, ist eine der am heftigsten umstrittenen in der Gentechnikdebatte, und zwar sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ethischen Gründen. Unter anderem ist im Hinblick auf künftige, beispielsweise „entworfene“ molekulare Strukturen, Gene oder sogar Organismen anzumerken, dass ein kommerzieller Schutz für diese viel plausibler sein wird als für primär analytische Ergebnisse in Form natürlich vorkommender DNA-Sequenzen. Neu ist auch, dass neben dem etablierten (Bio-)Patentrecht zunehmend das Urheberrecht als zukünftiges Schutz- und Nutzungskonzept diskutiert wird. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass die Zukunft der Synbio in der Gestaltung biologischer Informationen, einschließlich der DNA, und dann auch anderer Moleküle oder Eigenschaften in synthetischen Systemen liegen wird, ähnlich wie bei der Programmierung von Softwarecodes.

Für die Forschungspolitik stellt sich die Frage, ob bzw. welche Formen und Projekte der Förderung mit Vorgaben für den Zugang und die Nutzungsbedingungen der Ergebnisse verbunden werden können. Diese Frage wird seit Jahren in Wissenschaft und Politik weit über den Bereich der Lebenswissenschaften hinaus intensiv diskutiert. Es ist absehbar, dass der Umgang mit geistigem Eigentum unter den Bedingungen einer zunehmend digitalen Ökonomie auch in den kommenden Jahren eines der großen Themen für die Wissenschaft sowie die Forschungs- und Wirtschaftspolitik sein wird. Die Entwicklung wissenschaftlich, ökonomisch, sozial, politisch und rechtlich realistischer, innovativer Regelungsmodelle wäre eine sehr anspruchsvolle, kostenintensive Aufgabe für eine fundierte Technikfolgenabschätzung. Die Frage der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) wird regelmäßig mit Patenten in Verbindung gebracht, obwohl letztere nur eine Art von IPR sind, wenn auch die wichtigste. Eine erste Frage im Hinblick auf mögliche Herausforderungen bei der Patentierung von Erfindungen im Bereich der synthetischen Biologie ist, ob sich das Patentverfahren für die synthetische Biologie wesentlich vom derzeitigen Patentsystem unterscheidet, und zweitens, ob das herkömmliche Patentsystem effektiv genug ist, um mit den neuen Entwicklungen umzugehen. Was das derzeitige Patentrecht im Allgemeinen betrifft, so können wir feststellen, dass die Patentierbarkeit von Mikroorganismen und höheren Lebensformen, einschließlich genetisch veränderter Organismen, durch das Europäische Patentübereinkommen und seine Rechtsprechung bestätigt wurde. Es handelt sich also nicht um ein spezifisches Problem der synthetischen Biologie (Frage des „Wesens des Lebens“).

Herausforderungen der absehbaren neuen Gentechnik-Debatte

Während die Perspektiven und Potenziale von Synbio im engeren Sinne, d.h. die Herstellung von neuartig konzipierten und konstruierten Zellen oder Organismen „auf dem Reißbrett“, im Frühjahr 2015 noch den Status einer Zukunftsvision haben, hat sich die Situation bei Synbio im weiteren Sinne, verstanden als nächste Stufe der Bio- oder Gentechnologie, in jüngster Zeit massiv verändert. Die Diskussion über die neuen Möglichkeiten und Konsequenzen von Genome-Editing-Verfahren hat sich in den letzten Wochen der Berichtserstellung so weit verbreitet und intensiviert, dass von einem grundlegenden Wandel in der Debatte über die Weiterentwicklung und den Einsatz von Genmanipulationstechniken ausgegangen werden kann.

Es ist absehbar, dass die Problematik einer Sicherheits- bzw. Risikobewertung ohne einen im Wesentlichen ähnlichen, bekannten Vergleichsorganismus deutlich an Dringlichkeit gewinnen wird, wenn Genome-Editing-Techniken in der kommenden Zeit weltweit zur umfassenden Veränderung von Genomen eingesetzt werden. In dieser Hinsicht dürfte eine Intensivierung der Biosicherheitsforschung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene unumgänglich sein. Das globale Ausmaß und die Folgen dieser Entwicklung lassen sich im Detail kaum vorhersagen. Klar ist aber, dass sich in den kommenden Jahren nicht nur für die Forschungspolitik viele neue, manchmal auch nur wiederkehrende Fragen nach der Finanzierung, der sozioökonomischen und ethischen Bewertung sowie der Regulierung der Anwendungen der Gentechnik und der Bioethik stellen werden, für die es letztlich nicht so wichtig ist, ob die Technologien und Verfahren synthetische Biologie genannt werden. Neu ist dabei auch die gestiegene Bedeutung der internationalen Dimension der Fragestellungen, die sich nicht zuletzt aus der wachsenden und weiter steigenden wissenschaftlichen und technologischen Kapazität der Schwellenländer ergibt. Eine kontinuierliche Beobachtung der globalen Entwicklungen anhand wissenschaftlich valider Indikatoren und eine regelmäßige Berichterstattung erscheinen daher naheliegend.

Gesamtbeurteilung

Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Entwicklungs- und Anwendungsstand von Synbio noch nicht sehr weit fortgeschritten ist und die zukünftige Überlegenheit und wirtschaftliche Realisierbarkeit von Synbio-Ansätzen nicht seriös abgeschätzt werden kann. Letzteres gilt insbesondere für die heute noch überwiegend visionären Einsatzmöglichkeiten von synbio im weiteren Sinne. Es ist nicht absehbar, ob (mehr oder weniger vollständig) künstliche Organismen oder „bioähnliche“ Systeme jemals für eine effiziente, zuverlässige und sichere „biobasierte“ Produktion von großer Bedeutung sein werden.

Auch Synbio-Methoden und -Prozesse im weiteren Sinne müssen sich gegen bestehende und in der Entwicklung befindliche Optionen durchsetzen. Einzelne Projekte und Produkte sind bereits heute wettbewerbsfähig, meist kleinvolumige, aber beinhalten hochpreisige Produkte (Spezialchemikalien, Aromastoffe, Pharmazeutika, Impfstoffe). Bei diesen spielen weder Kosten- noch Biosicherheitsaspekte eine so große Rolle, weil die bestehenden oder alternativen Verfahren ebenfalls kostspielig sind und weil entweder in sichereren geschlossenen Systemen gearbeitet werden kann (Bioreaktoren) oder mögliche Risiken/Nebenwirkungen eher akzeptiert werden (Pharmazeutika/Therapeutika). Es sollte nicht übersehen werden, dass die meistdiskutierten Produktbeispiele von Synbio, das Malariamedikament Artemisinin, der mit Hilfe von modifizierten Hefezellen hergestellte Aromastoff Vanillin und ein Palmölersatz aus Mikroalgen, nicht weit von „konventionellen“ Gentechnikanwendungen entfernt sind.

Die Erfolgsaussichten von Therapeutika, Impfstoffen und gentherapeutischen Ansätzen lassen sich nicht pauschal beurteilen. Gerade in der Medizin zeigen sich Wirksamkeit und relative Vorzüglichkeit oft erst in sehr späten Phasen der Entwicklung oder gar Anwendung. Die Hauptnutzen-Risiko-Debatte über Synbio-Anwendungen im Gesundheitsbereich wird daher derzeit auf anderen Ebenen geführt: über die ökologischen Risiken des Einsatzes veränderter Mückenpopulationen und über Fragen der globalen sozialen Gerechtigkeit bei neuen Methoden der Medikamenten- und Impfstoffherstellung. Die Bedeutung von Synbio dürfte in den verschiedenen Anwendungsbereichen je nach wirtschaftlichem Erfolg und gesellschaftlicher Akzeptanz sehr unterschiedlich sein, analog zur Situation bei der „konventionellen“ (grünen, roten und weißen) Gentechnik. Eine besondere Stellung wird der verbrauchersensible Bereich der Geschmacks- und Duftstoffe oder anderer Inhaltsstoffe für die Lebensmittel-, Kosmetik- und Waschmittelindustrie einnehmen.

Klonen von Tieren und Menschen

Einführung

1997 wurde das geklonte Schaf Dolly der Weltöffentlichkeit vorgestellt. Seitdem ist das Thema Klonen immer wieder in die Schlagzeilen geraten. Sie hat drei Mütter und keinen biologischen Vater. Sie ist genetisch identisch mit einer ihrer Mütter. Sie ist das erste geklonte Säugetier, das nicht aus einer neuen Kombination von Vater und Mutter hervorgegangen ist, sondern aus einer Körperzelle einer ihrer Mütter gezeugt wurde. Doch während sich zu Dollys Zeiten einige Forscher vehement gegen das Klonen menschlicher Zellen aussprachen, arbeiten sie heute selbst mit embryonalen Stammzellen, in der Hoffnung, eines Tages Krankheiten wie Krebs oder Parkinson bekämpfen zu können. Unter Klonen versteht man in der Medizin, der Biotechnologie und der Molekularbiologie die Erzeugung von Einheiten, Individuen und Populationen, die genetisch identisch oder nahezu identisch mit dem ursprünglichen Organismus oder Teil eines Organismus sind, von dem sie abstammen. In seiner spontan auftretenden Form ist das Klonen die Art und Weise, wie sich Bakterien und einige Pflanzen und Tiere ungeschlechtlich vermehren.

Der am stärksten umstrittene Bereich ist das Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken, d. h. zur Erzeugung von Babys, die zu ausgewachsenen Erwachsenen und vollwertigen Mitgliedern ihrer Gesellschaft heranwachsen. Die Forschung an menschlichen Embryonen, einschließlich des Klonens mit Kerntransfer, ist vierzehn Tage nach der Empfängnis weitgehend erlaubt; die anschließende Kultivierung und wissenschaftliche und therapeutische Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen ist in den meisten Ländern (nicht in allen) zulässig. Die menschliche Fortpflanzung steht im Mittelpunkt der Klonierungsfrage, und zwar in ethischer Hinsicht, mit den Ideen des Designs und dem historisch immer beliebten Thema der Verbesserung des Einzelnen und der Verbesserung der menschlichen Rasse.

Beim künstlichen Klonen wird das Potenzial bestimmter, undifferenzierter Zellen genutzt, sich unter geeigneten Bedingungen in Zellen eines bestimmten Typs zu differenzieren. Diese Zellen werden als Stammzellen bezeichnet. Sie kommen sowohl in geringer Zahl im Körper eines Erwachsenen vor, um dort fehlende oder abgestorbene Zellen zu ersetzen, als auch in frühen Embryonalstadien, etwa vom vierten bis zum siebten Tag nach der Befruchtung. Nur embryonale Stammzellen können sich bis etwa zum Acht-Zell-Stadium noch zu allen Gewebetypen und damit zu einem ganzen Organismus entwickeln; sie sind totipotent (= allmächtig). Aus allen anderen Stammzellen kann sich dagegen kein ganzer Organismus bilden. Sie können nur viele verschiedene Zelltypen oder nur einen bestimmten Zelltyp hervorbringen, sie sind pluripotent oder multipotent.

Biomedizinische Forschung und Anwendung

Klone von höheren Organismen sind sowohl für die biomedizinische Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte medizinische Forschung von großem Interesse. Gegenwärtig werden vor allem vier mögliche Anwendungsbereiche des auf Kerntransfer basierenden Klonens für medizinische Zwecke diskutiert. Ein erster Bereich ist das so genannte Gene Pharming, d.h. die Nutzung transgener Tiere zur Herstellung therapeutisch nutzbarer (menschlicher) Proteine, z.B. in der Milch. Dies wird in absehbarer Zukunft eine der wichtigsten Anwendungsmöglichkeiten des auf dem Kerntransfer basierenden Klonens sein, da es die Produktion der entsprechenden transgenen Tiere im Vergleich zu konventionellen Methoden effektiver und gezielter macht. Die Vorteile dieser durch biogenetische Herstellungsverfahren gewonnenen Wirkstoffe, wie z. B. Insulin oder Blutfaktoren oder andere menschliche körpereigene Stoffe, liegen darin, dass diese Wirkstoffe in einer viel reineren Form als bei der herkömmlichen Methode über tierische und menschliche Zwischenprodukte gewonnen werden können. Stehen solche Tiere zur Verfügung, können die Wirkstoffe in großen Mengen und relativ kostengünstig hergestellt werden. Allerdings gibt es auch Risiken für die Tiere durch die genetische (transgene) Manipulation, die biologische Aktivität des erzeugten Proteins und den Klonierungsprozess selbst. Risiken für den Menschen können durch Veränderungen der Produkte sowie durch eine mögliche Übertragung von Krankheiten (Erregern) entstehen und müssen daher durch sorgfältige Medikamententests so weit wie möglich ausgeschlossen werden.

Ein weiterer Bereich, in dem das Klonen potenziell eingesetzt werden könnte, ist die Herstellung transgener Tiere als Tiermodelle für menschliche Krankheiten. Als großes Hindernis für die Weiterentwicklung von Tiermodellen hat sich erwiesen, dass es bisher nur bei Mäusen möglich ist, gentechnisch manipulierte Zellen so stabil in die Keimbahn eines Empfängertieres zu integrieren, dass die genetischen Veränderungen vererbt werden können. Die physiologischen und anatomischen Unterschiede zwischen Mäusen und Menschen sind jedoch so groß, dass die Symptome der bei Mäusen eingeführten genetischen Veränderung oft nicht dem beim Menschen beobachteten Krankheitsbild entsprechen. Das Klonen mittels Kerntransfer unter Verwendung somatischer Zellen eröffnet die Möglichkeit, gezielte genetische Veränderungen bei verschiedenen Spezies herbeizuführen (gene targeting und gene knockout). Damit wäre es auch erstmals möglich, Krankheitsmodelle in transgenen Großtieren zu schaffen, die je nach zu untersuchender Krankheit den bisherigen Mausmodellen hinsichtlich anatomischer, physiologischer oder genetischer Merkmale überlegen sein könnten. Es wird allgemein erwartet, dass dies mittelfristig zu einem besseren Verständnis der Krankheitsbilder genetisch bedingter menschlicher Erkrankungen und darauf aufbauend zur Entwicklung wirksamer Behandlungsmöglichkeiten beitragen wird. Das Klonen könnte auch einen technischen Beitrag zur Transplantation von körpereigenem Gewebe und zur so genannten Zelltherapie leisten. Das optimale Transplantatgewebe ist leicht zu charakterisieren: Seine Zellen sollten mit denen des Empfängers genetisch möglichst identisch sein. Das Immunsystem des Patienten würde es dann nicht mehr als fremd erkennen, und jedes Problem der Abstoßung wäre beseitigt. Eine optimale Lösung wäre daher die Herstellung von genetisch identischem Ersatzgewebe. Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass dies nun mit Hilfe des auf Kerntransfer basierenden Klonens erreicht werden könnte. Prinzipiell ist auch eine andere Art der Züchtung von menschlichem Ersatzgewebe denkbar: Mit Hilfe der Kerntransfermethode würde ein früher Embryo entstehen, aus dem in Kultur pluripotente embryonale Stammzellen gewonnen werden könnten. Allerdings ist es bisher nicht gelungen, solche Zellen beim Menschen zu gewinnen, auch nicht aus in vitro erzeugten Embryonen. Außerdem würde ein solches Verfahren die ethisch und rechtlich höchst problematische Erzeugung und Nutzung eines menschlichen Embryos erfordern, es sei denn, es könnten Eizellen von Tieren als Empfänger der Zellkerne verwendet werden. Diese Entwicklung steckt aber noch in den Kinderschuhen und birgt eigene, vor allem ethische Probleme, die ebenfalls gravierend sind.

Ein vierter Bereich, in dem der Einsatz von (transgenen) geklonten Tieren denkbar ist, ist die Xenotransplantation (Transplantation von tierischen Organen in den Menschen). Um „Spendertiere“ zu konstruieren, müssten jedoch z.B. bei Schweinen bis zu einem Dutzend Gene verändert werden. Dies ist mit herkömmlichen Methoden der genetischen Veränderung praktisch unmöglich. Das Klonen könnte es nun ermöglichen, zunächst Zellen in Kultur mit den gewünschten genetischen Veränderungen zu versehen, bevor daraus mit Hilfe des auf Kerntransfer basierenden Klonens ein mehrfach gentechnisch verändertes Tier erzeugt werden kann. Aber selbst wenn es gelänge, auf diese Weise das „ideale“ Spendertier zu schaffen, blieben die grundsätzlichen Probleme der Abstoßung wahrscheinlich bestehen. Auch ist ungewiss, ob das fremde tierische Organ seine Funktion im menschlichen Empfänger tatsächlich erfüllen wird. Auch das Problem der Anpassung von Tierviren an den Menschen bleibt bestehen, mit der möglichen Folge von Epidemien.

Rechtliche Aspekte

Aus rechtlicher Sicht ist insbesondere die Frage zu beantworten, welche Regelungen das Klonen von Tieren in Deutschland (und im Ausland) regeln und unter welchen Bedingungen das Klonen rechtlich zulässig ist oder nicht. In der Bundesrepublik gibt es z.B. im Tierschutzgesetz keine explizite Berücksichtigung von Klontechniken. Allerdings könnte das Klonen von Tieren von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tierschutzgesetz erfasst sein, da dieser Paragraph Bestimmungen über Tierversuche enthält und sich die Klonierungsverfahren überwiegend noch im Versuchsstadium befinden. Die Anwendung und die Auswirkungen dieses Paragraphen werden jedoch sehr unterschiedlich diskutiert: Sieht man die Entkernung der Eizelle nicht als gentechnische Veränderung im rechtlichen Sinne an, so stellt auch die Übertragung der Eizelle in das trächtige Tier keinen Tierversuch dar. Kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass das Klonen mittels Kerntransfer unter die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz fällt, weil es sich dabei um Eingriffe in das Erbgut handelt und die Klonierungsversuche zudem mit Schmerzen oder Schäden für die gentechnisch veränderten Tiere (oder Trägertiere) verbunden sein können, wären Klonierungsversuche mittels Kerntransfer eindeutig genehmigungspflichtig.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht würde ein Klonierungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland die Grundrechte der Forscher und Berufsangehörigen aus Art. 5 Abs. 3 (Forschungsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzen. Ein Klonverbot oder andere Beschränkungen des Klonens würden auch einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit darstellen. Eine verfassungsrechtliche Schranke, die den Eingriff rechtfertigen könnte, gibt es offensichtlich nicht. Nach Art. 12 Abs. 1 GG wäre daher z.B. ein Verbot des Klonens verfassungswidrig, da es nicht mit dem Gemeinwohl vereinbar wäre und nicht vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt wäre. Das Klonen von Tieren ist also unter den gegenwärtigen Bedingungen grundsätzlich zulässig und unterliegt nach geltendem Recht nur begrenzten Beschränkungen. Ein „Staatsziel Tierschutz“ schließt die Nutzung von Tieren durch den Menschen nicht per se aus, erhöht aber die Anforderungen an die erforderliche Rechtfertigung.

Ethische Aspekte

Unterschiedliche Positionen in der gesellschaftlichen Diskussion und Bewertung des Klonens von Tieren lassen sich teilweise auf unterschiedliche grundlegende Wertvorstellungen zurückführen. Diese bestimmen auch, ob dem Klonen von Tieren eine neue Qualität im Vergleich zu konventionellen oder anderen neuen Methoden der Tierzucht zugeschrieben wird. Einige theologisch begründete Positionen sehen z.B. im Klonen einen Eingriff in die Schöpfung, auf den der Mensch kein Recht hat. Wer den Tieren einen „Eigenwert“ oder eine „Würde der Schöpfung“ zuschreibt, wird das Klonen von Tieren in der Regel als zumindest moralisch problematisch ansehen. Aus einer anthropozentrischen Perspektive stehen die Frage nach der Sicherheit der mit Hilfe des Klonverfahrens hergestellten Produkte und die damit möglicherweise verbundenen ökologischen (Verarmung der genetischen Vielfalt) und sozialen (industrielle Massenproduktion, Kapitalkonzentration, neue Abhängigkeitsverhältnisse) Risiken und Gefahren im Vordergrund. Angesichts der Schwierigkeit, einen moralischen Konsens zu erreichen, ist zu überlegen, an welchen ethischen Prinzipien sich der mögliche Einsatz des Klonens von Tieren orientieren sollte.

In der Regel erachten Ethiker Ziele in der biomedizinischen Forschung und Anwendung als hochrangig, wenn sie im Hinblick auf die menschliche Gesundheit besonders dringlich oder gar lebenswichtig sind und nur mit Hilfe des Klonens von höheren Tieren erreicht werden können. Auch Ziele im Bereich der Grundlagenforschung können als hochrangig angesehen werden und das Klonen höherer Tiere rechtfertigen, wenn keine alternativen Methoden zur Verfügung stehen. Sollte das Klonen jedoch mit erheblichem Leid für das betroffene Tier verbunden sein, ist zu prüfen, ob das bloße Erkenntnisinteresse des Menschen bereits einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellt oder ob Rechtfertigungen nur für bestimmte Ziele möglich sind, nämlich dann, wenn sie zur Vermeidung von erheblichem menschlichem Leid notwendig sind. Ziele im Bereich der Tierzucht werden in der Regel als nachrangig gegenüber den genannten Zielen genannt, es sei denn, sie dienen explizit der Sicherung der Nahrungsgrundlage für den Menschen.

Schlussfolgerungen und Handlungsoptionen

In der angewandten Forschung eröffnet das auf dem Kerntransfer basierende Klonen neue Wege zur Herstellung transgener Tiere. Einige therapeutisch wirksame Proteine lassen sich auf diese Weise kostengünstig herstellen. Die Herstellung von körpereigenem Ersatzgewebe erscheint aus medizinischer und ethischer Sicht vielversprechend und entsprechende Forschungsaktivitäten sind daher besonders förderungswürdig. Ob es gelingen wird, bessere Untersuchungsmodelle für menschliche Krankheiten bei Nutztieren zu schaffen, ist unklar, aber wegen der nicht unerheblichen medizinischen Bedeutung sollten auch in diesem Bereich die Anstrengungen intensiviert und unterstützt werden. Insgesamt erscheint der potenzielle Nutzen des auf Kerntransfer basierenden Klonens für die Forschung und Medizin relativ hoch zu sein.

Aus ethischer Sicht muss eine Bewertung des Klonens von Tieren grundsätzlich nach den gleichen Kriterien erfolgen, die auch für die traditionelle Tierzucht gelten (bzw. gelten sollten). In diesem Zusammenhang wird verschiedentlich auch die Einrichtung einer nationalen Ethikkommission problematisiert, die sich mit den moralisch-ethischen Fragen des Fortschritts der biologischen und biomedizinischen Technik insgesamt bzw. mit den Folgen des biologischen und medizinischen Fortschritts im nicht-menschlichen Bereich zu befassen hätte. Ihre Aufgabe wäre es, die politischen Entscheidungsträger zu beraten und die Öffentlichkeit zu informieren.

Recht und Ethik im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit

Einleitung

Das Prinzip der Nachhaltigkeit bzw. der nachhaltigen Entwicklung ist Gegenstand vielfältiger internationaler, nationaler und lokaler Aktivitäten, theoretischer Bemühungen, rechtlicher und planerischer Maßnahmen. Sie werden begleitet von einer fast unüberschaubaren Fülle von Publikationen und Dokumentationen. Wesentliche Fragen zur Auslegung dieses Prinzips bleiben jedoch unbeantwortet.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit wird weithin in Anlehnung an den Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1987 (sog. Brundtland-Bericht) verstanden, dessen Definition oft als Standard angesehen wird: „Die Menschheit hat die Fähigkeit, die Entwicklung nachhaltig zu gestalten, d. h. sicherzustellen, dass sie die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Das Kernelement dieses Konzepts ist der Umweltschutz unter dem Gesichtspunkt der Generationen- und internationalen Gerechtigkeit. Der Bericht enthält jedoch noch eine zweite, weniger bekannte Definition, die die erforderlichen radikalen gesellschaftlichen Veränderungen und den Prozesscharakter der nachhaltigen Entwicklung betont: „Nachhaltige Entwicklung ist (…) ein Prozess des Wandels, bei dem die Nutzung von Ressourcen, die Ausrichtung von Investitionen, die Orientierung der technologischen Entwicklung und der institutionelle Wandel sowohl mit zukünftigen als auch mit gegenwärtigen Bedürfnissen in Einklang gebracht werden.

Das Engagement Europas für eine nachhaltige Entwicklung

Die nachhaltige Entwicklung steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der europäischen Politik, und in den europäischen Verträgen werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen anerkannt. Wirtschaftlicher Wohlstand, Effizienz, friedliche Gesellschaften, soziale Eingliederung und Verantwortung, mit Würde für alle in ihrer Umwelt, ist die Grundlage der nachhaltigen Entwicklung. Nachhaltige Entwicklung ist daher ein Querschnittsthema, das alle Staaten betrifft. Europa ist also verpflichtet, die Bedürfnisse der Gegenwart zu befriedigen und darf nicht riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.

Die Sicherung der Nachhaltigkeit ist eine Herausforderung für Europa, denn sie reicht von Jugendarbeitslosigkeit, Klimawandel, Umweltverschmutzung, Energie- und Migrationspolitik bis hin zur Bevölkerungsalterung. Wir müssen uns auf aktuelle und künftige Herausforderungen vorbereiten und auf die raschen und komplexen globalen Veränderungen und die Bedürfnisse der wachsenden Weltbevölkerung reagieren. Um das europäische Sozialmodell und den sozialen Zusammenhalt zu bewahren, müssen wir unbedingt in unsere Jugend investieren, integratives und nachhaltiges Wachstum fördern, Ungleichheiten beseitigen und die Migration umsichtig steuern. Die Nachhaltigkeit unserer Gesundheits- und Rentensysteme wird sich durch eine verantwortungsvolle Finanzpolitik und Reformen verbessern, denn wenn wir unser Naturkapital schützen wollen, müssen wir den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen, kohlenstoffarmen, klimaresistenten und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft beschleunigen. Daher ist ein starkes Engagement für Forschung und Innovation erforderlich, um diese Herausforderungen in Chancen für neue Unternehmen und Arbeitsplätze zu verwandeln.

Regulierung des Umweltverhaltens

Das Verständnis des Nachhaltigkeitsprinzips wird durch den 1987 veröffentlichten Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung als Standard verbreitet: „Die Menschheit hat die Fähigkeit, die Entwicklung nachhaltig zu gestalten – um sicherzustellen, dass sie die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.“

Die intergenerationelle und internationale Gerechtigkeit macht den Umweltschutz zu einem Kernelement des Konzepts. Der Bericht enthält aber noch eine zweite, weniger bekannte Definition, die die notwendigen tiefgreifenden gesellschaftlichen Veränderungen und den Prozesscharakter der nachhaltigen Entwicklung betont: „Nachhaltige Entwicklung ist (…) ein Prozess des Wandels, in dem die Nutzung von Ressourcen, die Ausrichtung von Investitionen, die Orientierung der technologischen Entwicklung und der institutionelle Wandel sowohl mit zukünftigen als auch mit gegenwärtigen Bedürfnissen in Einklang gebracht werden.“

Das sogenannte Drei-Säulen-Modell ist jedoch die im Nachhaltigkeitsdiskurs am häufigsten verwendete Definition: „Nachhaltigkeit ist die Vorstellung von einer dauerhaft tragfähigen Entwicklung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension der menschlichen Existenz. Diese drei Säulen der Nachhaltigkeit stehen in Wechselwirkung zueinander und bedürfen langfristig einer ausgewogenen Abstimmung.“

Nachhaltigkeit ist zukunftsorientiert und zugleich utopisch, d.h. sie ist eine Utopie, aber nicht im Sinne einer „illusorischen Sorglosigkeit“, sondern „als Ausdruck eines Aufbruchs in eine offensiv auf die Gewinnung neuer Perspektiven ausgerichtete Zukunft“ – gerade angesichts der Verengung der Zukunftsoptionen durch ökonomische, ökologische und soziale Probleme.

Die EU setzt sich daher für eine Entwicklung ein, die den Bedürfnissen der Gegenwart gerecht wird, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können. Ein Leben in Würde für alle mit den auf diesem Planeten verfügbaren Ressourcen, gekennzeichnet durch wirtschaftlichen Wohlstand, Effizienz, friedliche Gesellschaften, soziale Eingliederung und ökologische Verantwortung, ist die Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung.

Instrumente

Instrumente zur Durchsetzung der Umweltpolitik (Umweltplanung)

Die Umweltpolitik hat sich in den Industrieländern vor allem als Reaktion auf ein starkes umweltintensives Wachstum der Industrie zu Beginn der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts als eigenes Ressort der Regierung entwickelt. Zunächst beschränkte sie sich hauptsächlich auf die Tätigkeit des Staates. Inzwischen werden jedoch immer mehr umweltrelevante Akteure (sog. „Stakeholder“) für Umweltbelange zur Verantwortung gezogen. Insbesondere die direkte Verantwortung der Verursacher von (potentiellen) Umweltproblemen spielt eine immer größere Rolle. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, umweltpolitische Ziele und Strategien auch in anderen Ressorts durchzusetzen: z.B. in der Energie-, Verkehrs- und Industrie-, Agrar- oder Baupolitik. „Harte“ umweltpolitische Instrumente (wie Gesetze und Verordnungen) stehen neben den „weichen“ Methoden der Verhaltenssteuerung.

Neben dem Umweltrecht bildet die Umweltplanung das zentrale Instrumentarium, insofern Ökopolitik nicht nur als ordnende, sondern auch als gestaltende Politik wirksam werden will. Die Umweltplanung kann als die Entwicklung von nachhaltigen Umweltstrategien verstanden werden, die das Erreichen von regionalen und/oder sektoralen Umweltschutzzielen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens ermöglichen sollen: z.B. die Reduktion der CO2-Emissionen um 25% innerhalb der nächsten zehn Jahre. In den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts spielte die Verabschiedung von nationalen Umweltplänen in Dänemark, den Niederlanden und Finnland eine Vorreiterrolle in diesem Bereich. Deshalb werden wir zunächst auf die Möglichkeiten der Umweltplanung eingehen.

Zur Durchsetzung der umweltpolitischen Grundsätze und Ziele sind im Rechtsrahmen vieler Staaten innerhalb der EU zwei Instrumente implementiert, nämlich die verschiedenen Arten der Umweltplanung und die verschiedenen Maßnahmen zur Regulierung des Umweltverhaltens. Die Umweltplanung ist ein wichtiges Mittel des vorsorgenden Schutzes. Sie erfolgt in einem mehrstufigen Prozess, der die Erfassung des Ist-Zustandes, die Prognose künftiger Entwicklungen und Ziel- und Interessenkonflikte umfasst. Planungen können in Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsakten erfolgen, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen haben

Zwei Formen der Umweltplanung sind vorherrschend: Die sogenannte „umfassende Planung“. Aufgabe der umfassenden Umweltplanung ist es, vorausschauend die Flächennutzung für Wohn-, Wirtschafts- und Freizeitzwecke für ein bestimmtes Gebiet festzulegen, unabhängig von einem bestimmten Projekt und nicht auf einen bestimmten Sektor beschränkt. Die zweite ist die sektorale Planung: Im Gegensatz dazu dient die sektorale Planung in Bezug auf die Umwelt der Aufstellung von Umweltschutzplänen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Landschaftspläne, Luftreinhaltepläne, Lärmschutzpläne, Wasserschutzpläne und Abfallwirtschaftspläne, die alle zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen erfordern.

Ein weiteres wichtiges Instrument zur Durchsetzung der umweltpolitischen Forderungen ist die „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVP). Vorrangiges Ziel dieses Instruments ist es, die Verwaltung rechtzeitig und umfassend über die Umweltauswirkungen von umweltrelevanten Projekten zu informieren. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll alle direkten und indirekten Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der ökologischen Wechselwirkungen, rechtzeitig ermitteln, beschreiben und bewerten und so die Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen medien- und sektorübergreifend und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit ermöglichen.

Instrumente zur Regulierung des Umweltverhaltens

Das Umweltverhalten ist vielleicht das wichtigste Ziel der Umweltpolitik und -erziehung. Es gibt einige Instrumente zur Regulierung des Umweltverhaltens. Man muss zwischen direkten und indirekten Formen der Regulierung unterscheiden:

Die direkte Verhaltensregulierung bezieht sich auf rechtliche Maßnahmen, die das Umweltverhalten unmittelbar beeinflussen sollen. Das „klassische“ Instrument dieser Art ist das Umweltordnungsrecht, das seinen Ursprung im Polizei- und Ordnungsrecht hat und in der Regel Verstöße mit Sanktionen ahndet. Dementsprechend unterliegen Handlungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt der Verwaltungskontrolle, die durch gesetzliche Anforderungen in Bezug auf Anmeldung, Registrierung, Lizenzierung, Genehmigung, Zulassung und andere Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus wird die direkte Regulierung auch durch ausdrückliche (absolute) Verbote oder gesetzliche Gebote bestimmter Verhaltensweisen ausgeübt.

Grundsätze für politische und rechtliche Maßnahmen

Es ist wichtig, die Prinzipien, die das Umweltrecht sowohl im nationalen als auch im internationalen Rahmen leiten, zu unterscheiden und zu erläutern und die Bedeutung von „ökologischer Nachhaltigkeit“ und „nachhaltiger Entwicklung“ im Kontext des Naturschutzes zu verstehen, wobei sich ernsthaftes und substantielles Umweltrecht an einigen übergeordneten Prinzipien orientieren muss. Für viele internationale und nationale Regelungen im Bereich des Umweltrechts innerhalb der Europäischen Union (z.B. in Deutschland) sind vier Grundprinzipien die Basis für alle Prozesse der Umweltgesetzgebung: das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung (hinsichtlich der Integration von Umweltschutz und wirtschaftlicher Entwicklung) und das Kooperationsprinzip.

Häufig werden weitere Grundsätze genannt, die die vier Hauptprinzipien ergänzen oder in besonderer Weise definieren. Einige Beispiele sind die Verfahrensrechte im Umweltbereich, die gemeinsame, aber differenzierte Verantwortung, die internationale und generationenübergreifende Gerechtigkeit, das gemeinsame Interesse der Menschheit und das gemeinsame Erbe.

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip ist in seinem Ursprung eher ein politisches als ein philosophisches Prinzip und wurde zunächst als „Vorsorgeprinzip“ im deutschsprachigen Raum eingeführt. Es wurde in mehrere nationale Rechtstexte und internationale Verträge oder Erklärungen aufgenommen. Eine gute Definition wurde von Per Sandin gegeben: „Die Grundaussage des Vorsorgeprinzips ist, dass in bestimmten Fällen Maßnahmen gegen eine mögliche Gefahr ergriffen werden sollten, auch wenn die verfügbaren Beweise nicht ausreichen, um die Existenz dieser Gefahr als wissenschaftliche Tatsache zu betrachten.“ Man kann also sagen, dass das Vorsorgeprinzip auf der Erkennung von Gefahren und wissenschaftlicher Unsicherheit beruht. Folglich liegt die Beweislast (dass eine Maßnahme der Öffentlichkeit oder der Umwelt schweren Schaden zufügen könnte) bei denjenigen, die sich für Maßnahmen zur Vermeidung eines solchen Schadens einsetzen. Wann immer ein plausibler Schaden für die Gesellschaft oder die Umwelt zu erwarten ist, sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden. Oft ist jedoch nicht klar, ob eine geplante Maßnahme der Öffentlichkeit oder der Umwelt schaden wird oder nicht, da die möglichen Auswirkungen menschlichen Handelns auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit oft von der Dynamik komplexer Systeme abhängen, so dass die tatsächlichen Folgen von Maßnahmen unvorhersehbar sein können. Daher ist weitere wissenschaftliche Forschung erforderlich – aber auch Vorsicht, wenn eine aktuelle Maßnahme in komplexe (menschliche oder natürliche) Systeme eingreift.

Heutzutage ist das Vorsorgeprinzip in vielen europäischen und internationalen Verträgen und Abkommen verankert. So beschreibt die deutsche Bundesregierung in ihrem Umweltbericht 1976 das Vorsorgeprinzip wie folgt: Umweltpolitik beschränkt sich nicht auf die Abwendung drohender Gefahren und die Beseitigung bereits eingetretener Schäden. Vorsorgende Umweltpolitik verlangt darüber hinaus, die natürliche Umwelt zu schützen und pfleglich zu behandeln. Das Vorsorgeprinzip ist in einer Reihe von Umweltvorschriften verankert und umfasst neben der Risikovorsorge auch den Ressourcenschutz.

Besonders wichtig ist das Vorsorgeprinzip bei gesetzlichen Regelungen und Entscheidungen, die potentielle Risiken für die öffentliche Gesundheit betreffen, wie z.B. das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebensmitteln, die Verwendung von Wachstumshormonen in der Rinderzucht oder Maßnahmen zur Verhinderung des Rinderwahnsinns.

In der Praxis haben die politischen Entscheidungsträger jedoch oft mit einem Mangel an gültigen wissenschaftlichen Informationen oder mit unlösbaren Konflikten zwischen den Interessen der verschiedenen Interessengruppen zu kämpfen. Manchmal ist es sehr schwierig, den potenziellen Schaden abzuschätzen oder zu bewerten und einen akzeptablen politischen Kompromiss zu finden. Dennoch sollte eine rigorose Anwendung des Vorsorgeprinzips vermieden werden, wenn keine ausreichenden Kenntnisse darüber vorliegen, ob von einem innovativen Produkt oder einer Tätigkeit tatsächlich ein potenzielles Risiko ausgeht oder nicht. In diesem Fall könnte das Prinzip unangemessen als absolutes Verbot aller Maßnahmen aufgefasst werden – was jegliche technologische Innovation und jeglichen Fortschritt zum Stillstand bringen könnte.

Verursacherprinzip (versus Gemeinschaftsprinzip)

Das Verursacherprinzip besagt, dass derjenige, der die Umweltbelastung verursacht, grundsätzlich für den Schutz der Umwelt verantwortlich gemacht wird – materiell und finanziell – und verpflichtet ist, diese Belastung zu vermeiden, zu korrigieren oder finanziell auszugleichen. Ein Problem ergibt sich jedoch in Fällen von Altlasten, in denen die verantwortlichen Parteien oft nicht haftbar gemacht werden können und – wenn keine andere Partei verantwortlich gemacht werden kann – die Allgemeinheit die Kosten tragen muss. In solchen Fällen würde das Verursacherprinzip durch das Verursacherprinzip ersetzt werden.

Im Umweltrecht wird das Verursacherprinzip angewandt, um die für die Verschmutzung verantwortliche Partei für die Schäden an der natürlichen Umwelt haftbar zu machen. Es gilt als allgemeiner Brauch, da es in den meisten Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) starke Unterstützung gefunden hat. Im internationalen Umweltrecht wird sie in Grundsatz 16 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung (1992) erwähnt.

Das Verursacherprinzip ist ein wichtiges Element der Umweltpolitik und beeinflusst z. B. politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Häufig wird dieses Prinzip als so genannte „erweiterte Verursacherverantwortung“ (EPR) angewandt. Dieses Konzept wurde wahrscheinlich erstmals 1975 von der schwedischen Regierung formuliert. EPR kann beispielsweise dazu beitragen, die Verantwortung für die Abfallentsorgung von den Regierungen und Steuerzahlern auf die eigentlichen Abfallerzeuger zu verlagern. Die OECD definiert EPR als ein Konzept, bei dem die Hersteller und Importeure von Produkten ein erhebliches Maß an Verantwortung für die Umweltauswirkungen ihrer Produkte während des gesamten Produktlebenszyklus tragen sollten, einschließlich der vorgelagerten Auswirkungen, die sich aus der Auswahl der Materialien für die Produkte ergeben, der Auswirkungen des Produktionsprozesses der Hersteller selbst und der nachgelagerten Auswirkungen der Verwendung und Entsorgung der Produkte. Die Hersteller akzeptieren ihre Verantwortung, wenn sie ihre Produkte so gestalten, dass die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus so gering wie möglich gehalten werden, und wenn sie die rechtliche, physische oder sozioökonomische Verantwortung für Umweltauswirkungen übernehmen, die durch die Gestaltung nicht beseitigt werden können.

Der Grundsatz der Nachhaltigkeit (nachhaltige Entwicklung)

Ein weiteres wichtiges Prinzip ist das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, das als eine Art Anwendung des Vorsorgeprinzips auf Ressourcen betrachtet werden kann. Dieses Prinzip ist ein Muster der Ressourcennutzung, das darauf abzielt, die menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und gleichzeitig die Umwelt so zu erhalten, dass diese Bedürfnisse nicht nur in der Gegenwart, sondern auch für künftige Generationen erfüllt werden können. Zum ersten Mal wurde der Begriff „nachhaltige Entwicklung“ von der Brundtland-Kommission (1987) verwendet, die die bekannteste Definition von nachhaltiger Entwicklung als eine Entwicklung gegeben hat, die „die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen“ (Vereinte Nationen 1987).

Der Begriff „nachhaltige Entwicklung“ zielt darauf ab, die Ressourcen und Prozesse der natürlichen Systeme mit den menschlichen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Aktivitäten der sozialen Systeme zu verbinden. Bereits in den 1970er Jahren wurde der Begriff „Nachhaltigkeit“ für eine Wirtschaft „im Gleichgewicht mit den grundlegenden ökologischen Stützsystemen“ verwendet. Auf der Grundlage der Idee der Nachhaltigkeit und entsprechend den alarmierenden Thesen von „Die Grenzen des Wachstums“ versuchten viele Ökologen, das neue Konzept einer „stabilen Wirtschaft“ zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf Umweltbelange. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff „nachhaltige Entwicklung“ nicht nur auf Umweltfragen, sondern berücksichtigt auch soziale und wirtschaftliche Erwägungen: die Lösung von Konflikten zwischen verschiedenen konkurrierenden Zielen und Interessengruppen sowie die Harmonisierung von Wirtschaftswachstum und sozialem Wohlergehen mit der Umweltqualität. Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung – sowohl der Natur als auch der Gesellschaft – weist darauf hin, dass das Überleben der Menschheit im Wesentlichen vom Überleben der Natur (oder der natürlichen Umwelt) abhängt, da das wirtschaftliche und soziokulturelle Wohlergehen direkt mit dem Wohlergehen der Natur – Ressourcen, Pflanzen, Tiere usw. – verbunden ist. Die Ausbeutung und Schädigung der Natur kann letztlich dazu führen, dass das menschliche Leben nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die Menschheit sogar ausstirbt. Die Theorie der nachhaltigen Entwicklung basiert daher auf der Annahme, dass Gesellschaften drei Formen von nicht austauschbarem Kapital verwalten müssen: wirtschaftliches, soziales und natürliches Kapital.

Es mag sein, dass wir Wege finden können, einige natürliche Ressourcen zu ersetzen, aber es ist unwahrscheinlich, dass wir jemals in der Lage sein werden, die vom Ökosystem erbrachten Leistungen zu ersetzen: z.B. uns mit einer intakten Ozonschicht vor gefährlicher kosmischer Strahlung zu schützen oder uns mit ausreichend Sauerstoff zu versorgen, wie es die tropischen Wälder oder die Algen der Ozeane tun. Die Multifunktionalität vieler natürlicher Ressourcen und auch die biologische Vielfalt sind unersetzlich. Darüber hinaus sind die Verschlechterung der natürlichen Ressourcen und der Verlust natürlicher Dienstleistungen (z. B. die Aufnahme von Nährstoffen durch einen See) oft unumkehrbare Prozesse – ebenso wie der Verlust ethnischer und kultureller Vielfalt (z. B. indigener Sprachen). Daher kann nur eine nachhaltige Entwicklung beides sichern: den Schutz einer funktionierenden, intakten Umwelt und das Überleben und Wohlergehen der Menschen.

Kooperationsprinzip

Das Kooperationsprinzip unterstreicht, dass Umweltschutz eine gesamtgesellschaftliche und nicht nur eine staatliche Aufgabe ist: Dementsprechend sind alle Teile der Gesellschaft und des Staates zur Kooperation aufgerufen“ (Knopp 2008: 49) Das Kooperationsprinzip ist das schwächste der vier Umweltprinzipien und wird den Anforderungen an ein Leitprinzip des Rechts kaum gerecht.

Weitere Prinzipien im nationalen und internationalen Umweltrecht

Neben den vier Grundprinzipien gibt es eine Reihe weiterer Prinzipien, die das nationale und internationale Umweltrecht leiten, wie z.B. das „Bestandsschutzprinzip“ oder der „Grundsatz, dass Maßnahmen nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Umweltbedingungen führen dürfen“. Nicht zuletzt ist auch der Grundsatz des grenzüberschreitenden Umweltschutzes zu nennen: Dieser Grundsatz spiegelt die Einsicht wider, dass Umweltprobleme nicht an nationalen Grenzen Halt machen. Dieses Prinzip liegt beispielsweise einem Großteil der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union zugrunde, in der es um die grenzüberschreitende Bewirtschaftung von Wasserressourcen in natürlichen Flusseinzugsgebieten geht.

Sowohl nationale als auch internationale Umweltgesetze beruhen häufig auf den oben genannten Grundsätzen, insbesondere auf dem Grundsatz der Grenzüberschreitung. Dies ist wichtig, da viele Umweltprobleme grenzüberschreitend sind, z. B. Klimawandel, Meerwasser- und Luftverschmutzung.

Regulierung des Umweltverhaltens

Instrumente zur Durchsetzung der Umweltpolitik (Planung)

Die Umweltpolitik hat sich in den Industrieländern vor allem als Reaktion auf das sehr intensive Wachstum der Umweltindustrie zu Beginn der 1970er Jahre zu speziellen Regierungsabteilungen entwickelt. Zunächst beschränkte sich die Politik hauptsächlich auf die Tätigkeit des Staates. Im Laufe der Jahre werden jedoch immer mehr Akteure mit Umweltinteressen (so genannte „Stakeholder“) in Umweltangelegenheiten zur Verantwortung gezogen. Vor allem die Verantwortung der Verursacher von (potenziellen) Umweltproblemen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Auch in anderen Ressorts müssen umweltpolitische Ziele und Strategien durchgesetzt werden, zum Beispiel in der Energie-, Verkehrs- und Industriepolitik, in der Landwirtschaft und im Bauwesen. Harte“ umweltpolitische Instrumente (z.B. Gesetze und Verordnungen) stehen neben „weichen“ Methoden der Verhaltenssteuerung (z.B. Ausbildung von Ingenieuren zum Umweltbewusstsein), z.B. bei Projekten, an denen viele private Akteure oder die Öffentlichkeit beteiligt sind.

Neben dem Umweltrecht sind die Formen der Umweltplanung insofern ein zentrales Instrumentarium, als die Umweltpolitik versucht, nicht nur als regulierendes, sondern auch als gestaltendes Instrument zu wirken. Umweltplanung kann als die Entwicklung nachhaltiger Umweltstrategien betrachtet werden, die das Erreichen regionaler oder sektoraler Umweltschutzziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens ermöglichen sollen, z. B. die Reduzierung der CO2-Emissionen um 25 % innerhalb der nächsten zehn Jahre. In den 1980er Jahren spielte die Umsetzung der nationalen Umweltpläne in Dänemark, den Niederlanden und Finnland eine Vorreiterrolle. Wir werden daher zunächst auf die Möglichkeiten der Umweltplanung eingehen.

Um die Grundsätze und Ziele der Umweltpolitik durchzusetzen, werden im Rechtsrahmen vieler EU-Staaten zwei Instrumente eingesetzt: verschiedene Arten der Umweltplanung und verschiedene Maßnahmen zur Regulierung des Umweltverhaltens.

Die Umweltplanung ist ein wichtiges Instrument des vorsorgenden Schutzes. Die Planung erfolgt in einem mehrstufigen Prozess, der die Erfassung des Ist-Zustandes und die Vorhersage künftiger Entwicklungen beinhaltet und zudem mögliche Interessenkonflikte berücksichtigen muss.

Planungen können in Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsakten erfolgen, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Darüber hinaus kann es sich bei der Umweltplanung um eine umfassende Planung oder um eine sektorale Planung handeln. Zwei Formen der Umweltplanung sind vorherrschend, die umfassende Planung. Aufgabe der Gesamtplanung ist es, „die Flächennutzung für Siedlungs-, Wirtschafts- und Erholungszwecke für ein bestimmtes Gebiet vorausschauend, projektunabhängig und sektorübergreifend festzulegen“ und die Fachplanung. Im Gegensatz dazu dient die Fachplanung der Aufstellung von Umweltschutzplänen für bestimmte Bereiche, vor allem Landschaft, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Gewässerschutz und Abfallwirtschaft, die alle zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen erfordern.

Ein weiteres wichtiges Instrument zur Durchsetzung umweltpolitischer Forderungen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Vorrangiges Ziel dieses Instruments ist es, „die Verwaltung rechtzeitig und umfassend über die Umweltauswirkungen umweltrelevanter Vorhaben zu informieren“. Die UVP dient dazu, alle direkten und indirekten Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der ökologischen Wechselwirkungen, rechtzeitig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, so dass medien- und sektorübergreifend Vorsorgemaßnahmen getroffen und die Öffentlichkeit beteiligt werden kann.

Instrumente zur Regulierung des Umweltverhaltens

Das Umweltverhalten ist vielleicht das wichtigste Ziel der Umweltpolitik und -erziehung. Es gibt verschiedene Instrumente zur Regulierung des Umweltverhaltens, die als direkte oder indirekte Formen der Regulierung unterschieden werden können: als (1) direkte Regulierung und (2) indirekte Regulierung des Verhaltens.

Direkte Verhaltensregulierung

Bei der direkten Verhaltensregulierung handelt es sich um rechtliche Maßnahmen, die das Umweltverhalten unmittelbar beeinflussen sollen. Das traditionelle Instrument dieser Art ist das Umweltordnungsrecht, „das seinen Ursprung im Polizei- und Ordnungsrecht hat und in der Regel Verstöße mit Sanktionen ahndet“. Dementsprechend unterliegen Handlungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt der Verwaltungskontrolle, die durch gesetzliche Anforderungen in Bezug auf Anmeldung, Registrierung, Lizenzierung, Genehmigung, Zulassung und andere Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erfolgt eine direkte Regulierung auch durch ausdrückliche gesetzliche Verbote oder Gebote bestimmter Verhaltensweisen.

Absolute gesetzliche Verbote (z.B. in Deutschland nach dem Bundesnaturschutzgesetz, 2002, §§ 23 [2], 42 [1] und [2]) verbieten unmittelbar bestimmte Verhaltensweisen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Der Gesetzgeber greift jedoch nur selten zu derartigen Maßnahmen. Dagegen sind Genehmigungsverfahren in vielen europäischen Staaten das zentrale Instrument des geltenden Umweltordnungsrechts. Genehmigungspflichtige Vorhaben sind ohne Genehmigung streng verboten. Die Errichtung oder der Betrieb einer umweltrelevanten Anlage, die Verwendung von Umweltmedien oder die Herstellung und der Vertrieb bestimmter Produkte können genehmigungspflichtig sein“. Eine Genehmigung ist also ein konstitutiver Verwaltungsakt, der dem Antragsteller das Recht einräumt, eine ansonsten verbotene Tätigkeit rechtmäßig auszuüben. Das Umweltrecht enthält eine Reihe so genannter Umweltpflichten, von denen die Grundpflichten von besonderer Bedeutung sind. Sie verpflichten entweder jedermann oder einen bestimmten Personenkreis. In der Regel handelt es sich bei diesen Grundpflichten um vorbeugende und vorsorgende Maßnahmen, vor allem um die Erhaltung von Ressourcen (z. B. Wasser oder Boden). Neben diesen Grundpflichten gibt es „zahlreiche Nebenpflichten, die der Umwelt zugute kommen können, wie z. B. Förder- und Leistungspflichten, Überwachungs- und Schutzpflichten, Mitwirkungs- und ständige Informationspflichten, Organisationspflichten und Duldungspflichten.

Indirekte Regulierung des Verhaltens

Die indirekte Verhaltensregulierung stützt sich nicht auf Normen, die das Verhalten vorschreiben, sondern zielt auf die Beeinflussung der Motivation ab: Es werden Anreize für umweltfreundliches Verhalten geschaffen, wobei die Entscheidung dem Adressaten überlassen wird. Zu den Mitteln der indirekten Verhaltensregulierung gehören vor allem Informationsinstrumente, ökonomische Instrumente wie Abgaben, Zertifikate und Subventionen.

Information, Appelle und Warnungen bedeutet, dass nach dem deutschen Umweltinformationsgesetz (1994) der freie Zugang zu Umweltinformationen als Mittel zur Schärfung des Bewusstseins von Bürgern und Behörden für die Notwendigkeit eines wirksamen Umweltschutzes angesehen wird. Diese Mittel zur Schärfung des Umweltbewusstseins reichen von politischen und moralischen Appellen bis hin zu Warnungen, Empfehlungen und anderen Formen der Information, wie z.B. Kennzeichnungen, Produkt- und Gebrauchsinformationen. Das wichtigste Mittel zur indirekten Verhaltensregulierung sind Umweltabgaben. Sie belegen die Nutzung der Umwelt mit einem Preisschild und überlassen es den Marktteilnehmern, auf der Grundlage ihrer individuellen Kosten-Nutzen-Analysen zu entscheiden, ob und wie sie reagieren“. In der Praxis kann die Unfähigkeit, das Verhalten über Umweltabgaben präzise zu beeinflussen, ein Problem darstellen. Sind sie zu niedrig angesetzt, werden sich die Verursacher für die Zahlung der Abgabe entscheiden, anstatt ihr umweltschädliches Verhalten zu ändern. Sind die Abgaben zu hoch angesetzt, können sie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. In Deutschland werden 2012 beispielsweise folgende umweltrelevante Abgaben erhoben: Abwassergebühren, naturschutzrechtliche Ausgleichsabgaben und Waldschutzabgaben in verschiedenen Bundesländern, Wasserentnahmeentgelte in einigen Bundesländern („Wasserpfennig“) und die Abfalltransportgebühren (Verbraucherrecht).

Umweltabgaben können als Steuern, Gebühren und Beiträge für erbrachte Leistungen sowie als Sonderabgaben erhoben werden. Die Gewährung von Vorteilen für die Nutzer umweltfreundlicher Produkte, d. h. „Vorteile für die Nutzung“ bezieht sich auf Bestimmungen, die die allgemeinen Beschränkungen für die Nutzung umweltschädlicher Produkte lockern oder aufheben, wenn die Produkte Normen erfüllen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, aber als wünschenswert angesehen werden, so dass ein solches Produkt umweltfreundlicher ist als andere Produkte der gleichen Art. Obwohl dieses Instrument mittel- und langfristig keine finanziellen Anreize beinhaltet, sind Änderungen im Verbraucherverhalten zu erwarten, die dazu führen können, dass umweltschädlichere Produkte vom Markt verdrängt werden“.

Oder die Subvention, d.h. die Bereitstellung finanzieller Unterstützung, ist eine Form der indirekten Verhaltensregulierung. Subventionen sind monetäre oder nicht-monetäre Leistungen, die vom Staat gewährt werden, ohne dass eine Gegenleistung in Form eines Produkts oder einer Dienstleistung erbracht wird. Subventionen werden im Allgemeinen mit Skepsis betrachtet, da sie als missbrauchsanfällig gelten und die Kosten des Umweltschutzes auf die Allgemeinheit abwälzen. In der Europäischen Union gibt es eine Tendenz zum Abbau von Umweltschutzsubventionen.

Und schließlich beruht die Idee der Umweltzertifikate auf einer marktgerechten Form der staatlichen Mengensteuerung. Zertifikatsbasierte Systeme gehen nicht von Preisen aus, sondern definieren ein zulässiges Maß für eine bestimmte zukünftige Umweltnutzung in quantitativer Hinsicht und überlassen die Gestaltung des Prozesses dem Markt. Dieses Instrument wurde im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den Klimaschutz eingesetzt. Die zugeteilten Emissionszertifikate berechtigen den Inhaber, die Umwelt nur bis zu einem bestimmten Grad zu verschmutzen. Verschmutzt der Inhaber die Umwelt in geringerem Maße als erlaubt, kann er die ungenutzten Verschmutzungsrechte an einen anderen Verursacher verkaufen. Die Unternehmen können sich also dafür entscheiden, entweder die Emissionen ihrer Anlagen zu reduzieren oder zusätzliche Emissionszertifikate von anderen Unternehmen zu erwerben, die ihre Emissionen zu geringeren Kosten reduzieren konnten“. Die künftigen Erfahrungen werden zeigen, ob sich dieses Instrument bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen tatsächlich als erfolgreich erweisen wird. Wirtschaftliche Instrumente gewinnen als Ergänzung zum Umweltordnungsrecht zunehmend an Bedeutung. Es gibt keine einheitliche Antwort auf die Frage, was eigentlich die „richtige“ Wahl der Instrumente ist, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Umweltnutzerinteressen, den Interessen der betroffenen Nachbarn, den Interessen der Allgemeinheit und dem Schutz der Umwelt zu erreichen. Gesetzgeber und Verwaltungen sind daher letztlich gezwungen, sich auf Versuch und Irrtum zu verlassen, um eine angemessene Entscheidung zu treffen.

Die multidimensionale Nachhaltigkeitsstrategie

Soziale Gerechtigkeit, Wohlstand und Frieden mit der Natur zur Überwindung globaler Krisen sind als drei miteinander verknüpfte und gleichgewichtige Ziele der Nachhaltigkeit zu sehen. Unklar bleibt jedoch, wie eine mehrdimensionale Nachhaltigkeitsstrategie in den einzelnen Ländern wie auch in der Weltgemeinschaft politisch durchsetzbar gemacht werden kann. Es besteht nämlich die große Gefahr, dass diese vielversprechende gesellschaftliche Strategie in die Nähe von Utopien und rein moralisch-normativ begründeten Wunschvorstellungen gerät.

Bei einer integrativen Nachhaltigkeitsstrategie im umfassenden Sinne geht es zunächst darum, die unterschiedlichen normativ begründeten Lebensperspektiven von Individuen, gesellschaftlichen Gruppen, Nationen, gegenwärtigen und zukünftigen Generationen zu koordinieren. Im Prozess der Suche und Gestaltung einer global nachhaltigen Entwicklung werden unzählige innergesellschaftliche und internationale Vereinbarungen zu treffen sein, die für alle beteiligten Akteure moralisch motivierend sein müssen.  Und zwar so motivierend, dass diese Vereinbarungen einen Grad an Verbindlichkeit erlangen könnten, der es erlaubt, mögliche Verstöße gegen die Vereinbarungen mit Sanktionen zu ahnden. Der zu erzielende Konsens geht also über die bloße Koordinierung unterschiedlicher, normativ begründeter Perspektiven hinaus: Er setzt vielmehr einen allgemein akzeptierten ethischen Rahmen sowie Prinzipien und Normen voraus, die für alle Beteiligten ethisch gültig sind. Mit anderen Worten: Nachhaltigkeit braucht eine moralisch angemessene, politisch tragfähige und pluralistische Leitethik, die sozial und räumlich-zeitlich transzendent ist, die eine hohe, mit den Grundfreiheiten vergleichbare Akzeptanz hat und die es erlaubt, operationalisierbare und zielgerichtete, detaillierte Standards für ökologische, ökonomische, soziale, politische und kulturelle Nachhaltigkeitsdimensionen zu entwickeln. An einer solchen Ethik mangelt es jedoch bislang.

Gerade weil es an einer akzeptablen Ethik der Nachhaltigkeit fehlt, bleibt die Unsicherheit bei der Formulierung sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeitsregeln und der Begründung moralisch konsensfähiger Handlungsschritte sehr hoch. Darüber hinaus begünstigt das Fehlen einer akzeptablen und umfassenden Ethik der Nachhaltigkeit die derzeitige Dominanz eindimensionaler, ökologisch-ökonomischer Betrachtungen in der Nachhaltigkeitsdebatte und behindert zugleich die Koordination, Kooperation und wechselseitige Anpassung vielversprechender, tatsächlich integrativer Nachhaltigkeitsansätze und ihrer jeweiligen Ziele.

Auch die ursprünglich unabhängig von der Nachhaltigkeitsdebatte geführte Ethikdebatte hat bisher keine entscheidenden Impulse gegeben, obwohl die unumkehrbaren Folgen der wissenschaftlich-technischen Entwicklung eine lebhafte ethische Debatte über die Verantwortung der Gegenwart gegenüber künftigen Generationen ausgelöst haben. An diese Debatte schloss sich die Diskussion über ökologische Gerechtigkeit und in jüngerer Zeit über Nachhaltigkeit an. Der erste Schritt in dieser Diskussion besteht verständlicherweise darin, zu prüfen, inwieweit die bisher akzeptierte Gerechtigkeitsethik auf die ökologische Gerechtigkeit übertragen werden kann. Das magere Ergebnis dieser Diskussion war jedoch vorprogrammiert. Die gängigen Gerechtigkeitsethiken kranken an der Eindimensionalität ihres Bezugsrahmens. In ihnen ist die soziale Gerechtigkeit ein Parameter eines anderen übergeordneten Ziels.

  •  Im Utilitarismus ist die soziale Gerechtigkeit von der Maximierung des Gesamtnutzens abhängig;
  • im Marxismus ist soziale Gerechtigkeit nur in einer kommunistischen Gesellschaft möglich, d.h. wenn die Bedingungen für die Gleichheit aller Menschen historisch geschaffen wurden;
  • und im Liberalismus ist die soziale Gerechtigkeit ein Parameter des Ziels der größtmöglichen Grundfreiheiten.

So gesehen sind diese Ethiken schon unzureichend, um soziale Gerechtigkeit als eigenständiges und unmittelbares gesellschaftspolitisches Ziel zu behandeln. Ihre Unzulänglichkeiten werden noch größer und ihre Verbindlichkeit für die Politik schwächer, wenn sie auch moralische Wertmaßstäbe für zusätzliche und qualitativ neue Gerechtigkeitsdimensionen wie die ökologische, die internationale und die intergenerationelle Gerechtigkeit liefern sollen.

Chancengleichheit als universelle Ethik der global integrativen Nachhaltigkeit

Es stellt sich also die Frage, ob eine andere Ethik, die den Erfordernissen der integrativen Nachhaltigkeit Rechnung trägt, denkbar ist. Chancengleichheit als eigenständig konzipierte universalistische Ethik könnte nach Ansicht des Autors auf der Grundlage seiner bisherigen Erkenntnisse, die freilich vorläufigen Charakter haben, die nachweislich bestehende Orientierungslücke füllen. Kern seiner Überlegungen ist die Definition von Chancengleichheit als „gleiche Ausgangsbedingungen für Individuen, soziale Gruppen, Völker unterschiedlicher Hautfarbe, Religion, Kultur, Sprache, für Menschen unterschiedlichen Geschlechts und für verschiedene Generationen, ihre Bedürfnisse, Lebensstile und Möglichkeiten selbst zu bestimmen und gleichen Zugang zu natürlichen Ressourcen, Gütern und Positionen zu haben. Chancengleichheit ist eine Bedingung, die sowohl gegenüber historisch gewachsenen als auch gegenüber neu entstehenden Ungleichheitstrends immer wieder neu hergestellt werden muss“.

Ob und in welcher Weise eine so verstandene Chancengleichheit als universelle Handlungsethik einen zentralen Beitrag zur Überwindung der oben skizzierten Defizite für eine Politik der inklusiven Nachhaltigkeit leisten kann, ist jedoch näher zu erörtern. Die folgenden Überlegungen dienen als Ausgangspunkt: Die Schlussfolgerung der herrschenden liberalen Auffassung, dass die Verwirklichung von Chancengleichheit “ gerade wegen der prinzipiellen Universalität des Individualbezugs inhaltlich nicht spezifizierbar“ sei und dass „der Zauber und die Verlockung, die Verführbarkeit und die Vagheit“ diesen Begriff „universell und allseitig als politischen Kampfbegriff verwendbar“ mache, ist logisch keineswegs zwingend. Jede organisierte individualistische Gesellschaft muss im Interesse aller Individuen allgemeinen Normen und Regeln folgen.  Die Universalität der Idee der Chancengleichheit besteht gerade darin, dass die Individuen sich gegenseitig zu Ansprüchen animieren und Verpflichtungen untereinander eingehen. Sie entspricht den moralischen Maßstäben und der begrifflichen Logik des Prinzips, dass kein Individuum die Chancen anderer Individuen beeinträchtigen darf, ganz im Sinne von Kants kategorischem Imperativ: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung angesehen werden könnte.“ Darüber hinaus ist die wesentliche und unabdingbare Bedingung der Chancengleichheit die Gleichheit der Ausgangsbedingungen. Diese Bedingung ist sowohl moralisch als auch logisch integraler Bestandteil des Prinzips.

Der Ausschluss von historisch gewachsenen Ungleichheiten, Vermögen und Positionen, die nicht aus eigenem Verdienst, sondern durch Zuteilung entstanden sind, schließt die Verwirklichung von Chancengleichheit aus. Insofern ist die Annahme der Unbestimmtheit und völligen Offenheit des Prinzips für die politische Praxis willkürlich und ergibt sich vielmehr aus der Gerechtigkeitskonzeption des klassischen Liberalismus selbst. Chancengleichheit kann nicht nur intragenerativ, sondern auch in einem intergenerationalen Sinne universal interpretiert werden. Kants kategorischer Imperativ wird streng genommen erst durch eine Ethik der Chancengleichheit normativ folgerichtig und überwindet damit seinen Ruf eines bloß formalen Prinzips, mit dem keine Begründungen bestimmter Zwecke oder Maximen geliefert werden können. Im Hinblick auf ihre generationenübergreifende Universalität trägt die Idee der Chancengleichheit auch dem von Ethikern oft problematisierten, aber nicht gelösten Legitimationsdilemma Rechnung: Jede Gesellschaft hätte ihre eigenen Vorstellungen von Bedürfnissen und Wohlstand. Die heutigen Generationen hätten nicht das Recht, die Bedürfnisse künftiger Generationen zu definieren und ihnen zudem die technischen und sozialen Bedingungen vorzuschreiben.  Diesem Einwand kann eine nachvollziehbare moralische Rechtfertigung nicht abgesprochen werden.

Die positive Wendung dieses Einwandes führt jedoch zu den moralischen Handlungsmaximen für die heutigen Generationen, die den künftigen Generationen die gleichen Chancen einräumen, die Natur nach ihren Vorstellungen von Bedürfnissen, Wohlbefinden und Glück zu nutzen. „Unsere Unwissenheit darf nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die Lebenschancen der Nachgeborenen einzuschränken“.

So verdichten und untermauern gewichtige Argumente die Auffassung, dass Chancengleichheit als Grundlage für eine raum- und zeitübergreifende Gesellschaftstheorie der integralen Nachhaltigkeit fruchtbar gemacht werden kann. Chancengleichheit als universelles Ethos und integrative Nachhaltigkeit als mehrdimensionaler Handlungsrahmen erfordern einen inter- bzw. transdisziplinären (sozioökonomischen, ökologischen, politikwissenschaftlichen, soziologischen und philosophischen) Ansatz.

Als grundlegend für die Konkretisierung und Verwirklichung der Chancengleichheit gelten die folgenden, noch vorläufigen Prinzipien

  • Grundsatz der Freiheit: Jeder Mensch hat das gleiche Recht auf ein möglichst umfassendes Gesamtsystem gleicher Grundfreiheiten für alle. Eine weniger weitgehende Freiheit muss das Gesamtsystem der Freiheiten für alle stärken (Rawls‘ erstes Prinzip).
  • Diversitätsprinzip: Jeder Mensch hat das Recht, eigene spezifische Eigenschaften wie Begabung, Lebensstil und Lebensplanung zu pflegen, zu erhalten und im Sinne der eigenen Selbstverwirklichung zu nutzen.
  • Autonomieprinzip: Jeder Mensch hat das Recht auf die Früchte seiner eigenen Arbeit (Idee des Selbsteigentums nach dem klassischen Liberalismus und Marxismus).
  • Prinzip der Zugangsfreiheit: Jeder Mensch hat das gleiche Recht auf Zugang zu natürlichen Ressourcen und zu gesellschaftlichen Positionen. Eine Einschränkung dieses Rechts muss zu einer Stärkung desselben für alle in der Gegenwart lebenden Menschen sowie für zukünftige Generationen führen.
  • Grundsatz der Fürsorge: Jeder ist verpflichtet, für benachteiligte und abhängige Menschen zu sorgen. Die dabei in Kauf genommene Einschränkung der Autonomie muss das Gesamtsystem der Autonomie für alle stärken. Die Definition der Chancengleichheit und die Formulierung ihrer Grundsätze sind vorläufig. Es bleibt zu prüfen, inwieweit sowohl die Definition der Chancengleichheit als auch ihre einzelnen Prinzipien vollständig sind, jedes einzelne Prinzip in sich stimmig ist und diese in ein Gesamtkonzept integriert werden können, und schließlich, ob diese einzelnen Prinzipien auch anthropogen untermauert werden können.

Die Frage nach der Hierarchie dieser Prinzipien muss vorerst offen bleiben; ob eine wertende Hierarchie oder Gleichrangigkeit moralisch zwingend ist, bedarf einer eingehenden Untersuchung, obwohl bereits vieles dafür spricht, dass diese Prinzipien in einem unauflöslichen Verhältnis zueinander stehen müssten. Es gibt jedoch genügend Anhaltspunkte für die Hypothese, dass Chancengleichheit den Anforderungen einer mehrdimensionalen Ethik und der Politik der integralen Nachhaltigkeit viel stärker entspricht als die bisher bekannte Ethik der Gerechtigkeit. Sie ist als integrative Weiterentwicklung jener gängigen Gerechtigkeitsethiken konzipiert, in denen entweder das Prinzip der Gleichheit oder das Prinzip der Freiheit absolut dominant ist. Freiheit, Autonomie, Selbstverwirklichung und Fürsorge, Leistungsgerechtigkeit und Bedarfsgerechtigkeit verleihen der Chancengleichheit eine moralische Tauglichkeit und Politikfähigkeit höchsten Ranges.

Test: LO8 Fortgeschrittenes Niveau

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